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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 193 OR de 2023

Art. 193 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 193 2. Procédure a. Dénonciation d’instance (1)

1 Les conditions et les effets de la dénonciation d’instance sont régis par le CPC (2) .

2 Lorsque le défaut de dénonciation d’instance n’est pas imputable au vendeur, celui-ci est libéré de son obligation de garantie dans la mesure où il prouve que le procès aurait pu avoir une issue plus favorable si l’instance lui avait été dénoncée ? temps.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).
(2) RS 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 193 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA060189Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde, Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung allgemein bekannter TatsachenStreitverkündung richterliche FragepflichtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Schaden; Beschwerdegegnerin; Schadens; Partei; Verfahren; Recht; Bestritten; Substantiierung; Kausalzusammenhang; Behauptung; Müsse; Behaupte; Substantiiert; Z-AG; Natürliche; Vorstehend; Nichtigkeitsbeschwerde; Bundesgericht; Sachen; Position; Schadensposition; Bundesrecht; Urteil; Fragepflicht; Eidgenössische; Tatsache; Vorbringen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 24Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR. Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der sich als Alleineigentümer einer Parzelle ausgibt. 2. Art. 193 Abs. 1 und 2 OR. Ein gerichtlicher Vergleich, den der Käufer mit dem Dritten abschliesst, ist kein Prozessergebnis im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Art. 194 Abs. 1 OR. Pflichten des Käufers, der das Recht des Dritten während eines hängigen Prozesses anerkennt. Vergleich; Urteil; Streit; Recht; Parzelle; Verkäufer; Kantonsgericht; Gewährleistung; Käufer; Clausen; Partei; Margaretha; Gerichtliche; Prozesses; Gericht; Erben; Klagte; Parteien; Materiell; Holzer; Entscheid; Verfahren; Moritz; Entscheidung; Berufung; Beklagten; Müsse; Gerichtlichen; Vorinstanz; Alleineigentum
90 II 404Stellvertretung. Ungerechtfertigte Bereicherung. Streitverkündung. Die Wirkungen der Streitverkündung zwischen Verkünder und Streitberufenem werden vom materiellen Recht geregelt (Erw. 1). Tragweite des gegen den Streitverkünder ergangenen Urteils gegenüber dem Streitberufenen, der sich am Prozess nicht beteiligt hat (Erw. 2-4). Stellvertretung: Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters gegenüber dem Dritten nach Bereicherungsgrundsätzen. OR Art. 39, 62 ff. (Erw. 5, 6). Streit; Urteil; Recht; Vorprozess; Streitverkündung; Beklagten; Klage; Bereicherung; Verpflichtet; Bankgesellschaft; Schuld; Halilovic; Handelsgericht; Bereichert; Verfahren; Zahlung; Bundes; Gesellschaft; Vorliegenden; Vorinstanz; Berufen; Ungünstige; Wendet; Einwand; Glauben; Auffassung; Berufung
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