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Obligationenrecht (OR)

Art. 193 OR vom 2023

Art. 193 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 193 2. Verfahren a. Streitverkündung (1)

1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO (2) .

2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) SR 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 193 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA060189Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde, Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung allgemein bekannter TatsachenStreitverkündung richterliche FragepflichtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Schaden; Beschwerdegegnerin; Schadens; Partei; Verfahren; Recht; Bestritten; Substantiierung; Kausalzusammenhang; Behauptung; Müsse; Behaupte; Substantiiert; Z-AG; Natürliche; Vorstehend; Nichtigkeitsbeschwerde; Bundesgericht; Sachen; Position; Schadensposition; Bundesrecht; Urteil; Fragepflicht; Eidgenössische; Tatsache; Vorbringen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 24Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR. Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der sich als Alleineigentümer einer Parzelle ausgibt. 2. Art. 193 Abs. 1 und 2 OR. Ein gerichtlicher Vergleich, den der Käufer mit dem Dritten abschliesst, ist kein Prozessergebnis im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Art. 194 Abs. 1 OR. Pflichten des Käufers, der das Recht des Dritten während eines hängigen Prozesses anerkennt. Vergleich; Urteil; Streit; Recht; Parzelle; Verkäufer; Kantonsgericht; Gewährleistung; Käufer; Clausen; Partei; Margaretha; Gerichtliche; Prozesses; Gericht; Erben; Klagte; Parteien; Materiell; Holzer; Entscheid; Verfahren; Moritz; Entscheidung; Berufung; Beklagten; Müsse; Gerichtlichen; Vorinstanz; Alleineigentum
90 II 404Stellvertretung. Ungerechtfertigte Bereicherung. Streitverkündung. Die Wirkungen der Streitverkündung zwischen Verkünder und Streitberufenem werden vom materiellen Recht geregelt (Erw. 1). Tragweite des gegen den Streitverkünder ergangenen Urteils gegenüber dem Streitberufenen, der sich am Prozess nicht beteiligt hat (Erw. 2-4). Stellvertretung: Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters gegenüber dem Dritten nach Bereicherungsgrundsätzen. OR Art. 39, 62 ff. (Erw. 5, 6). Streit; Urteil; Recht; Vorprozess; Streitverkündung; Beklagten; Klage; Bereicherung; Verpflichtet; Bankgesellschaft; Schuld; Halilovic; Handelsgericht; Bereichert; Verfahren; Zahlung; Bundes; Gesellschaft; Vorliegenden; Vorinstanz; Berufen; Ungünstige; Wendet; Einwand; Glauben; Auffassung; Berufung
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