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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 192 VTS vom 2022

Art. 192 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 192 6. Kapitel: Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1 An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein:

  • a. (1) nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1,60 m beträgt, zwei Standlichter;
  • b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler. (2)
  • 2 Anhänger mit einer Breite von über 2,10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein. (1)

    3 Bei Anhängern mit einer Länge von über 5,00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.

    4 Bei Anhängern mit einer Länge von über 7,00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.

    5 Alternativ zu Absatz 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Markierlichtern gestattet:

  • a. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 3,00 m vom vordersten Fahrzeugrand (einschliesslich Verbindungseinrichtung); und
  • b. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 1,00 m vom hintersten Fahrzeugrand entfernt ist.
  • 6 Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0,75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein. (4)

    (1) (3)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 192 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2019.40mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren FahrzeugesSchuldig; Beschuldigte; Anhänger; Ladung; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Fahre; Fahrzeug; Defekte; Beweis; Anhängers; Recht; Urteils; Defekten; Gesichert; Verfahren; Partei; Erstinstanzlich; Betriebssicher; Berufungsverfahren; Spanngurt; Bremslichter; Genügend; Busse; Staat; Vorinstanz; Polizei; Fahrzeuge; Markier
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