Art. 192 6. Kapitel: Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen
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2 Anhänger mit einer Breite von über 2,10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein. (1)
3 Bei Anhängern mit einer Länge von über 5,00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.
4 Bei Anhängern mit einer Länge von über 7,00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.
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6 Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0,75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein. (4)
(1) (3)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2019.40 | mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges | Schuldig; Beschuldigte; Anhänger; Ladung; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Fahre; Fahrzeug; Defekte; Beweis; Anhängers; Recht; Urteils; Defekten; Gesichert; Verfahren; Partei; Erstinstanzlich; Betriebssicher; Berufungsverfahren; Spanngurt; Bremslichter; Genügend; Busse; Staat; Vorinstanz; Polizei; Fahrzeuge; Markier |