Art. 190 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 190 SchKG () drucken

Art. 190 A. Sin dumonda d’in creditur

1 In creditur po pretender che la dretgira decleria il concurs senza scussiun precedenta:

  • 1. cunter mintga debitur che ha ina dimora nunenconuschenta, ch’è fugì per mitschar da sias obligaziuns, che ha commess u emprova da commetter acts fraudulents per dischavantatg dals crediturs u che ha zuppent parts da sia facultad en cas d’ina scussiun sin impegnaziun;
  • 2. cunter in debitur ch’è suttamess a la scussiun sin concurs e che ha suspendì ses pajaments;
  • 3. (1) ...
  • 2 Sch’il debitur abita en Svizra u ha in represchentant en Svizra, vegn el cit entaifer in curt termin davant dretgira e vegn interrog .

    (1) Abolì tras la cifra I da la LF dals 21 da zer. 2013, cun effect dapi il 1. da schan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

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    Art. 190 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230137Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungZahlung; Konkurs; Betreibung; SchKG; Forderung; Gläubigerin; Vorinstanz; Schuld; Konkurse; Zahlungseinstellung; Schuldnerin; Gesuch; Betreibungen; Konkurseröffnung; Forderungen; Unternehmen; Gericht; Parteien; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungs; Verfahren; Entscheid; Konkursgericht; II-BRUNNER/BOLLER; Forderungen; Obergericht
    ZHPS220208Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungSchuld; Schuldner; Zahlung; Gläubiger; Zahlungs; Schuldnerin; Forderung; Zahlungseinstellung; Konkurs; Darlehen; Betreibung; Parteien; Vorinstanz; Darlehens; SchKG; Zahlungsunfähigkeit; Forderungen; Höhe; Pfäffikon; Gesuch; Bezirksgericht; Forderungsprozess; Konkurseröffnung; Entscheid; Gläubigers; Beschwerdeverfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2023.83-Partei; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Stellung; Gefährdung; Beschwerde; Zivilgericht; Stellungnahme; Recht; Kautionsgr; Zivilgerichts; Bericht; Zivilgerichtspräsident; Verfügung; Beweis; Geschäfts; Gesuch; Ansicht; Vermögens; Fortführung; Auflage; önne
    BSBES.2015.77 (AG.2016.200)Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016)Konkurs; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Prozessbetrug; Beschwerdeführers; Recht; Nichtanhandnahme; Entscheid; Gläubiger; Behauptung; Verfahrens; Konkursgr; Gericht; Beweis; Zivilgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgericht; SchKG; Anzeige; Behauptungen; Darlehen; Tatbestand; Zivilprozess; Gläubigereigenschaft; Appellationsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 460 (5A_197/2011)Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3).
    Regeste b
    Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4).
    Aktionär; Aktien; Generalversammlung; Konkurs; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktienbuch; Aktionäre; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Obergericht; Schuld; Konkurse; Aktiengesellschaft; Eintrag; Aktionärs; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; übergangene
    135 III 503 (5A_244/2009)Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register. Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu prüfen (E. 3). Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Einsicht; SchKG; Schuldner; Interesse; Betreibungsamt; Gläubiger; Protokoll; Pfändungsprotokoll; Aufsichtsbehörde; Betreibungsregister; Schuldners; Protokolle; Betreibungen; Auskunft; Konkurs; Privatsphäre; Betreibungsregisterauszug; Einsichtsrecht; Auszug; Zwangsvollstreckung; Einkommen; Vermögens; Beleg; Register

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1264/2010FinanzmarktaufsichtVorinstanz; Beschwerdeführer; Gesell; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Beschwerdeführerinnen; Darlehen; Über; Gesellschaften; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Schweiz; Konkurs; Verfügung; Konten; Recht; Untersuchung; Darlehens; Quot;; Untersuchungs; Schweizer; Konkurse; öffnung
    B-8299/2008Finanzmarktaufsichtühre; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Gesell; Gesellschaft; Kunden; Beschwerdeführerin; Untersuchungs; Geschäft; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Recht; Anleger; Untersuchungsbeauftragte; Gesellschaften; Gruppe

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BrunnerBasler 3. Auflage 2021
    BrunnerBasler 3. Auflage 2021