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Legge sull’agricoltura (LAgr)

Art. 19 LAgr dal 2024

Art. 19 Legge sull’agricoltura (LAgr) drucken

Art. 19 Aliquote di dazio

1 In quanto la presente legge non preveda altrimenti, la competenza e la procedura per la determinazione delle aliquote di dazio sono rette dalla legislazione doganale.

2 Le aliquote di dazio per lo zucchero, inclusi i contributi al fondo di garanzia (art. 16 della legge del 17 giugno 2016 (1) sull’approvvigionamento del Paese), ammontano ad almeno 7 franchi per 100 kg lordi. La presente disposizione è valida fino al 2026. (2)

(1) RS 531
(2) Introdotto dal n. I della LF del 1° ott. 2021, in vigore dal 1° mar. 2022 (RU 2022 85; FF 2021 457, 748).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGII/1-2010/10Entscheid Art. 6 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 lit. a und d BGBB (SR 211.412.11). Bei der Abtrennung von nicht mehr benötigten, ursprünglich landwirtschaftlich gebrauchten Wohn- und Ökonomiegebäuden beträgt das Richtmass für den Umschwung 1000 m2. Nicht zu dieser Fläche dürfen jene Grundstücksteile gerechnet werden, die nicht als Umschwung genutzt werden können. Die Zulässigkeit der Abtrennung eines Umschwungs in der Grössenordnung von 1'000 m2 ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind die Bedeutung des Landes einerseits für die zonenfremde Wohnnutzung und andererseits für die Landwirtschaft gegeneinander abzuwägen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/1, 2. März 2011, II/1-2010/10). Grundstück; Fläche; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Grundstücks; Umschwung; Gebäude; Landwirtschaftlichen; Arrondierung; Nichtlandwirtschaftlich; Landwirtschaft; Nichtlandwirtschaftliche; Beschwerde; Zerstückelung; Abzutrennen; Flächen; Grösser; Recht; Arrondierungsfläche; Vorinstanz; Abzutrennende; Strasse; Bodenrecht; Wohnnutzung; Bäuerliche; Abtrennung; Raumplanung; Nichtlandwirtschaftlichen; Genutzt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 Ib 241Lenkung der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, SR 916.344; Stallbauverordnung, SR 916.016); materielle Enteignung. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 1). 2. Rechtmässigkeit der Höchstbestandesvorschriften (E. 4). 3. Die Eigentumsgarantie stellt nur so weit eine rechtliche Grundlage für Entschädigungsansprüche dar, als unmittelbar Befugnisse aus dem Eigentum beschränkt werden. Das ist bei der - wirtschaftslenkenden - Beschränkung der Befugnis zur Haltung von Nutztieren nicht der Fall; Frage offengelassen hinsichtlich der Nutzung der Stallbauten (E. 5). 4. Verneinung von Ansprüchen aus materieller Enteignung im Lichte der Wirtschaftsverfassung (E. 6a, 6b, 9b) und anhand der Kriterien der Eingriffsintensität (E. 7), der Zielrichtung des Eingriffs (E. 8), des Vertrauensschutzes (E. 9) und der Lastengleichheit (E. 10). Bundes; Betrieb; Höchstbestand; Eigentum; Entschädigung; Produktion; Enteignung; Höchstbestandes; Materiell; Materielle; Betriebe; Eigentums; Massnahmen; Bundesgericht; Recht; Bundesrat; Eingriff; Landwirtschaft; Wirtschaftlich; Eigentumsgarantie; Höchstbestandesverordnung; Wirtschaftliche; Produktions; Lenkung; Klage; Gesetzgeber; Höchstbestandesvorschriften
113 Ib 333Bewilligung für Umbau eines Schweinestalles; teilweise Umstellung von Mast auf Zucht. Abgabe für zuviel gehaltene Tiere. Art. 19a lit. a, 19d Abs. 1 und Abs. 4 LWG; Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3-5 sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StallbauVO. Die Umstellung von Mast auf Zucht bei Schweinen stellt für sich allein keine Aufstockung des Tierbestandes i.S. von Art. 5 Abs. 3 lit. a StallbauVO dar (E. 3c). Eine Aufstockung läge gemäss Art. 5 Abs. 4 StallbauVO dann vor, wenn die neu gehaltenen Tiere vor dem Umbau nicht tiergerecht hätten gehalten werden können (E. 3d). Dies haben die Vorinstanzen noch nicht abgeklärt. Die gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a StallbauVO für in einem nicht bewilligten Stall gehaltene Tiere zu erhebende Abgabe ist eine Lenkungsabgabe und keine Busse mit Strafcharakter. Sie ist daher erst zu erheben, wenn feststeht, für wie viele Tiere nach dem Umbau die Bewilligung erteilt werden konnte. Die Abgabe ist nur gerechtfertigt für die Anzahl Tiere, um die die zu bewilligende Anzahl übertroffen worden ist (E. 4). Stall; Umbau; Tiere; Stallbauverordnung; Bewilligung; Tierbestand; Abgabe; Landwirtschaft; Mutterschwein; Gehaltene; Beschwerde; Mutterschweine; Bundesamt; Tierbestandes; Beschwerdeführer; Betrieb; Bewilligt; Prozent; Haltung; Schweine; Mastschweine; Zucht; Vorgenommene; Zulässigen; Gehaltenen; Umbauten; Vorgenommenen; Halten
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