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Loi sur l’agriculture (LAgr)

Art. 19 LAgr de 2024

Art. 19 Loi sur l’agriculture (LAgr) drucken

Art. 19 Taux des droits de douane

1 La compétence de fixer les taux des droits de douane et la procédure sont régies par la législation douanière, dans la mesure où la présente loi n’en dispose pas autrement.

2 Les droits de douane pour le sucre auxquels s’ajoutent les contributions au fonds de garantie (art. 16 de la loi du 17 juin 2016 sur l’approvisionnement du pays (1) ) s’élèvent au minimum ? 7 francs par 100 kg bruts. La disposition a effet jusqu’en 2026. (2)

(1) RS 531
(2) Introduit par le ch. I de la LF du 1er oct. 2021, en vigueur depuis le 1er mars 2022 (RO 2022 85; FF 2021 457, 748).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGII/1-2010/10Entscheid Art. 6 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 lit. a und d BGBB (SR 211.412.11). Bei der Abtrennung von nicht mehr benötigten, ursprünglich landwirtschaftlich gebrauchten Wohn- und Ökonomiegebäuden beträgt das Richtmass für den Umschwung 1000 m2. Nicht zu dieser Fläche dürfen jene Grundstücksteile gerechnet werden, die nicht als Umschwung genutzt werden können. Die Zulässigkeit der Abtrennung eines Umschwungs in der Grössenordnung von 1'000 m2 ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind die Bedeutung des Landes einerseits für die zonenfremde Wohnnutzung und andererseits für die Landwirtschaft gegeneinander abzuwägen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung II/1, 2. März 2011, II/1-2010/10). Grundstück; Fläche; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Grundstücks; Umschwung; Gebäude; Landwirtschaftlichen; Arrondierung; Nichtlandwirtschaftlich; Landwirtschaft; Nichtlandwirtschaftliche; Beschwerde; Zerstückelung; Abzutrennen; Flächen; Grösser; Recht; Arrondierungsfläche; Vorinstanz; Abzutrennende; Strasse; Bodenrecht; Wohnnutzung; Bäuerliche; Abtrennung; Raumplanung; Nichtlandwirtschaftlichen; Genutzt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 Ib 241Lenkung der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, SR 916.344; Stallbauverordnung, SR 916.016); materielle Enteignung. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 1). 2. Rechtmässigkeit der Höchstbestandesvorschriften (E. 4). 3. Die Eigentumsgarantie stellt nur so weit eine rechtliche Grundlage für Entschädigungsansprüche dar, als unmittelbar Befugnisse aus dem Eigentum beschränkt werden. Das ist bei der - wirtschaftslenkenden - Beschränkung der Befugnis zur Haltung von Nutztieren nicht der Fall; Frage offengelassen hinsichtlich der Nutzung der Stallbauten (E. 5). 4. Verneinung von Ansprüchen aus materieller Enteignung im Lichte der Wirtschaftsverfassung (E. 6a, 6b, 9b) und anhand der Kriterien der Eingriffsintensität (E. 7), der Zielrichtung des Eingriffs (E. 8), des Vertrauensschutzes (E. 9) und der Lastengleichheit (E. 10). Bundes; Betrieb; Höchstbestand; Eigentum; Entschädigung; Produktion; Enteignung; Höchstbestandes; Materiell; Materielle; Betriebe; Eigentums; Massnahmen; Bundesgericht; Recht; Bundesrat; Eingriff; Landwirtschaft; Wirtschaftlich; Eigentumsgarantie; Höchstbestandesverordnung; Wirtschaftliche; Produktions; Lenkung; Klage; Gesetzgeber; Höchstbestandesvorschriften
113 Ib 333Bewilligung für Umbau eines Schweinestalles; teilweise Umstellung von Mast auf Zucht. Abgabe für zuviel gehaltene Tiere. Art. 19a lit. a, 19d Abs. 1 und Abs. 4 LWG; Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3-5 sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StallbauVO. Die Umstellung von Mast auf Zucht bei Schweinen stellt für sich allein keine Aufstockung des Tierbestandes i.S. von Art. 5 Abs. 3 lit. a StallbauVO dar (E. 3c). Eine Aufstockung läge gemäss Art. 5 Abs. 4 StallbauVO dann vor, wenn die neu gehaltenen Tiere vor dem Umbau nicht tiergerecht hätten gehalten werden können (E. 3d). Dies haben die Vorinstanzen noch nicht abgeklärt. Die gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a StallbauVO für in einem nicht bewilligten Stall gehaltene Tiere zu erhebende Abgabe ist eine Lenkungsabgabe und keine Busse mit Strafcharakter. Sie ist daher erst zu erheben, wenn feststeht, für wie viele Tiere nach dem Umbau die Bewilligung erteilt werden konnte. Die Abgabe ist nur gerechtfertigt für die Anzahl Tiere, um die die zu bewilligende Anzahl übertroffen worden ist (E. 4). Stall; Umbau; Tiere; Stallbauverordnung; Bewilligung; Tierbestand; Abgabe; Landwirtschaft; Mutterschwein; Gehaltene; Beschwerde; Mutterschweine; Bundesamt; Tierbestandes; Beschwerdeführer; Betrieb; Bewilligt; Prozent; Haltung; Schweine; Mastschweine; Zucht; Vorgenommene; Zulässigen; Gehaltenen; Umbauten; Vorgenommenen; Halten
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