HRegV Art. 19 - Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 19 HRegV vom 2025
Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung
1 Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten.
2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich vor.
3 Enthält das Dispositiv des Urteils oder der Verfügung unklare oder unvollständige Anordnungen über die einzutragenden Tatsachen, so muss das Handelsregisteramt die anordnende Stelle um schriftliche Erläuterung ersuchen.
3bis Ist das im Behördenauszug 3 (Art. 39 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (2) ) ersichtliche Tätigkeitsverbot unklar, kann das EHRA das Gericht im Rahmen der Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis OR um schriftliche Erläuterungen ersuchen. (3)
4 Die Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA bleibt vorbehalten.
(1) [SR 281.1]
(2) [SR 330]
(3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2023 634]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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