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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 188 LEF dal 2023

Art. 188 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 188 E. Domanda di fallimento

1 Quando l’opposizione non sia stata fatta o non sia stata ammessa e ciò non ostante non siasi ottemperato al precetto, il creditore può, mediante produzione di questo e del titolo di credito come anche, occorrendo, della giudiziale decisione, domandare che sia dichiarato il fallimento.

2 Questo diritto si estingue decorso un mese dalla notificazione del precetto. Ove il debitore abbia fatto opposizione, non si computa il tempo trascorso dal giorno in cui questa ebbe luogo a quello della decisione sulla sua ammissibilit? , e, qualora sia stata ammessa, il tempo trascorso dal giorno in cui l’azione fu promossa a quello della sua giudiziale definizione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 III 43Zusammenhänge zwischen Art. 188 ZGB und Art. 288 SchKG. Der Gläubiger, der verzichtet hat, nach Massgabe des Art. 188 ZGB seine Rechte an einem Vermögenswert geltend zu machen, der bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehefrau des Schuldners zugewiesen wird, ist grundsätzlich nicht befugt, gegen diese eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 288 SchKG zu erheben, zumal er durch den Wechsel im Güterstand der Ehegatten keinen Nachteil erlitten hat. Action; Demande; époux; Francs; Faillite; Immeuble; Contre; Demandeur; L'immeuble; été; Biens; Régime; Révocatoire; Qu'il; Prétention; Aurait; Droit; Autre; Mariage; Liquidation; Genthod; L'action; Créancier; Contrat; D'une; Villa; Matrimonial; Avait; Attribué; L'acte
104 III 15Pfändung eines Schuldbriefes; Widerspruchsklage (Art. 109 SchKG); betreibungsamtliche Beschlagnahme eines Eigentümerpfandtitels, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet (Art. 13 VZG). 1. Ein Eigentümerschuldbrief, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet, kann selbst nicht gepfändet werden; hinsichtlich eines solchen Titels ist die Ansetzung der Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage demnach nicht zulässig (E. 2b). 2. Befindet sich ein solcher Schuldbrief im Gewahrsam eines Drittansprechers, kann er vom Betreibungsamt nicht in Verwahrung genommen werden (E. 2d). Schuldbrief; Pfändung; Gepfändet; Schuldner; Betreibungsamt; SchKG; Grundstück; Eigentum; Vorinstanz; Ehefrau; Schuldners; Widerspruchsklage; Beschlagnahme; Verfahren; Frist; Aufsichtsbehörde; Besitz; Klage; Schuldbriefes; Verwahrung; Aufforderung; Gültig; Ansetzung; Verfügung; Gepfändeten; Lastet; Streichung; Beschwerde; Besitze; Nachgekommen
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