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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 187 SchKG vom 2023

Art. 187 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 187 D. Rückforderungsklage

Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 187 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-06-69Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Beschwerde; Beschwerdeführer; Schrift; SchKG; Wechsels; Treibung; Recht; Terschrift; Rechtsvorschlag; Unterschrift; Schung; Gegner; Fälschung; Beschwerdegegner; Einrede; Sammenarbeit; Schäft; Chuldner; Zusammenarbeit; Kanton; Wechselbetreibung; Kantonsgericht; Einreden; Verfahren; Partei; Schuss; Forderung
GRSKG-06-56Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)Recht; Beschwerde; SchKG; Vorschlag; Rechtsvorschlag; Entscheid; Führerin; Schrift; Wechselbetreibung; Ralvollmacht; Kantonsgericht; Zahlung; Generalvollmacht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Glaubhaft; Kantonsgerichtsausschuss; Gericht; Verfahren; Moesa; Urkunde; Bewilligen; Vertreten; Bungsamt; Beantragt; Bezirksgerichtspräsidium; Urkunden; Graubünden; Liegenden
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