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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SKG-06-56
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-06-56 vom 04.10.2006 (GR)
Datum:04.10.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag)
Schlagwörter : Recht; Beschwerde; SchKG; Vorschlag; Rechtsvorschlag; Entscheid; Führerin; Schrift; Wechselbetreibung; Ralvollmacht; Kantonsgericht; Zahlung; Generalvollmacht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Glaubhaft; Kantonsgerichtsausschuss; Gericht; Verfahren; Moesa; Urkunde; Bewilligen; Vertreten; Bungsamt; Beantragt; Bezirksgerichtspräsidium; Urkunden; Graubünden; Liegenden
Rechtsnorm: Art. 165 ZPO ; Art. 182 KG ; Art. 185 KG ; Art. 186 KG ; Art. 187 KG ; Art. 233 ZPO ; Art. 236 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Staehelin, Bauer, Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Art. 182 SchKG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 4. Oktober 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 06 56
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Heinz-Bommer und Riesen-Bienz
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache
der X . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. iur. G.,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa vom 11. September 2006,
mitgeteilt am 11. September 2006, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Be-
schwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roberto A. Keller, Piazza
della Grida, 6535 Roveredo, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe-
rin,
betreffend Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag),
hat sich ergeben:



2


A.
Am 10. April 2006 schlossen die B. GmbH, vertreten durch A., und Z.
einen Beteiligungsvertrag, in dem Z. die Verpflichtung einging, sich mit € 25'000.--
an der B. GmbH zu beteiligen. Zur Absicherung erhielt Z. einen Wechsel der X.
AG (im Folgenden: X. AG) in der Höhe von € 35'000.--, mit Fälligkeit am 10. Juli
2006. Als Zahlstelle wurde die D. AG in E. angegeben.
Am 10. Juli 2006 präsentierte Z. den Wechsel der D. AG in E. zur Zahlung.
Diese verweigerte allerdings die entsprechende Zahlung. Am 12. Juli 2006 stellte
das Notariat E. (Altstadt) eine Protesturkunde aus, in der festgehalten wurde, dass
die Urkundsperson den Wechsel der D. AG in E. als Zahlstelle mit der Aufforde-
rung zur Zahlung erfolglos vorgewiesen und im Domizil der D. AG keinen Vertreter
der Ausstellerin und Aktzeptantin X. AG angetroffen hatte.
B.
Mangels Zahlung der genannten Forderung leitete Z. beim Betrei-
bungsamt C. gegen die X. AG die Wechselbetreibung ein. Das Betreibungsamt C.
stellte am 20. Juli 2006 den Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung mit der Betrei-
bungsnummer F. aus, aus dem eine Forderung von Fr. 55'562.50 nebst Zins zu 5
% seit dem 11. Juli 2006 sowie von Fr. 443.60 für Prostest- und Bankkosten her-
vorgeht. Als Forderungsgrund wird der am 12. Juli 2006 protestierte Wechsel vom
10. April 2006 über € 35'000.-- zu einem Wechselkurs von Fr. 1.5875 angegeben.
Der Zahlungsbefehl wurde der X. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. G., am
22. August 2006 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Das Be-
treibungsamt C. überwies am 29. August 2006 den Zahlungsbefehl sowie den
Wechsel an den Bezirksgerichtspräsidenten Moesa, welcher die Parteien am 30.
August 2006 zu einer Verhandlung auf den 11. September 2006 einlud.
C.
An der Verhandlung vom 11. September 2006 in C. nahmen Z. und
sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Roberto A. Keller, teil. Z. beantragte die
Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der fragliche Wechsel sei seitens der X. AG
gültig unterzeichnet und akzeptiert worden. A. habe über eine von Dr. G. ausge-
stellte Generalvollmacht verfügt, die ihm erlaubt habe, sämtliche Rechtsgeschäfte
im Sinne der Firma X. AG abzuwickeln. Diese Vollmacht vom 21./22. Juli 2004
wurde zu den Akten gereicht. Die X. AG hatte mit schriftlicher Eingabe am 6. Sep-
tember 2006 geltend gemacht, sie könne rechtsgültig nur durch den einzelzeich-
nungsberechtigten Rechtsanwalt Dr. iur. G. vertreten werden, was durch einen
Auszug aus dem Handelsregister belegt wurde. Vom fraglichen Wechsel habe die
X. AG erst durch die Wechselbetreibung erfahren. Es werde daher beantragt, den
Rechtsvorschlag zu bewilligen.



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D.
Mit Entscheid vom 11. September 2006, mitgeteilt am 11. September
2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Moesa, wie folgt:
„1. L’opposizione al precetto esecutivo no F. dell’Ufficio esecuzione del
Circolo di C. non è ammessa.
2. La tassa di giustizia die CHF 450.-, già antecipata dal creditore, è po-
sta a carico della debitrice, la quale è obbligata a versare al creditore
l’importo di CHF 330.- a titolo di ripetibili.

3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)“
Der Bezirksgerichtspräsident war zur Erkenntnis gelangt, dass keine Grün-
de im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 oder 3 SchKG vorliegen würden und der Rechts-
vorschlag entsprechend nicht bewilligt werden könne. Namentlich habe A. am 10.
April 2006 über eine Generalvollmacht verfügt, die ihm erlaubt habe, die X. AG zu
vertreten, und die mangels Widerruf noch Gültigkeit gehabt habe.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 15. September 2006
Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte, es
sei unter kostenfälliger Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der angefoch-
tene Entscheid des Presidente del Tribunale distrettuale Moesa vom 11. Septem-
ber 2006 aufzuheben und somit der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl
no F. des Betreibungsamtes des Circolo di Roveredo zu bewilligen.
Z. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. September 2006 die
vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Be-
gründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.a. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums über die Bewilli-
gung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung kann nach Art. 185 SchKG
in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 5 GVV zum SchKG und Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVV
zum SchKG innert fünf Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an den
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Nach Art. 25 Abs. 1
GVV zum SchKG ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, wel-



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che Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt
werden.
b.
Die Beschwerde der X. AG vom 15. September 2006 richtet sich ge-
gen den am 11. September 2006 gefällten und gleichentags mitgeteilten Entscheid
des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa über die Bewilligung des Rechtsvorschlags
in der Wechselbetreibung. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies den
Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2.a.
In der Wechselbetreibung bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag
unter anderem dann, wenn die Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird (Art.
182 Ziff. 2 SchKG). Eine Fälschung des Titels liegt nicht nur vor, wenn die Unter-
schrift des betriebenen Schuldners gefälscht wurde, sondern auch dann, wenn im
Namen des betriebenen Schuldners ohne Ermächtigung unterschrieben wurde
(Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, SchKG II, Art. 88 - 220 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N
19 zu Art. 182 SchKG). Ein Urkundenbeweis wird nicht verlangt, doch hat der
Schuldner die Fälschung zumindest glaubhaft zu machen. Die blosse Behauptung
genügt nicht. Es müssen vielmehr Hinweise und Anhaltspunkte vorgetragen wer-
den, welche für die Darlegungen sprechen. Diese Darlegungen können, müssen
aber nicht mit Urkunden belegt werden. Werden sie mit Urkunden belegt, so ge-
nügt es, dass Kopien vorgelegt werden, um die Glaubhaftigkeit darzulegen. Der
Rechtsvorschlag ist zu bewilligen, wenn das Gericht ernsthafte Zweifel an der
Echtheit des Wechsels hat. Im Rahmen des summarischen Verfahrens ist ein
strikter Beweis der Fälschung nicht möglich; die umfassende Klärung dieser Frage
bleibt dem ordentlichen Prozess vorbehalten. Bei Bewilligung des Rechtsvor-
schlags ist dies der Wechselprozess nach Art. 186 SchKG, bei Verweigerung des
Rechtsvorschlags der Rückforderungsprozess nach Art. 187 SchKG (Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 18 zu Art. 182 SchKG).
b.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, A., der den Wechsel über €
35'000.-- im Namen der X. AG unterzeichnet hat, sei dazu am 10. April 2006 nicht
bevollmächtigt gewesen. Es treffe zu, dass die X. AG zu Gunsten von A. am 21.
Juli 2004 eine Generalvollmacht unterzeichnet habe. Diese sei jedoch in der Folge
seitens der X. AG widerrufen und annulliert worden. Als Beweis legte die Be-
schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mehrere Schreiben an A. bei, in denen
ihm der Widerruf der Generalvollmacht mitgeteilt und er entsprechend zur Rück-
gabe derselben aufgefordert worden war, datierend von August 2004 bis Juli



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2005. Zudem legte die Beschwerdeführerin eine Fotokopie der fraglichen Gene-
ralvollmacht mit der eigenhändigen Bestätigung von A. „ist Erloschen, 7.4.06 A.“
ins Recht. Am 10. April 2006 habe A. folglich keinen Wechsel mehr im Namen und
auf Rechnung der X. AG ausstellen können. Somit seien aus diesem Wechsel
auch keinerlei Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin entstanden.
c.
Wie oben erwähnt, hat das Gericht in der Wechselbetreibung den
Rechtsvorschlag zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Wechsel
im Namen des betriebenen Schuldners ohne Ermächtigung unterschrieben wurde.
Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es im vorliegenden Fall als glaubhaft dar-
gelegt, dass A. am 10. April 2006 nicht zur Unterzeichnung eines Wechsels im
Namen der X. AG ermächtigt war. Einerseits geht aus dem Handelsregister keine
Zeichnungsberechtigung von A. hervor. Anderseits ist zu beachten, dass der Ge-
nannte ab dem 21./22. Juli 2004 zwar über eine Generalvollmacht verfügte, die es
ihm erlaubte, für die X. AG Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Diese Generalvollmacht
wurde allerdings bereits kurz darauf schriftlich widerrufen, wie die ins Recht geleg-
ten Schreiben vom 24. August 2004, 21. Oktober 2004, 10. Juni 2005 und vom 15.
Juli 2005 aufzeigen. Überdies vermerkte A. selbst am 7. April 2006 auf einem
Exemplar der Generalvollmacht, dass diese erloschen sei. In diesem Sinn verfügte
A. am 10. April 2006 über keine Ermächtigung zur Unterzeichnung eines Wech-
sels im Namen der X. AG und er konnte diese entsprechend nicht rechtsgültig
verpflichten. Es liegt somit eine glaubhafte Fälschung des Titels im Sinne von Art.
182 Ziff. 2 SchKG vor.
d.
Der Beschwerdegegner bringt vor, dass nach Art. 233 Abs. 2 ZPO,
auf den Art. 236 ZPO verweist, neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel aus-
geschlossen seien, weshalb die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten
Akten nicht berücksichtigt werden dürften. Hierzu ist festzuhalten, dass es im vor-
liegenden Fall nicht um ein Rechtsöffnungsverfahren geht. Art. 236 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO sind somit nicht anwendbar. Vielmehr findet
Art. 25 GVV zum SchKG Anwendung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel
auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden dürfen. Die Rechtsmitte-
linstanz stellt den Sachverhalt sogar von Amtes wegen fest. Davon abgesehen
müssten die eingelegten Urkunden selbst in einem Rechtsöffnungsverfahren be-
rücksichtigt werden: fehlt es nämlich an einer das Vertretungsverhältnis belegen-
den Urkunde und ist das Vertretungsverhältnis auch nicht gerichtsnotorisch, so
besteht kein Rechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl.
Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung



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und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 57 zu Art.
82 SchKG). Auch in einem Rechtsöffnungsverfahren muss ein Vertretungsverhält-
nis urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl.
KGA Graubünden, SKG 06 17, vom 2. Mai 2006). Anzufügen bleibt noch, dass
auch unter Berücksichtigung von Art. 138 Ziff. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 137
Ziff. 6 ZPO, welcher gegenüber Art. 25 GVV zum SchKG etwas restriktiver formu-
liert ist, somit selbstredend die von der Beschwerdeführerin eingereichten Doku-
mente zu berücksichtigen sind. Dass diese nur in Kopie vorgelegt wurden, schadet
- wie bereits dargelegt - nicht, ist doch kein Urkundenbeweis erforderlich, sondern
genügt es, wenn die fehlende Unterschriftsberechtigung bzw. Vertretungsbefugnis
nur glaubhaft gemacht wird. Die Ausführungen des Beschwerdegegners zu Art.
165 ZPO verfangen daher nicht. Davon abgesehen lässt selbst Art. 165 ZPO die
Vorlage von Kopien zu. Dass alle diese Dokumente erst nachträglich für das Be-
schwerdeverfahren produziert worden sein sollen, wie der Beschwerdegegner in
seiner Beschwerdeantwort vorbringt, erscheint nicht glaubhaft, zumal für einzelne
der Briefe sogar der Nachweis vorliegt, dass sie am darin erwähnten Datum der
Post übergeben wurden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann
auch nicht gesagt werden, dass die Unterschrift von A., mit der jener das Erlö-
schen der Vollmacht am 7. April 2006 bestätigte, offensichtlich nicht mit der ur-
sprünglichen Unterschrift auf der Generalvollmacht übereinstimmt. Es gelingt dem
Beschwerdegegner mit seinen Vorbringen somit nicht, das Bestehen einer gülti-
gen Vollmacht von A. darzulegen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Wechsels,
namentlich an der Unterschriftsberechtigung von A., weshalb der Rechtsvorschlag
der X. AG im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 SchKG zu bewilligen ist.
Es bleibt dem Beschwerdegegner indes unbenommen - zumal es sich beim
vorliegenden Verfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziffer
2 lit. b SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) - mit allen ihm allenfalls zur Ver-
fügung stehenden Beweismitteln einen Wechselprozess nach Art. 186 SchKG
beim ordentlichen Gericht zu führen.
e.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen und das
angefochtene Urteil aufzuheben.
3.a.
Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid
in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert zwischen Fr.
10'000.-- und Fr. 100'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 60-500.-- verlangt. Das



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obere Gericht, an das eine Summarsache weiter gezogen wird, kann für seinen
Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderhalbfache der für die
Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62
Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Ver-
langen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Ent-
schädigung zusprechen.
b.
Aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerde-
führerin vorliegend zu bewilligen ist, unterliegt der Beschwerdegegner im vo-
rinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten für beide
Verfahren zu tragen hat. Überdies hat der Beschwerdegegner die Beschwerdefüh-
rerin für das Verfahren vor beiden Instanzen angemessen ausseramtlich zu ent-
schädigen.



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.
2.
In der Wechselbetreibung Nr. F. des Betreibungsamtes C. wird der Rechts-
vorschlag bewilligt.
3.
Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa von Fr. 450.-- sowie die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten von Z.,
welcher die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden Instanzen mit
insgesamt Fr. 300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat.
4. Mitteilung
an:
__________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:



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