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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 183 SchKG vom 2023

Art. 183 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 183 5. Verweigerung. Vorsorgliche Massnahmen

1 Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vorsorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Aufnahme des Güterverzeichnisses gemäss den Artikeln 162–165 anordnen.

2 Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung auferlegen. (1)

(1) Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 6 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 183 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-10-28Aufnahme eines GüterverzeichnissesSchKG; Recht; Beschwerde; Bundes; Rechtsmittel; GVVSchKG; Verfahren; Entscheid; Kantonal; Bundesgericht; Zuständigkeit; Kantonale; Kantonsgericht; Güterverzeichnisses; Konkurs; Bundesrecht; Gericht; Kantone; Gesuch; Schuldbetreibung; Beschwerdeführer; Verfahrens; Kantonsgerichts; Zivilprozessordnung; Entscheidung; Funktionelle; Zivilsachen; Rechtsmittelbelehrung; Schuldbetreibungs
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