CPS Art. 182 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 182 CPS de 2023

Art. 182 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 182 Traite d’êtres humains (1)

1 Celui qui, en qualité d’offreur, d’intermédiaire ou d’acquéreur, se livre la traite d’un être humain des fins d’exploitation sexuelle, d’exploitation de son travail ou en vue du prélèvement d’un organe, est puni d’une peine privative de liberté ou d’une peine pécuniaire. Le fait de recruter une personne ces fins est assimilé la traite.

2 Si la victime est mineure ou si l’auteur fait métier de la traite d’êtres humains, la peine est une peine privative de liberté d’un an au moins.

3 Dans tous les cas, l’auteur est aussi puni d’une peine pécuniaire.

4 Est également punissable celui qui commet l’infraction l’étranger. Les art. 5 et 6 sont applicables.

(1) Nouvelle teneur selon l’art. 2 ch. 1 de l’AF du 24 mars 2006 (Prot. facultatif du 25 mai 2000 se rapportant la Conv. relative aux droits de l’enfant, concernant la vente d’enfants, la prostitution des enfants et la pornographie mettant en scène des enfants), en vigueur depuis le 1er déc. 2006 (RO 2006 5437; FF 2005 2639).

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Art. 182 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230106NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Arbeit; Schweiz; Wohnung; Recht; Nichtanhandnahme; Drohung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bulgarien; Polizei; Sinne; Ausbeutung; Bundesgericht; Verfügung; Logis; Angst; Freiheit; Äusserung; Wucher; Wuchers; Untersuchung; Tatbestand; üllt
ZHSB220255Menschenhandel etc.Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Schweiz; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Menschenhandel; Gericht; Ungarn; Prostitution; Sinne; Staatsanwalt; Genugtuung; Menschenhandels; Staatsanwaltschaft; Schaden; Landes; Vertretung; Verfahren; Verfahren; Urteil; Geldstrafe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.78-Beschuldigte; Privat; Privatklägerin; Beschuldigten; Schweiz; Apos; Aussage; Recht; Arbeit; Staat; Prostitution; Gericht; Kosovo; Geldstrafe; Urteil; Täter; Aussagen; Person; Freiheit; Restaurant; Beruf; Landes; Familie; Freiheitsstrafe
SOSTBER.2021.94-Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Lebens; Förderung; Widerhandlung; Apos; Urteil; Berufung; Prostitution; Menschenhandel; Solothurn; Verfahren; Ausländergesetz; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Vorhalt; Urteils; Schweiz; Grundsatz; Entscheid; Kanton; Widerhandlungen; Geschädigte; Lebenssachverhalt; Teileinstellung; Verfahren; Vorhalte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 253 (1B_520/2017)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). Person; Begutachtung; Recht; Exploration; Verteidigung; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Explorationsgespräch; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; -psychiatrische; Sachverhalt; Gutachter; Verhör; Personen; Gericht; Verfahren; Teilnahmerecht; Einvernahme; Erhebungen; Expertise; Gutachten
134 IV 82 (6B_109/2007)Art. 2 und Art. 42 Abs. 4 StGB; Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik. Darstellung der Grundzüge des neuen Sanktionensystems (E. 3-5). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (E. 4.1). Systematische Darstellung des intertemporalen Kollisionsrechts (E. 6 und 7). Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Sanktionsbereich der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht (E. 8). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (E. 8.3). Busse; Geldstrafe; Recht; Freiheit; Sanktion; Freiheitsstrafe; Sanktionen; Täter; Gesetzes; Übertretung; Recht; Vergehen; Gesetzbuch; Verbindung; Vergleich; Gesetzbuches; Franken; Botschaft; Tagessätze; Revision; Arbeit; Voraussetzung; Voraussetzungen; ührt

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Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, éd.2017
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, éd.2017