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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 182 CPS dal 2023

Art. 182 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 182 Tratta di esseri umani (1)

1 Chiunque, come offerente, intermediario o destinatario, fa commercio di un essere umano a scopo di sfruttamento sessuale, di sfruttamento del suo lavoro o di prelievo di un suo organo, è punito con una pena detentiva o con una pena pecuniaria. Il reclutamento di un essere umano per i medesimi scopi è parificato alla tratta.

2 Se la vittima è minorenne o se l’autore fa mestiere della tratta di esseri umani, la pena è una pena detentiva non inferiore a un anno.

3 In ogni caso è pronunciata anche una pena pecuniaria.

4 È punibile anche chi commette il reato all’estero. Gli articoli 5 e 6 sono applicabili.

(1) Nuovo testo giusta l’art. 2 n. 1 del DF del 24 mar. 2006 che approva e traspone nel diritto svizzero il Prot. facoltativo del 25 mag. 2000 alla Conv. sui diritti del fanciullo concernente la vendita di fanciulli, la prostituzione infantile e la pedopornografia, in vigore dal 1° dic. 2006 (RU 2006 5437; FF 2005 2513).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 182 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160001Überwachungsmassnahmen Beschwerde; Beschwerdeführer; Überwachung; Aktion; Genehmigung; Zufall; Zufallsf; Staatsanwaltschaft; Person; Zufallsfunde; Erkenntnisse; Zwangsmassnahmengericht; Ermittlung; Verfahren; /Ordner; Linien; Menschenhandel; Verdacht; /act; Ermittlungen; Überwachungsmassnahme; Kantons; Subsidiarität; Voraussetzung; Zufallsfundes; Überwachungsmassnahmen; Lasse
ZHSB130481Mehrfacher Menschenhandel etc. Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Instanz; Schädigte; Geschädigte; Vorinstanz; Aussage; Geschädigten; Aussagen; Verteidig; Läge; Verteidigung; Recht; Recht; Frauen; Privatklägerin; Anklage; Menschenhandel; Prostitution; Bordell; Wiesen; Berufung; Gungen; Freiheit; Schweiz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2016.33 (AG.2016.478)Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. September 2016Beschwerde; Beschwerdeführerin; Entscheid; Schuldig; Bundesgericht; Kollusion; Person; Dringend; Untersuchungs; Verfahren; Appellationsgericht; Erhoben; Zwangsmassnahmengericht; Kollusionsgefahr; Tatverdacht; Menschenhandel; Unentgeltliche; Dringende; Basel; Beschuldigte; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Ermittlungen; Rechtspflege; Aussage; Dringenden; Untersuchungshaft; Umstände; Verfügung; Sachverhalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 253 (1B_520/2017)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). Person; Psychiatrisch; Psychiatrische; Begutachtung; Recht; Exploration; Partei; Psychiatrischen; Verteidigung; Sachverständige; Beschuldigte; Gesetzlich; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Beschuldigten; Beschwerde; StPO; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Gesetzliche; Explorationsgespräch; Forensische; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Gutachter; Sachverhalt
134 IV 82 (6B_109/2007)Art. 2 und Art. 42 Abs. 4 StGB; Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik. Darstellung der Grundzüge des neuen Sanktionensystems (E. 3-5). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (E. 4.1). Systematische Darstellung des intertemporalen Kollisionsrechts (E. 6 und 7). Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Sanktionsbereich der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht (E. 8). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (E. 8.3). Busse; Geldstrafe; Recht; Freiheit; Sanktion; Freiheitsstrafe; Bedingte; Milder; Recht; Mildere; Sanktionen; Täter; Bedingten; Übertretung; Gesetzes; Vergehen; Verbindung; Vergleich; Gesetzbuches; Franken; Botschaft; Beschwerde; Tagessätze; Unbedingten; Arbeit; Gemeinnützige; Revision; Teilbedingt; AStGB
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