Art. 180 MStG vom 2023
Art. 180 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Disziplinarfehler
1 Einen Disziplinarfehler begeht, sofern das Verhalten nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer:a. seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört;b. öffentliches Ärgernis erregt;c. Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt.
2 Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind:a. leichte Fälle von Straftaten, für die das erste Buch disziplinarische Bestrafung vorsieht;b. leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 3;c. Widerhandlungen gegen das BetmG (1) gemäss den Bestimmungen von Artikel 218 Absatz 4.
(1) [SR 812.121]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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