HRegV Art. 180 - Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 180 HRegV vom 2025

Art. 180 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 180 Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen

Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, richten sich nach den Vorschriften des alten Rechts.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2008.00140Handelsregisterrecht: GebührenauflageHandelsregister; Handelsregisteramt; Löschung; Einzelfirma; Justiz; Anmeldung; HRegV; Justizdirektion; Verfügung; Verfahren; HRegGebV; Recht; Aufsichtsbehörde; Gebühren; Tatsache; Geschäft; Ordnungsbusse; Regierungsrat; Verwaltungsgericht; Kammer; Rechnung; Amtes; Hinweis; Eintragung; Verfahrens; Zustimmung; Verfahrenskosten
BSVD.2021.14 (AG.2021.261)Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden RechtsdomizilsHandelsregister; Recht; Handelsregisteramt; Rechtsdomizil; Auflösung; HRegV; Frist; Anmeldung; Eintrag; Eintragung; Verfügung; Handelsregisteramts; Widerruf; Basel; Rechtsdomizils; Schweiz; Amtes; Verfahren; Schweizerische; Eingabe; Gericht; Über; Zustand; Aufforderung; Gesellschaft; Rechtseinheit