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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2008.00140
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2008.00140 vom 21.08.2008 (ZH)
Datum:21.08.2008
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Handelsregisterrecht: Gebührenauflage
Schlagwörter: Handelsregister; Beschwerde; Beschwerdeführer; Handelsregisteramt; Löschung; Einzelfirma; Justiz; Justizdirektion; Anmeldung; HRegV; Verfügung; Verfahren; HRegGebV; Recht; AHRegV; Auferlegt; Aufsichtsbehörde; Gebühren; Verpflichtet; Tatsache; Regierungsrat; Löschen; Ordnungsbusse; Rechnung; Hinweis; Eintragung; AHRegGebV; Verfahrens; Amtes; Verwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 937 OR ; Art. 938 OR ; Art. 962 OR ;
Referenz BGE:124 III 259;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2008.00140

Entscheid

der 3. Kammer

vom 21. August 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.

In Sachen

betreffend Gebührenauflage,

hat sich ergeben:

I.

A. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich ersuchte am 27. Januar 2005 A um Anmeldung der Löschung von dessen Einzelfirma B mit Sitz in Zürich, nachdem zuvor bereits umfangreiche Korrespondenz geführt worden war. A machte geltend, er habe die Einzelfirma B vor 20 Jahren verkauft und dies ordnungsgemäss gemeldet; ausserdem habe er damals die Rechnung beglichen. Das Handelsregisteramt nahm am 3. März 2005 die Löschung von Amtes wegen vor und auferlegte A am 16. März 2005 eine Ordnungsbusse von Fr.250.-.

Eine gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse gerichtete Beschwerde (nach Art. 3 Abs.3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [in Kraft bis zum 31. Dezember 2007], aHRegV) hiess die Direktion der Justiz und des Innern (als Aufsichtsbehörde; nachfolgend Justizdirektion) am 21.Juni 2005 gut, weil die Angelegenheit nach Geltendmachung von Weigerungsgründen durch A hätte der Justizdirektion zum Entscheid überwiesen werden sollen (Art. 60 Abs.3 aHRegV). Mangels dieser Überweisung könne das Verhalten von A nicht als fehlbar bezeichnet werden, weshalb ihm auch keine Ordnungsbusse auferlegt werden könne. Das Handelsregisteramt trug in der Folge die Einzelfirma B wieder im Handelsregister ein und überwies die Sache der Justizdirektion zur weiteren Bearbeitung.

B. Die Justizdirektion erteilte mit Verfügung vom 30. August 2005 dem Handelsregisteramt die Zustimmung, die Einzelfirma B aus dem Handelsregister zu löschen; die Verfahrenskosten von insgesamt Fr.594.- wurden A auferlegt.

II.

Einen gegen die Verfügung der Justizdirektion erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 5. März 2008 ab.

III.

A erhob am 6. April 2008 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die regierungsrätliche Rekursabweisung. Er beantragte, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatskanzlei schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das Handelsregisteramt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Ausgangspunkt für dieses Rechtsmittelverfahren ist die Verfügung der Justizdirektion, womit diese als Aufsichtsbehörde dem unterstellten Handelsregisteramt die Zustimmung erteilte, die Einzelfirma B aus dem Handelsregister zu löschen (Art. 58 Abs.1, Art. 60 Abs.3, Art. 61 Abs.2 Satz 2 aHRegV). Die Direktion entschied als erste Instanz, weshalb diese Verfügung zunächst mit Rekurs beim Regierungsrat anzufechten war (§19a Abs.1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Anschliessend ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§41 Abs.1 in Verbindung mit §43 VRG). Weil beim Verwaltungsgericht ein Beschluss des Regierungsrats angefochten ist, hat unabhängig vom Streitwert die Kammer zu entscheiden (§38 Abs.3 Satz 2 VRG).

Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat der Beschwerdeführer Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 30. August 2005 nicht angefochten, wonach dem Handelsregisteramt die Zustimmung erteilt wurde, die Einzelfirma B aus dem Handelsregister zu löschen. Inzwischen ist die Einzelfirma von Amtes wegen infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht worden (Tagesregister-Nr. 13300 vom 14. Mai 2008; publiziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 20. Mai 2008; vgl. Online-Abfrage über Internet, www.hra.zh.ch -> Firmensuche -> Kanton Zürich).

Im Streit sind entsprechend der Anfechtung von Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion lediglich die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von Fr.594.-.

3.

3.1 Der Regierungsrat kam unter Hinweis auf die anwendbaren, bis Ende 2007 geltenden Vorschriften des Handelsregisterrechts zum Schluss, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, die Änderung von Tatsachen hinsichtlich seiner Einzelfirma zur Registereintragung anzumelden. Entsprechende Aufforderungen des Handelsregisteramts seien allerdings erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer habe es seit über 20 Jahren versäumt, die Geschäftsaufgabe zur Löschung anzumelden. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass es das Handelsregisteramt etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung des Beschwerdeführers pflichtwidrig unterlassen habe, ein Verfahren zur Löschung der Einzelfirma einzuleiten. Die Kosten seien gestützt auf das eidgenössische Handelsregisterrecht zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Die Höhe der Spruchgebühr, der Schreibgebühr und der Kanzleiausgaben bewegten sich innerhalb des rechtlichen Rahmens, und ein Widerspruch zu verfassungsmässigen Grundsätzen werde zu Recht nicht geltend gemacht.

3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe im Jahr 1983 die Einzelfirma B ordnungsgemäss "abgemeldet". Beim Handelsregisteramt sei offensichtlich die Löschung untergegangen. Erst im Jahr 2000 habe das Amt die Existenz dieser Einzelfirma überprüft. Er sei nicht verpflichtet, Geschäftsunterlagen länger als zehn Jahre aufzubewahren. Deshalb könne ihm auch kein Beweis für die Erfüllung seiner Verpflichtungen auferlegt werden.

4.

Das Handelsregisterrecht ist per 1. Januar 2008 teilweise revidiert worden (Änderung vom 16.Dezember 2005 des Obligationenrechts [OR], AS 2007, 4791; Neuerlass der HRegV am 17. Oktober 2007, AS 2007, 4851; Änderung vom 17. Oktober 2007 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister [HRegGebV], AS 2007, 4933). Für das Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen ist noch das alte Recht anwendbar (Art. 180 HRegV).

Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR; Art. 59 Abs.1 aHRegV). Wenn das Geschäft, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zu bestehen aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Inhaber verpflichtet, die Firma löschen zu lassen (Art. 938 aOR). Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so fordert der Registerführer den Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und unter Ansetzung einer angemessenen Frist durch eingeschriebenen Brief auf, die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden (Art. 60 Abs.1 aHRegV). Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Weigerungsgründe schriftlich geltend gemacht werden, so nimmt der Registerführer die Änderung oder die Löschung von Amtes wegen vor; die fehlbare Person wird durch die Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr.500.- gebüsst (Art. 60 Abs.2 aHRegV; Art.943 Abs.1 OR). Werden Weigerungsgründe geltend gemacht, so prüft die Aufsichtsbehörde die Verhältnisse und entscheidet unverzüglich (Art. 58 Abs.1 aHRegV).

In der HRegGebV sind die Gebühren für Verfügungen kantonaler Aufsichtsbehörden in Art. 13 und 14 geregelt (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Danach beziehen die Aufsichtsbehörden eine Spruchgebühr bis Fr.1'500.-, je nach Bedeutung der Verfügung und Arbeitsaufwand, sowie die Auslagen und eine Schreibgebühr (Art. 14 aHRegGebV). Die Kosten werden im Falle einer unterlassenen Anmeldung einer Änderung den säumig Aufgeforderten auferlegt, wenn die Anmeldungspflicht bejaht wird, hingegen allfälligen Gesuchstellern, wenn die Anmeldepflicht verneint wird und das Verfahren böswillig oder leichtfertig veranlasst worden ist (Art. 13 Ziff. 3 aHRegGebV).

5.

5.1 Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Kosten überbunden werden können, richtet sich somit danach, ob eine Pflicht zur Anmeldung der Änderung bestanden hat. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgeblichen Normen zu Recht festhält, war der Beschwerdeführer zur Anmeldung verpflichtet (E. 4a/b), und er wurde darauf auch aufmerksam gemacht. Im Übrigen hat er sich selber auch nicht gegen eine Löschung der Einzelfirma B gewandt. Die Voraussetzungen sind deshalb grundsätzlich erfüllt, die Kosten, die im Verfahren vor der Justizdirektion als Aufsichtsinstanz entstanden sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2 Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass das Handelsregisteramt den Beschwerdeführer erst im Jahr 2000 im Hinblick auf die Aktualität der Eintragung kontaktierte, obwohl er nach seinen eigenen Angaben die Einzelfirma B bereits im Jahr 1983 "aufgegeben" habe. Die Verpflichtung des Handelsregisteramts, die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen (Art. 63 Abs.2 aHRegV), ist nämlich nicht an eine bestimmte Frist gebunden und bildet auch nicht eine prioritäre Aufgabe des Amts. Dem Handelsregisteramt kann deshalb kein fehlerhaftes Handeln vorgeworfen werden.

5.3 Der Würdigung der Justizdirektion ist beizupflichten, wonach die Beweislast den Beschwerdeführer trifft, der Verpflichtung zur Anmeldung der Lösung der Einzelfirma B bereits im Jahr 1983 nachgekommen zu sein. Nach der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine von ihm veranlasste Mitteilung an das Handelsregisteramt und auf die Bezahlung der damit verbundenen Kosten zum damaligen Zeitpunkt und schliesst daraus, jetzt nicht mehr zu einem Tätigwerden und zur Bezahlung der mit der Löschung verbundenen Kosten verpflichtet zu sein. Er kann aber weder eine Löschungsanmeldung noch einen Beleg für die Bezahlung der Kosten beibringen. Es trifft zwar zu, dass die Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz nur zehn Jahre dauert (Art. 962 OR). Dieser Umstand verliert aber an Bedeutung, wenn man sich vor Augen hält, welche Konstellationen nach Auffassung des Beschwerdeführers sich zugetragen haben könnten: Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1983 tatsächlich die Löschung der Einzelfirma B dem Handelsregisteramt angemeldet haben sollte und dieses die Löschung nicht vollzogen hätte, so erwüchse ihm daraus heute kein Nachteil, weil dann eben erst jetzt die Einzelfirma B zu löschen und ihm die Kosten zu überbinden wären. Die Möglichkeit, dass das Handelsregisteramt nach der Anmeldung der Löschung dem Beschwerdeführer Rechnung gestellt, die Löschung aber nicht vorgenommen hat, erweist sich als unrealistisch. Zum einen ist angesichts der standardisierten und auf formelle Korrektheit ausgerichteten Abläufe beim Handelsregisteramt höchst unwahrscheinlich, dass es eine Rechnung ausstellte, ohne die damit verbundene Leistung die Löschung eines Eintrags zu erbringen. Zum anderen hätte er nach Empfang der Rechnung durch eine Nachfrage beim Handelsregisteramt ohne grossen Aufwand in Erfahrung bringen können, ob die Löschung tatsächlich auch vollzogen worden sei.

Anzumerken ist im Weiteren, dass die Aufhebung der Ordnungsbusse, die dem Beschwerdeführer auferlegt worden ist, wegen eines verfahrensrechtlichen Mangels erfolgt ist. Eine Aussage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Anmeldung der Löschung verpflichtet gewesen sei, ist damit nicht verbunden.

5.4 Festzuhalten ist, dass die Höhe der Kosten für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde (Fr.594.-) nicht zu beanstanden ist. Die Staatsgebühr von Fr.500.- bewegt sich innerhalb des Rahmens gemäss Art. 14 lit. b aHRegGebV (bis Fr.1'500.-). Die Schreibgebühren richten sich nach kantonalem Recht (Art. 14 lit. c aHRegGebV) und lassen sich gestützt auf §7 Abs.1 lit. a und b der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30.Juni 1966 (GebührenO, LS 682) nachvollziehen. Dasselbe gilt für die Kanzleiausgaben (Art. 14 lit. a HRegGebV; §7 Abs.1 lit. e, Abs.4 GebührenO).

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§70 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Die Gerichtsgebühr im kantonalen Beschwerdeverfahren bemisst sich nach Art. 14 HRegGebV (BGE 124 III 259 E.4). Die Spruchgebühr beträgt je nach Bedeutung der Verfügung und Arbeitsaufwand maximal Fr.1'500.- (Art. 14 lit. b HRegGebV). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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