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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 18 VRV vom 2022

Art. 18 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 18 Halten

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:

  • a. wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
  • b. wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
  • c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
  • d. in Einbahnstrassen. (1)
  • 2 Das freiwillige Halten ist untersagt*:

  • a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
  • b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
  • c. (2) auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
  • d. (3) auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
  • e. (4) auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
  • f. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
  • g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
  • 3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. (5)

    4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.

    * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.

    (1) Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
    (4) Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 18 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP160002NachbarrechtGrundstück; Recht; übung; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Dienstbarkeitsfläche; Fahrzeug; Grundstücks; Ausübung; Parteien; Klage; Fahrzeuge; Rechtsausübung; Verletzung; Schonenden; Urteil; Gebot; Grundstücke; Verfahren; Interesse; Fahrwegrecht; Streit; Stellt; Fläche; Berufungsbeklagte; Zufahrt; Gungen
    ZHSU110036Verletzung der Verkehrsregeln Verzeigte; Berufung; Verzeigten; Urteil; Vorinstanz; Recht; Busse; Stadtrichteramt; Weisung; Verkehr; Gericht; Bezirksgericht; Verfahren; Polizei; Verfügung; Weisungen; Halteverbot; Einsprecher; Stadtrichteramtes; Verkehrsregeln; Signalisierten; Beschwerde; Sachverhalt; Ausführungen; Signal; Rechtsmittel; Unrichtig

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    102 IV 253Art. 27 Abs. 1 SVG. Als polizeiliche Weisungen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Anordnungen, für welche sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann. Weisung; Strasse; Anordnung; Verkehrs; Weisungen; Polizeiliche; Gesellschaftswagen; Polizei; Signale; Markierungen; Anordnungen; Beschwerdeführer; Landjäger; Strassenverkehr; Unmittelbar; Richtung; Oberhalbstein; STREBEL; Strassenbenützer; Verletzung; Verkehrsregeln; Polizeilichen; Sicherheit; Bundesrat; Verbindlich; Probezeit; Angehalten; Fahrt; Löschbar
    101 IV 228Art. 37 Abs. 2 SVG. Art. 18, 21 Abs. 2 VRV. Halten, Parkieren. Das vorübergehende, durch die Verkehrslage bedingte Anhalten, etwa um vortrittsberechtigten Fahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, fällt nicht unter die angeführten Bestimmungen. Es kann weder dem Parkieren noch dem Halten zum Ein- und Auslad von Waren etc. gleichgesetzt werden.
    Gauche; Route; Tribunal; Leurs; Trafic; Canton; Même; Ailleurs; Direction; Station; L'art; Endroit; Position; Qu'il; Véhicule; Présélection; Danger; Chaussée; Indicateur; Double; D'essence; Lumineux; Venant; Inverse; Temps; D'avoir; L'intimé; Véhicules; Avant
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