Art. 18 Halten
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
2
3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. (5)
4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP160002 | Nachbarrecht | Grundstück; Recht; übung; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Dienstbarkeitsfläche; Fahrzeug; Grundstücks; Ausübung; Parteien; Klage; Fahrzeuge; Rechtsausübung; Verletzung; Schonenden; Urteil; Gebot; Grundstücke; Verfahren; Interesse; Fahrwegrecht; Streit; Stellt; Fläche; Berufungsbeklagte; Zufahrt; Gungen |
ZH | SU110036 | Verletzung der Verkehrsregeln | Verzeigte; Berufung; Verzeigten; Urteil; Vorinstanz; Recht; Busse; Stadtrichteramt; Weisung; Verkehr; Gericht; Bezirksgericht; Verfahren; Polizei; Verfügung; Weisungen; Halteverbot; Einsprecher; Stadtrichteramtes; Verkehrsregeln; Signalisierten; Beschwerde; Sachverhalt; Ausführungen; Signal; Rechtsmittel; Unrichtig |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
102 IV 253 | Art. 27 Abs. 1 SVG. Als polizeiliche Weisungen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Anordnungen, für welche sich die Polizei auf ihren Generalauftrag, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann. | Weisung; Strasse; Anordnung; Verkehrs; Weisungen; Polizeiliche; Gesellschaftswagen; Polizei; Signale; Markierungen; Anordnungen; Beschwerdeführer; Landjäger; Strassenverkehr; Unmittelbar; Richtung; Oberhalbstein; STREBEL; Strassenbenützer; Verletzung; Verkehrsregeln; Polizeilichen; Sicherheit; Bundesrat; Verbindlich; Probezeit; Angehalten; Fahrt; Löschbar |
101 IV 228 | Art. 37 Abs. 2 SVG. Art. 18, 21 Abs. 2 VRV. Halten, Parkieren. Das vorübergehende, durch die Verkehrslage bedingte Anhalten, etwa um vortrittsberechtigten Fahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, fällt nicht unter die angeführten Bestimmungen. Es kann weder dem Parkieren noch dem Halten zum Ein- und Auslad von Waren etc. gleichgesetzt werden. | Gauche; Route; Tribunal; Leurs; Trafic; Canton; Même; Ailleurs; Direction; Station; L'art; Endroit; Position; Qu'il; Véhicule; Présélection; Danger; Chaussée; Indicateur; Double; D'essence; Lumineux; Venant; Inverse; Temps; D'avoir; L'intimé; Véhicules; Avant |