TStG Art. 18 -
Einleitung zur Rechtsnorm TStG:
Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.
Art. 18 TStG vom 2025
Art. 18
1 Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird aufgrund der Steuerdeklaration festgesetzt, die vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers dem BAZG monatlich einzureichen ist. (1)
2 Die Steuerdeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich des Ergebnisses der amtlichen Prüfung, die Grundlage für die Festsetzung des Betrages der Steuer im Einzelfalle.
2bis Wird die Steuerdeklaration nicht fristgerecht eingereicht, so schätzt das BAZG den Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen. (2)
3 Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den Zollstellen auf Grund der ihnen einzureichenden Zollanmeldungen festgesetzt. Die Form der Zollanmeldung richtet sich nach Artikel 28 ZG (3) . (4)
4 Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (5) erfolgen. (6)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 654]; [BBl 2020 6985]).
(3) [SR 631.0]
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ([AS 2007 1411]; [BBl 2004 567]).
(5) [SR 235.1]
(6) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 50 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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