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Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK)

Art. 18 KRK dal 2022

Art. 18 Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK) drucken

Art. 18

1. Gli Stati parti faranno del loro meglio per garantire il riconoscimento del principio comune secondo il quale entrambi i genitori hanno una responsabilit? comune per quanto riguarda l’educazione del fanciullo ed il provvedere al suo sviluppo. La responsabilit? di allevare il fanciullo e di provvedere al suo sviluppo incombe innanzitutto ai genitori oppure, se del caso, ai suoi rappresentanti legali i quali devono essere guidati principalmente dall’interesse preminente del fanciullo.2. Al fine di garantire e di promuovere i diritti enunciati nella presente Convenzione, gli Stati parti accordano gli aiuti appropriati ai genitori ed ai rappresentanti legali del fanciullo nell’esercizio della responsabilit? che incombe loro di allevare il fanciullo e provvedono alla creazione di istituzioni, istituti e servizi incaricati di vigilare sul benessere del fanciullo.3. Gli Stati parti adottano ogni appropriato provvedimento per garantire ai fanciulli i cui genitori lavorano, il diritto di beneficiare dei servizi e degli istituti di assistenza all’infanzia, per i quali essi abbiano i requisiti necessari.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/97Entscheid Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.Die Ehe zwischen dem nigerianischen Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau bestand während mehr als dreier Jahre; die Zeit, welche der Beschwerdeführer in Haft und die Ehefrau in einer Therapieeinrichtung verbrachten, ist anzurechnen. Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2013 erscheint die soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers erfolgreich zu verlaufen. Unabhängig davon, ob die Obhut über das gemeinsame 2010 geborene Kind im Scheidungsverfahren ihm oder der Mutter, deren Umgang mit dem Kind und den Behörden als problembehaftet beschrieben wird, zugesprochen wird, ist die gelebte Beziehung zum Vater für den Sohn besonders wichtig. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/97). Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Recht; Schweiz; Aufenthalt; Beschwerdeführers; Beziehung; Ehefrau; Kontakt; Mutter; Aufenthaltsbewilligung; Obhut; Besuchsrecht; Migration; Verwaltungsgericht; Umstände; Migrationsamt; Rechtlich; Vorinstanz; Rekurs; Begleiteten; Pflege; Gemeinsame; Beziehungsweise; Person; Vater; Rechtliche; Kindes
SGB 2013/215Urteil Ausländerrecht, Art. 42, 62 lit. b und 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen, der wegen eines Drogendelikts in Spanien eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsste, sich seither ohne erneute Straffälligkeit rund fünf Jahre in der Schweiz aufhielt, hier beruflich integriert ist und mit der Partnerin und zwei Kindern mit CH- Staatsbürgerrecht zusammenlebt (Verwaltungsgericht, B 2013/215).Entscheid vom 11. November 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandNichtverlängerung der AufenthaltsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Aufenthalts; Urteil; Interesse; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Urteil; Beschwerdeführers; Ausländer; Rechtlich; Migration; Entscheid; Hinweis; Kinder; Schweizer; Interessen; Verurteilung; Bewilligung; Spanien; Rechtliche; Verhalten; Familiäre; Migrationsamt; Staat
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3301/2006Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Kinder; Recht; Schweiz; Verfügung; Vorinstanz; Anhörung; Wegweisung; Vollzug; Flüchtling; Behandlung; Vorbringen; Ukraine; Person; Asylgesuch; Befragung; Minderjährige; Politisch; Glaubhaft; Zumutbar; Verfahren; Angefochtene; Rückkehr; Gutachten; Zuweisen; Polizei
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