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Convention relative aux droits de l’enfant (KRK)

Art. 18 KRK de 2022

Art. 18 Convention relative aux droits de l’enfant (KRK) drucken

Art. 18

1. Les Etats parties s’emploient de leur mieux ? assurer la reconnaissance du principe selon lequel les deux parents ont une responsabilité commune pour ce qui est d’élever l’enfant et d’assurer son développement. La responsabilité d’élever l’enfant et d’assurer son développement incombe au premier chef aux parents ou, le cas échéant, ? ses représentants légaux. Ceux-ci doivent être guidés avant tout par l’intérêt supérieur de l’enfant.2. Pour garantir et promouvoir les droits énoncés dans la présente Convention, les Etats parties accordent l’aide appropriée aux parents et aux représentants légaux de l’enfant dans l’exercice de la responsabilité qui leur incombe d’élever l’enfant et assurent la mise en place d’institutions, d’établissements et de services chargés de veiller au bien-être des enfants.3. Les Etats parties prennent toutes les mesures appropriées pour assurer aux enfants dont les parents travaillent le droit de bénéficier des services et établissements de garde d’enfants pour lesquels ils remplissent les conditions requises.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/97Entscheid Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.Die Ehe zwischen dem nigerianischen Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau bestand während mehr als dreier Jahre; die Zeit, welche der Beschwerdeführer in Haft und die Ehefrau in einer Therapieeinrichtung verbrachten, ist anzurechnen. Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2013 erscheint die soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers erfolgreich zu verlaufen. Unabhängig davon, ob die Obhut über das gemeinsame 2010 geborene Kind im Scheidungsverfahren ihm oder der Mutter, deren Umgang mit dem Kind und den Behörden als problembehaftet beschrieben wird, zugesprochen wird, ist die gelebte Beziehung zum Vater für den Sohn besonders wichtig. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/97). Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Recht; Schweiz; Aufenthalt; Beschwerdeführers; Beziehung; Ehefrau; Kontakt; Mutter; Aufenthaltsbewilligung; Obhut; Besuchsrecht; Migration; Verwaltungsgericht; Umstände; Migrationsamt; Rechtlich; Vorinstanz; Rekurs; Begleiteten; Pflege; Gemeinsame; Beziehungsweise; Person; Vater; Rechtliche; Kindes
SGB 2013/215Urteil Ausländerrecht, Art. 42, 62 lit. b und 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen, der wegen eines Drogendelikts in Spanien eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsste, sich seither ohne erneute Straffälligkeit rund fünf Jahre in der Schweiz aufhielt, hier beruflich integriert ist und mit der Partnerin und zwei Kindern mit CH- Staatsbürgerrecht zusammenlebt (Verwaltungsgericht, B 2013/215).Entscheid vom 11. November 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandNichtverlängerung der AufenthaltsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Aufenthalts; Urteil; Interesse; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Urteil; Beschwerdeführers; Ausländer; Rechtlich; Migration; Entscheid; Hinweis; Kinder; Schweizer; Interessen; Verurteilung; Bewilligung; Spanien; Rechtliche; Verhalten; Familiäre; Migrationsamt; Staat
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3301/2006Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Kinder; Recht; Schweiz; Verfügung; Vorinstanz; Anhörung; Wegweisung; Vollzug; Flüchtling; Behandlung; Vorbringen; Ukraine; Person; Asylgesuch; Befragung; Minderjährige; Politisch; Glaubhaft; Zumutbar; Verfahren; Angefochtene; Rückkehr; Gutachten; Zuweisen; Polizei
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