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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 18 BBG vom 2022

Art. 18 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.

2 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.

3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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