ATSG Art. 18 - Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

Einleitung zur Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 18 ATSG vom 2022

Art. 18 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 18 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag.


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Art. 18 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE210035EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Einkommen; Kinder; Betreuung; Unterhalt; Phase; Unterhalts; Berufung; Betreuungsunterhalt; Parteien; Richt; Vorinstanz; Obhut; Unterhaltsbeiträge; Recht; Über; Arbeit; Wohnung; Überschuss; Urteil; Dispositiv; Höhe; Woche; Gesuchsgegners; Kinderzulagen; Dispositivziffer; Entscheid
ZHLE180044EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Betrag; Vorinstanz; Einkommen; Unterhalts; Parteien; Beruf; Ferien; Höhe; Richt; Berufung; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Gesuchsgegners; Recht; Entscheid; Verfügung; Bonus; Betreuung; Ehegatte; Steuern; Familie

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2012/78EntscheidBeschwerdeergänzung und Eintreten auf Beschwerde zu Recht. Art. 6 Abs. 1 UV-act; Unfall; Recht; Unterschenkel; Patientin; Beschwerde; Arbeit; Quot; Adäquanz; Behandlung; Kantons; Akten; Unfallfolge; Kantonsspital; Bericht; Schmerzen; Unfallfolgen; Unfallversicherung; Untersuchung; Klinik; Gesundheitsbeeinträchtigungen; Schädel; Hinweis
BSAL.2013.23 (SVG.2018.145)Anspruch auf eine ArbeitslosenentschädigungAnspruch; Sozialversicherungsgericht; Basel-Stadt; Verfügung; Schiedsspruch; Leistung; Theater; Beitragszeit; Beschwerdeführers; Recht; Leistungen; Gericht; Instruktionsrichter; Verfahren; Bundesgericht; Statist; Mindestgrenze; Entscheid; Arbeitslosenentschädigung; Schweiz; Bühnenschiedskommission; Schiedsspruchs; Verdienst; Urteil; Bundesgesetzes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 16 (8C_569/2019)
Regeste
 a Art. 43 ATSG ; Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; Abklärung des Anspruchs auf Hauspflegeleistungen. Art. 43 ATSG statuiert keine Rechtspflicht, eine bestimmte Methode, genau definierte Verfahren oder Standards für die Abklärung hinsichtlich des individuell-konkreten Pflegebedarfs zu verwenden. Dafür bedürfte es einer spezifischen normativen Vorgabe, die nicht auf dem Weg der Rechtsprechung, sondern durch den zuständigen Verordnungsgeber zu schaffen wäre (E. 7.4).
Pflege; Abklärung; Urteil; Hauspflege; Grundpflege; Gericht; Unfall; Minuten; Leistung; Rechtsprechung; Unfallversicherung; Verfahren; Vorgabe; Pflegeleistung; Beweis; Hilflosigkeit; Bedarfs; Bundesgericht; Pflegebedarf; RAI-HC; Vorkehren; Sinne; Erwägungen; Pflegeleistungen; Fassung; Anspruch; Pflegebedarfs