Zusammenfassung des Urteils AL.2013.23 (SVG.2018.145): Sozialversicherungsgericht
Der Beschwerdeführer war als Statist und Walzertänzer im Theater C____ tätig, beantragte Arbeitslosenentschädigung, wurde jedoch abgelehnt. Er erhob Einspruch, verlangte Unterstützung bei der Durchsetzung seiner Ansprüche und die Befragung von Auskunftspersonen der Arbeitgeberin. Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen hatte, da er die Beitragszeit nicht erfüllte und die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes nicht erreichte. Der Beschwerdeführer legte Schiedssprüche vor, die bestätigten, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenleistungen hatte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, das Verfahren war kostenlos.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | AL.2013.23 (SVG.2018.145) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 27.03.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung |
Schlagwörter: | Anspruch; Sozialversicherungsgericht; Basel-Stadt; Verfügung; Schiedsspruch; Leistung; Theater; Beitragszeit; Beschwerdeführers; Recht; Leistungen; Gericht; Instruktionsrichter; Verfahren; Bundesgericht; Statist; Mindestgrenze; Entscheid; Arbeitslosenentschädigung; Schweiz; Bühnenschiedskommission; Schiedsspruchs; Verdienst; Urteil; Bundesgesetzes |
Rechtsnorm: | Art. 14 AVIG;Art. 18 ATSG ;Art. 23 AVIG;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Arbeitslosenkasse B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2013.23
Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013
Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer wirkte während der Theatersaison 2010/2011 im Theater C____ als Statist bzw. als Walzertänzer beim Stück D____ mit (vgl. z.B. Vorstellungseinteilung, Beschwerdeantwortbeilage [AB]22, sowie Gagenabrechnungen Oktober 2010 bis März 2011 und Mai 2011, AB23 bis 29).
b) Am 25.Juli 2012 meldete sich der Beschwerdeführer für eine Arbeitslosenentschädigung an (AB17). In einem Schreiben vom 18.Dezember 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er weder die für Leistungen benötigte Beitragszeit erfülle, noch die Mindestgrenze von monatlich CHF500.-- in den letzten zwei Jahren vor der Anmeldung erreiche. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass für einen Leistungsanspruch Wohnsitz in der Schweiz nötig sei (AB14). Dies hielt sie am 11.März 2013 in einer Verfügung fest und lehnte mit dieser Begründung eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab (AB12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.April 2013 Einsprache (AB2 und 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3.Juni 2013 ab (AB1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4.Juli 2013 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt :
1. Die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, dem Versicherten Leistungen zu gewähren. Insbesondere soll sie ihn unterstützen bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gemäss Art.29 AVIG.
2. Das Gericht möge die folgende Auskunftspersonen der Arbeitgeberin (E____ [Anm.: Trägerschaft des Theaters C____]) befragen zu den Sozialversicherungsbescheinigungen, für deren Inhalt sie verantwortlich sind:
a) Frau F____, Lohnbuchhalterin, insbesondere zu der Internationalen Arbeitgeberbescheinigung, die sie am 24.09.2012, und zu der nationalen Arbeitgeberbescheinigung, die sie am 16.10.2012 unterschrieb.
b) Herr G____, Personalleiter und stellvertretender Leiter der Verwaltung, insbesondere zu dem Lohnzertifikat 2010 vom 04.02.2011, das ihn als Kontakt ausweist mit seiner Durchwahlnummer [...].
c) Herr H____, Personalbuchhalter, insbesondere zu dem Lohnzertifikat 2011 vom 24.01.2012, das ihn als Kontakt ausweist mit seiner Durchwahlnummer [...].
3. Das Gericht möge die obigen Auskunftspersonen der Arbeitgeberin (E____) befragen zu:
a) das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses
b) die Funktion des Versicherten
c) den Lohn und allfällige Lohnzuschläge
d) die wöchentliche Arbeitszeit
e) das Ende des Arbeitsverhältnisses
f) der Gewährung bezahlten Urlaubs
4. Das Gericht möge die Zeugenvernehmung so ansetzen, dass der Versicherte Fragen stellen (lassen) kann im Anschluss an der Vernehmung durch das Gericht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12.August 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
c) In einer Verfügung vom 14.August 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, Unterlagen betreffend des von ihm erwähnten Kontoberichtigungsverfahrens bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (AKBS) und des von ihm ebenfalls genannten Verfahrens bei der Bühnenschiedskommission gegen die E____ einzureichen. Daraufhin liess der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 22.August 2013 mitteilen, dass die Bühnenschiedskommission neu besetzt werden müsse und erst dann eine Klage eingereicht werden könne.
d) Am 23.August 2013 sistiert der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst bis zum 31.Dezember 2013. Mit Verfügungen vom 17.Februar 2014 und vom 13.Juni 2014 verlängert er die Sistierung.
e) Mit Schreiben vom 12.Juni 2014 reicht der Rechtsanwalt I____ eine Kopie des Gesuchs um Einleitung eines Schiedsverfahrens vom 12.Juni 2014 vor der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt sowie ein Schreiben des Vorsitzenden vom 10.Juni 2014 ein. Nach einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.Juni 2014 verfügt der Instruktionsrichter am 1.Juli 2014, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Schiedsverfahrens vor der Bühnenkommission weiterhin sistiert bleibt.
III.
a) Am 29.Juli 2014 reicht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (Beilage zur Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15.August 2014).
b) Nach einem Meinungsaustausch des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit dem Bundesgericht, erklärt sich letzteres für in der Sache zuständig (Mitteilung des Bundesgerichts vom 7.November 2014). Das Appellationsgericht tritt mit Urteil DG.2014.16 vom 28.Januar 2015 nicht auf die Aufsichtsbeschwerde ein.
c) Am 27.November 2014 nimmt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Einsicht in die Akten des Bundesgerichts.
d) Mit Urteil 8C_581/2014 vom 16.März 2015 wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen.
IV.
a) Der Instruktionsrichter des Sozialversicherungsgerichts fordert den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.März 2015 dazu auf, das Urteil der Schiedskommission zur gegebenen Zeit einzureichen.
b) Auf wiederholte Aufforderung der neu zuständigen Instruktionsrichterin hin (Verfügung vom 25.Januar 2017) reicht der Beschwerdeführer am 10.Februar 2017 den Schiedsspruch der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt ein.
c) Mit Verfügung vom 22.Februar 2017 verlängert die Instruktionsrichterin die Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Lohnansprüche des Bühnenschiedsgerichts Bern. Nach weiteren Eingaben der Parteien bestätigt sie die Sistierung mit Verfügung vom 21.August 2017.
d) Mit Schreiben vom 8.Januar 2018 reicht Rechtsanwalt I____ den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts in Bern vom 13.Oktober 2017 ein. Daraufhin hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf und informiert den Beschwerdeführer, dass der Schiedsspruch der Beschwerdegegnerin zugestellt werde, falls er nicht bis zum 23.Januar 2018 Widerspruch einlege (Verfügung vom 9.Januar 2018). Mit Verfügung vom 31.Januar 2018 verfügt sie die Zustellung des Schiedsspruchs an die Beschwerdegegnerin.
V.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27.März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art.56 Abs.1 und Art.57 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit §82 Abs.1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und §1 Abs.1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.100 Abs.3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art.128 Abs.1 und Art.119 Abs.1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.August 1983 (AVIV, SR 837.02). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art.60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind ist auf die Beschwerde einzutreten.
Das Bühnenschiedsgericht mit Sitz in Bern bestätigte diesen Entscheid mit Schiedsspruch vom 13.Oktober 2017. Es führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Statistentätigkeit keine Leistung erbracht habe, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten gewesen sei, weshalb kein Arbeitsvertrag nach Art.320 des Bundesgesetzes vom 30.März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR220) angenommen werden könne (E.III.7.11. des Schiedsspruchs). Es wird ausserdem festgehalten, dass es dem sog. Bühnenbrauch entspreche, dass für Statisten in der Regel keine Lohnzahlungspflicht bestehe, sondern lediglich eine Spesenentschädigung entrichtet werde sowie allenfalls zusätzliche Leistungen in Form von vergünstigten Tickets und dergleichen angeboten würden (E.8. des Schiedsspruchs).
4.2. Wie bereits in den aufgeführten Schiedssprüchen ausführlich dargelegt, war der Beschwerdeführer somit beim Theater C____ nicht mit einem Arbeitsvertrag angestellt und unterstand auch nicht dem GAV für das künstlerische Chor- und Ballettgruppenpersonal (Fassung 1982/1997). Demnach hatte er entgegen seiner Auffassung (vgl. Schreiben vom 28.Mai 2014) keinen Anspruch auf eine dem GAV basierende Mindestgage (vgl. dazu Art.11 Abs.1 GAV, AB35, und Übersicht über die Mindestgagen 2005 - 2013, AB56).Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kumulativjournalen und Gagenabrechnungen geht sodann hervor, dass das Theater C____ ihm von Oktober 2010 bis Mai 2011 Entschädigungen von insgesamt CHF1345.-- erbrachte (AB21, 22 und 23 bis 30). Auf diese Dokumente ist abzustellen.
4.3. Zunächst fällt auf, dass die Entschädigungen, die der Beschwerdeführer erhielt, nur über acht Monate verteilt ausgezahlt wurden (wobei nur in sieben Monaten überhaupt Geld ausbezahlt wurde). Dies entspricht der Dauer des Engagements des Beschwerdeführers beim Theater C____; wobei, wie gesagt, ohnehin nicht von einer arbeitsrechtlichen Anstellung ausgegangen werden kann. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art.13 Abs.1 AVIG (vgl. E.3.2.) wurde damit nicht erfüllt. Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art.14 AVIG sind aus den Akten keine ersichtlich. Eine andere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist (vgl. Art.9 Abs.1 und 3 AVIG) hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Seine unsubstantiierten Ausführungen über seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten und die ebenfalls unsubstantiierte Behauptung, dass er freiberuflich als Ballettlehrer tätig sei (vgl. Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 13.September 2012, AB38) genügen nicht um weitere relevante berufliche Tätigkeiten anzunehmen. Schon daher muss ein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen des Beschwerdeführers verneint werden. 4.4. Über das Gesagte hinaus ist festzuhalten, dass als versicherter Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (inkl. vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Diese Mindestgrenze liegt gemäss Art. 40 AVIV bei monatlich CHF 500.--. Dabei wird der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengezählt. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer vom Theater C____ Leistungen von insgesamt CHF1345.-- ausgezahlt, die geteilt durch die acht Monate seines Engagements durchschnittlich pro Monat CHF168.10 betrugen. Geht man von sieben Monaten aus, weil im April 2011 keine Auszahlung erfolgte, wären es CHF192.10. Damit erreichte der Beschwerdeführer die Mindestgrenze für Leistungen der Arbeitslosenversicherung von monatlich CHF500.-- bei weitem nicht. Auch aus diesem Grund muss ein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers verneint werden. 4.5. Da der Beschwerdeführer schon mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit und mangels Erreichens der Mindestgrenze des erzielten Lohnes keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat, kann offen gelassen werden, ob die Entschädigungen, welche der Beschwerdeführer vom Theater C____ erhielt, überhaupt beitragspflichtig waren. 4.6. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht verneint hat.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- seco
Versandt am:
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