GlG Art. 17b - Evaluation der Wirksamkeit

Einleitung zur Rechtsnorm GlG:



Das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz ist ein Bundesgesetz, das die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet und gleiche Behandlung in Bildung, Beschäftigung und sozialen Leistungen fordert. Es umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen und privaten Sektor. Verstösse gegen die Gleichstellungsvorschriften können sanktioniert werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.

Art. 17b GlG vom 2020

Art. 17b Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 17b (1) Evaluation der Wirksamkeit

1 Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit der Artikel 13a–13i.

2 Er erstattet nach Durchführung der zweiten Lohngleichheitsanalyse, spätestens aber neun Jahre nach Inkrafttreten der Artikel nach Absatz 1, dem Parlament Bericht.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2019 2815; BBl 2017 5507).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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