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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Art. 17b GlG vom 2020

Art. 17b Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 17b (1) Evaluation der Wirksamkeit

1 Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit der Artikel 13a–13i.

2 Er erstattet nach Durchführung der zweiten Lohngleichheitsanalyse, spätestens aber neun Jahre nach Inkrafttreten der Artikel nach Absatz 1, dem Parlament Bericht.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018, in Kraft vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2019 2815; BBl 2017 5507).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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