DSG Art. 17a - Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
Einleitung zur Rechtsnorm DSG:
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.
Art. 17a DSG vom 2019
Art. 17a (1) Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
1 Der Bundesrat kann, nachdem er die Stellungnahme des Beauftragten eingeholt hat, vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen bewilligen, wenn:a. die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind;b. ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden; c. die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erfordert.
2 Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase dann zwingend erfordern, wenn:a. die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen;b. die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen Organen des Bundes und der Kantone; oderc. sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen an kantonale Behörden mittels eines Abrufverfahrens erfordert.
3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung.
4 Das zuständige Bundesorgan legt dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.
5 Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innert fünf Jahren nach der Inbetriebnahme des Pilotsystems kein Gesetz im formellen Sinn in Kraft getreten ist, welches die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 ([AS 2006 4873]; [BBl 2003 2101], [2006 3547]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 15. Dez. 2006 ([AS 2007 4983]; [BBl 2003 2101]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.