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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 17a ArG vom 2023

Art. 17a Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 17a Nachtarbeit (1)

1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.

2 Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17a Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/69Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da die Arbeitgeberin während Jahren gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen hat, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeugeneinvernahme in einem Verfahren eines anderen Mitarbeiters erfuhr, war ihm eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für seine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/69). Arbeit; Beschwerde; Stunde; Stunden; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Versicherte; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Oktober; Versicherten; Stelle; Gericht; Stunden; Führt; Erfahren; Zumutbar; Einsprache; Beschwerdegegnerin; Überstunden; Stundenrapporte; Kündigung; Person; Dezember; Rechtsvertreterin; Bestimmung; Arbeitsverhältnisses

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/69Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da die Arbeitgeberin während Jahren gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen hat, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeugeneinvernahme in einem Verfahren eines anderen Mitarbeiters erfuhr, war ihm eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für seine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/69). Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Stunden; Arbeitgeberin; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Recht; Tarbeit; Stunden; Gericht; Einsprache; Zumutbar; Beschwerdegegnerin; Person; Stundenrapporte; Kündigung; Überstunden; Umstände; Ehemalige; Rechtsvertreterin; Mitarbeiter; Arbeitsverhältnisses; Bestimmungen; Zeuge; Einstelltage; Arbeitslosigkeit
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