Art. 17a Nachtarbeit (1)
1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
2 Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2016/69 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da die Arbeitgeberin während Jahren gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen hat, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeugeneinvernahme in einem Verfahren eines anderen Mitarbeiters erfuhr, war ihm eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für seine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/69). | Arbeit; Beschwerde; Stunde; Stunden; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Versicherte; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Oktober; Versicherten; Stelle; Gericht; Stunden; Führt; Erfahren; Zumutbar; Einsprache; Beschwerdegegnerin; Überstunden; Stundenrapporte; Kündigung; Person; Dezember; Rechtsvertreterin; Bestimmung; Arbeitsverhältnisses |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2016/69 | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da die Arbeitgeberin während Jahren gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen hat, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeugeneinvernahme in einem Verfahren eines anderen Mitarbeiters erfuhr, war ihm eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für seine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/69). | Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Stunden; Arbeitgeberin; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Recht; Tarbeit; Stunden; Gericht; Einsprache; Zumutbar; Beschwerdegegnerin; Person; Stundenrapporte; Kündigung; Überstunden; Umstände; Ehemalige; Rechtsvertreterin; Mitarbeiter; Arbeitsverhältnisses; Bestimmungen; Zeuge; Einstelltage; Arbeitslosigkeit |