Art. 178 CPS de 2024

Art. 178 Prescription
1 Pour les délits contre l’honneur, l’action pénale se prescrit par quatre ans. (1)
2 L’art. 31 est applicable en ce qui concerne la plainte. (2)
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 22 mars 2002 (Prescription de l’action pénale), en vigueur depuis le 1er oct. 2002 (RO 2002 2986; FF 2002 2512, 1579).(2) Nouvelle teneur selon le ch. II 2 de la LF du 13 déc. 2002, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 3459; FF 1999 1787).
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Art. 178 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220264 | Mehrfache üble Nachrede | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; E-Mail; Akten; Äusserung; Recht; Berufung; Revisor; Stockwerkeigentümer; Gericht; Beweis; Revisorin; Busse; Akteneinsicht; Person; Sachen; Verteidigung; Anklage; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Tatbestand; Urteil; Rechtsanwalt; Kosten; Vorinstanz; Wahrheit; Auflage |
ZH | UE180167 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Kinder; Anzeige; Untersuchung; Recht; Nichtanhandnahme; Vater; Handlung; Sachverhalt; Verfahren; Verfahren; See/Oberland; Handlungen; Anzeige; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichtsgesetzes; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschimpfung; Sinne; Zeitpunkt; Eröffnung; Verfahrens; Hinweis; Urteil; E-Mail; Empfang; Rechtsmittel |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2015.52 (AG.2019.876) | mehrfache Verleumdung (planmässig) und mehrfache Verleumdung (BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020) | Lehre; Lehrer; Gericht; Beruf; Berufung; Berufungskläger; Staat; Basler; Lüge; Gerichts; Recht; Mobbing; Staatsanwalt; Urteil; Bundesgericht; Titel:; Verleumdung; Akten; Lügen; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Ordner; Verfahren; Appellationsgericht; Staatsfunktionäre; Basel; Gericht |
BS | BES.2017.77 (AG.2018.209) | Ablehnung von Beweisanträgen und Verfahrenseinstellung | Beschwerdegegner; Akten; Verfahren; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gedenkstätte; Recht; Beschwerdegegners; Verfahrens; Beweis; Gericht; Verfahren; Eingabe; Einstellung; Gericht; Aussage; Aufnahmen; Person; Spende; Spenden; Video; Antrag; Anträge; Einstellungsverfügung; Beweisanträge |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 IV 80 | Art. 268 ff. BStP; Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils; prozessuale Konsequenzen für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Bei Eintritt der absoluten Strafverfolgungsverjährung nach Ausfällung eines freisprechenden letztinstanzlichen kantonalen Urteils kann mangels eines rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. | Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Verfahren; Eintritt; Urteils; Verjährung; Beschwerde; Verfolgungsverjährung; Verfolgung; Interesse; Ausfällung; Verfolgungsverjährung; Rechtsmittel; Kantonsgericht; Entscheid; Kantonsgerichtsausschusses; Beschwerdegegner; Konsequenzen; Interesses; Beschwerdeführers; Erwägungen; Verjährungsfrist; Prüfung; Betracht; Erhebung; üfen |
104 II 225 | Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). Unterbrechung der Verjährung bei Solidarität (Art. 136 Abs. 1 OR). 1. Solidarität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit haben könnte (E. 4a). 2. Art. 136 Abs. 1 OR ist nur bei echter Solidarität anwendbar (E. 4b). 3. Die gerichtliche Feststellung, eine Presseäusserung sei unwahr und verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers, kann als Mittel zur Beseitigung der Störung dienen (E. 5a). 4. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts endet mit dem Tod des Berechtigten. Die Persönlichkeitsgüter Verstorbener können nur von deren Angehörigen gewahrt werden, indem sich diese auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht stützen. Eintritt der Erben in die vom Verstorbenen angehobene Klage? (E. 5b). | Recht; Beklagten; Verjährung; Klage; Persönlichkeit; Klägers; Solidarität; Urteil; Feststellung; Schaden; Beseitigung; Rechtsanwalt; Vorinstanz; Persönlichkeitsrecht; Person; Erben; Sinne; Artikels; Handlung; Verhältnis; Äusserung; Verstorbenen; Sache; Berufung; Anspruch; Auffassung; Personen; Klägerschaft; Schadensverursachung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Lieber, Trechsel, Pieth | Praxis, 2. Auflage, Zürich | 2013 |