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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2015.52 (AG.2019.876)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2015.52 (AG.2019.876) vom 13.08.2019 (BS)
Datum:13.08.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfache Verleumdung (planmässig) und mehrfache Verleumdung (BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020)
Schlagwörter: Lehrer; Berufung; Berufungskläger; Basler; Februar; Vorsätzlich; Stellt; Listig; Werden; Arglistig; Mobbing; Staatsanwalt; Bundesgericht; Urteil; Titel:; Arglistige; Verleumdung; Lügen; Mehrfach; Seiner; Schuldig; Staatsanwalts; Dieser; Staatsanwaltschaft; Ordner; blogspotcom; Schwer; Mehrfache; Verfahren; Gericht
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 178 StGB ; Art. 28 ZGB ; Art. 30 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 41 OR ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 50 StGB ;
Referenz BGE:127 IV 101; 130 IV 97; 136 IV 55; 137 IV 57; 138 IV 120; 141 IV 205; 143 IV 214;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2015.52


URTEIL


vom 13. August 2019



Mitwirkende


Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


und


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Privatkläger


B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


C____

D____

E____

F____

G____



Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. Februar 2015


Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017

(vom Bundesgericht aufgehoben am 14. November 2018)


betreffend mehrfache Verleumdung (planmässig) und mehrfache

Verleumdung



Sachverhalt


A____ war seit 1984 im Kanton Basel-Stadt als Lehrer angestellt. Nachdem es im Herbst 2005 zu Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten Schülern kam, spitzte sich die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr zu, bis dass die Anstellungsbehörde am 22. August 2016 [recte 2006] eine erste Kündigung des Arbeitsvertrages und, nach deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2007, am 3. September 2008 eine zweite Kündigung aussprach. Diese wurde durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 und durch das Bundesgericht mit Entscheid vom BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010 geschützt. In der Anklageschrift wird dem Berufungskläger unter anderem vorgeworfen, spätestens ab Mitte 2007 verschiedenste Persönlichkeiten, welche im Zusammenhang mit seiner Kündigung mit ihm in Kontakt geraten sind, mit Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu haben.


Das Appellationsgericht erliess am 24. Februar 2017 auf Berufungen der Staatsanwaltschaft und von A____ folgenden Urteilsspruch:


Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13939.- der durch

B____ geforderten Entschädigung,

-

Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände,

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der vom 6.Februar 2015 bis zum 25.Februar 2015 ausgestandenen Sicherheitshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren,

in Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff. 1, 304 Ziff. 1, 42, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung freigesprochen.

Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C____ (SW 2010 3 1902) wird bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 (Anklagepunkte 2.2 bis 2.4) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

Der Berufungskläger wird zu CHF 8927.35 Entschädigung an B____ verurteilt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 41335.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9000.- für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von CHF 2000.- gehen zu Lasten des Strafgerichts. Der Berufungskläger trägt auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1000.- (inkl. Kanzleiauslagen). Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. X____ anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in Höhe von CHF 1023.- gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9700.- und ein Auslagenersatz von CHF 66.90 zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 781.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 7032.- bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.


Am 14. November 2018 hiess das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene strafrechtliche Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018). Das Bundesgericht ging bei seinem Entscheid davon aus, dass die Verfolgungsverjährung der als Ehrverletzung qualifizierten Blogeinträge mit der jeweiligen Veröffentlichung und nicht erst mit der Publikation des letzten in der Anklageschrift aufgeführten Blogeintrages zu laufen begonnen habe.


Auf Anfrage des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten erklärte sich A____ nicht mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens bereit, sondern verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Überdies beantragte er, es seien das Urteil des Strafgerichtes vom 6.Februar 2015 und des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 in Revision zu ziehen und die Strafsache sei durch einen verfassungsmässig korrekt zusammengesetzten Spruchkörper neu zu beurteilen sowie der instruierende Appellationsgerichtspräsident habe für das aktuelle Berufungsverfahren in Ausstand zu treten. Diese beiden Begehren überwies der instruierende Appellationsgerichtspräsident an den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung. Mit Urteil vom 14. März 2019 wies das Berufungsgericht das Ausstandsbegehren ab (Verfahren DG.2018.47), mit Urteil vom 28. Mai 2019 trat das Berufungsgericht nicht auf das Revisionsgesuch ein (Verfahren DG.2018.48). Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen.


Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme ein, mit welcher er vollumfänglich auf seine Berufungsbegründung vom 18. September 2015 und die dort gestellten Anträge verwies. Gestützt auf den beantragten Freispruch von allen Anklagen werde im Weiteren eine Haftentschädigung fällig, welche für 20 Tage Polizeigewahrsam auf CHF 4000.- zu bemessen sei. Ergänzend verlangte er nunmehr auch formell die Herausgabe aller beschlagnahmter Gegenstände. Er verwies darauf, dass allerhöchstens noch eine bedingte Geldstrafe zur Diskussion stehe. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B____ verzichteten auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme.


Nachdem der Berufungskläger innert ihm gesetzter Frist keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte, richtete der instruierende Appellationsgerichtspräsident am 28. Mai 2019 ein Rechtshilfegesuch je an die Steuerverwaltung des Kantons [ ] und an die Abteilung Steuern der Gemeinde [ ]. Auskünfte der Gemeindeverwaltung [ ] gingen am 19.Juni2019 und am 1. Juli 2019 beim Appellationsgericht ein.


Am 13. August 2019 hat die Verhandlung des Berufungsgerichts stattgefunden. An dieser haben der Berufungskläger A____ mit [...], für die Staatsanwaltschaft [...] und für den Privatkläger B____ [...] teilgenommen. Während der Berufungskläger weiterhin einen Freispruch von allen Vorwürfen beantragt, weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nach der Rückweisung des Falles durch das Bundesgericht lediglich noch über die Frage der Verjährung zu entscheiden sei, verzichtet aber auf einen konkreten Antrag. Dem schliesst sich der Vertreter des Privatklägers B____ an. Für alle Ausführungen, einschliesslich der Befragung des Berufungsklägers und dessen Schlusswort, wird auf das Protokoll verwiesen.



Erwägungen


1.

1.1 Der Berufungskläger moniert, dass der Spruchkörper des Berufungsgerichts nicht korrekt zusammengesetzt worden sei, weil er nicht durch einen gewählten Richter, sondern durch die Erste Appellationsgerichtsschreiberin bestimmt worden sei. Soweit sich diese Rüge auf das vorliegende Rückweisungsverfahren bezieht, ist Folgendes festzuhalten: Nachdem das Bundesgericht das Organisationsreglement des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt überprüft und erklärt hatte, dieses erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig (BGer1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März 2018), hat auch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sein Organisationsreglement umgehend angepasst. Die zuvor im Reglement enthaltene Bestimmung, wonach der Spruchkörper (in Ergänzung der durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zu bestimmenden Verfahrensleitung) durch die Erste Gerichtsschreiberin bestimmt wird, wurde abgeändert und die Aufgabe wurde neu auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung übertragen. Zudem wurden die beim Entscheid zu beachtenden materiellen Kriterien, welche der langjährigen Praxis des Appellationsgerichts entsprachen, neu in § 21a des Reglements explizit aufgeführt. Damit wurde den verfassungsmässigen Vorgaben, wie sie durch das Bundesgericht formuliert worden sind (vgl. BGer 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20.März2018, 6B_396/2018 vom 15. November 2018), vollumfänglich Rechnung getragen. Eine gegen dieses neue Reglement erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht denn auch mit Entscheid vom 10. Januar 2019 abgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten worden ist (BGer 1C_549/2018 vom 10. Januar 2019). Im vorliegenden Rückweisungsverfahren war es der Vorsitzende der Strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts, der gestützt auf dieses Reglement die Besetzung des Gerichts neu, jedoch in personeller Hinsicht gleichlautend wie bisher, festgelegt hat, was den Parteien mit Verfügung vom 7.Februar 2019 mitgeteilt worden ist. Im vorliegenden Rückweisungsverfahren wurde das Berufungsgericht somit verfassungs- und konventionskonform besetzt.


1.2 Der Berufungskläger hat in seinem Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2018 verlangt, dass die im vorliegenden Berufungsverfahren beurteilten beziehungsweise gefällten Urteile des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 sowie des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 in Revision zu ziehen seien und die Strafsache durch einen verfassungsmässig korrekt zusammengesetzten Spruchkörper neu zu beurteilen sei. Auf das entsprechende Revisionsgesuch ist das Appellationsgericht im Verfahren DG.2018.48 mit dem Hinweis nicht eingetreten, dass diese Urteile nicht rechtskräftig seien (vgl. AGE DG.2018.48 vom 28. Mai 2019). Somit ist dieser Einwand nun im Berufungsverfahren zu behandeln. Dem Berufungskläger ist insoweit Recht zu geben, als dass die Zuständigkeitsregelung zur Besetzung des Spruchkörpers, welche im Zeitpunkt des Entscheids des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 sowie im Zeitpunkt des Entscheids des Appellationsgerichts galt, durch das Bundesgericht als nicht verfassungskonform qualifiziert worden ist (vgl. dazu oben, Ziff. 1.1). Da der Berufungskläger aber in Bezug auf die bereits ergangenen Entscheide weder im Verfahren vor dem Strafgericht noch im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht den Einwand der Verfassungs- und Konventionswidrigkeit bei der Spruchkörperbesetzung erhoben hat, sondern diese Rüge erstmals nach der Rückweisung des Sache durch das Bundesgericht vorgebracht hat, ist sie als verspätet und damit nicht mehr beachtlich zu qualifizieren (vgl. dazu BGer1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2.).


1.3 Schliesslich hat der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom 13. August 2019 darauf hingewiesen, auch in Zukunft könne kein Spruchkörper mehr korrekt gebildet werden, weil es in Basel-Stadt seit 2016 keine vom Volk gewählten Richter mehr gebe. Mit dieser Argumentation spielt der Berufungskläger auf den Umstand an, dass für die Gesamterneuerungswahl der Präsidien der Gerichte des Kantons Basel-Stadt im Jahr 2016 nur so viele Kandidierende vorgeschlagen wurden, wie Ämter zu vergeben waren. Aus diesem Grund machte der Regierungsrat von der Möglichkeit der Stillen Wahl Gebrauch und sagte den bereits angesetzten Wahlgang ab. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers war dieses Vorgehen zulässig (vgl. § 32 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen, SG 132.100); von nicht korrekt gewählten Präsidien der Gerichte kann deshalb keine Rede sein.


2.

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, wenn das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom 15.Mai2019, E. 2.1). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht fast alle Rügen des Berufungsklägers verworfen. Nur in einer Frage hat es ihm recht gegeben und festgehalten, dass die Verfolgungsverjährung der als Ehrverletzung qualifizierten Blogeinträge mit der jeweiligen Veröffentlichung und nicht erst mit der Publikation des letzten in der Anklageschrift aufgeführten Blogeintrages zu laufen begonnen habe. Daraus ergibt sich, dass folgende, einst streitige Punkte nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden:


· Feststellung der Urheberschaft des Berufungsklägers an den Blogs o____.blogspot.com, p____.swissblog.ch, p____.blogspot.com, q____.swissblog.ch (ehem. blog.ch), m____.swissblog.ch (ehem. blog.ch), t____.swissblog.ch (ehem. blog.ch), u____.swissblog.ch (ehem. blog.ch), r____.net, v____.swissblog.ch (ehem. blog.ch), http://l____.net,

· Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Verleumdung,

· grundsätzliche Bejahung der Planmässigkeit des Vorgehens,

· Verurteilung wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege,

· Freispruch von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung,

· Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C____ (SW 2010 3 1902) bezüglich der Blogeinträge vom 16.Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 (Anklagepunkte 2.2 bis 2.4) zufolge Eintritts der Verjährung,

· Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13939.- der durch
B____ geforderten Entschädigung,

· Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände,

· Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.


Materiell zu beurteilen ist somit noch die Frage, welche der dem Berufungskläger als verleumderisch vorgeworfenen Blogeinträge verjährt sind. Je nach Ergebnis ist auch auf die Planmässigkeit des Vorgehens einzugehen, die Strafzumessung neu vorzunehmen und zu prüfen, ob der Berufungskläger weiterhin zu einer Entschädigung an B____ zu verurteilen ist. Schliesslich ist die Verlegung der Kosten unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse zu überprüfen.


3.

3.1 Der Berufungskläger war seit 1984 im Kanton Basel-Stadt als Lehrer angestellt. Nachdem es im Herbst 2005 zu Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten Schülern kam, spitzte sich die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr zu, bis dass die Anstellungsbehörde am 22.August 2016 [recte 2006] eine erste Kündigung des Arbeitsvertrages und, nach deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht am 18.Dezember 2007, am 3.September 2008 eine zweite Kündigung aussprach. Diese wurde durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 und durch das Bundesgericht mit Entscheid vom BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010 geschützt. In der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, spätestens ab Mitte 2007 verschiedenste Persönlichkeiten, welche im Zusammenhang mit seiner Kündigung mit ihm in Kontakt geraten sind, mit Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu haben. Das Bundesgericht hat die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, wonach der Berufungskläger der Verfasser dieser Einträge war, ebenso geschützt wie deren Qualifikation als mehrfache planmässige Verleumdung und mehrfache Verleumdung.


3.2 Hinsichtlich der Verjährung dieser dem Berufungskläger vorgeworfenen Verleumdungen hat das Bundesgericht allerdings ausgeführt, eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis falle vorliegend bereits deshalb ausser Betracht, weil bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Blogeinträgen des Beschwerdeführers bestehe, denn zwischen den Einträgen liege ein Zeitraum von mehreren Wochen bzw. mehreren Monaten. Ehrverletzungsdelikte seien sodann gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Dauerdelikte. Jede Ehrverletzung stelle für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung keine Einheit anzunehmen sei. Dies gelte auch bei ehrverletzenden Texten, die im Internet veröffentlicht worden seien, wo der rechtswidrige Zustand nach der Veröffentlichung für eine gewisse Zeit fortdauern könne. Entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts beginne die Verfolgungsverjährung somit mit der jeweiligen Veröffentlichung (BGer 6B_976/2017 vom 14.November 2018, E.4.4). Gestützt auf diese Erwägungen des Bundesgerichts ist festzustellen, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Blogeinträge und Veröffentlichungen auf Facebook und Youtube, deren Publikation im Verhältnis zum Datum des erstinstanzlichen Entscheids mehr als vier Jahre zurückliegen (vgl. Art. 178 Abs.1 StGB), verjährt sind. Das Strafverfahren ist somit in Bezug auf den Vorwurf der (teilweisen planmässigen) Verleumdung für die Zeit vor dem 7.Februar 2011 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.


3.3 In Bezug auf die Veröffentlichungen, welche ab dem 7. Februar 2011 stattfanden, ist hingegen die Verjährung nicht eingetreten. Es ist nun aber zu prüfen, ob diesbezüglich jeweils ein gültiger Strafantrag vorliegt.


3.3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGer 6B_12/2016 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGer 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2).


3.3.2 Die Privatkläger haben folgende Strafanträge eingereicht:


B____:

· am 25. April 2007 wegen Ehrverletzung gegen Unbekannt (Akten, S. 1780)


· am 16. November 2010 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den Berufungskläger (Akten, S. 2157)


· am 6. Februar 2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger (Akten, S. 94)

C____:

· am 25. November 2010 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den Berufungskläger (Akten, S.3598)


· am 25. Februar 2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger (Akten, S.3786)

D____:

· am 17. Oktober 2011 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den Berufungskläger (Akten, S. 3817)


· am 19. Februar 2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger (Akten, S.3957)

E____:

· am 8. November 2011 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den Berufungskläger (Akten, S. 3971)


· am 6. Februar 2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger (Akten, S. 4432)

F____:

· am 9. November 2011 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den Berufungskläger (Akten, S. 4445)


· am 21. Februar 2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger (Akten, S.4825)

G____:

· am 17. November 2011 wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gegen den Berufungskläger (Akten, S. 4841)


· am 19. Februar 2014 wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger (Akten, S.5224)


Da die Privatkläger jeweils zuvor eine Strafanzeige gemacht haben und auf die ehrverletzenden Einträge im Internet hingewiesen haben, liegt eine genügende Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts vor (vgl. auch BGer 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.3 f.).


3.3.3 Zu prüfen ist ferner, welche Veröffentlichungen im Internet in zeitlicher Hinsicht von diesen Strafanträgen umfasst sind. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid betreffend den Berufungskläger festgehalten, dass die Verfolgungsverjährung mit der jeweiligen Veröffentlichung eines Blogeintrages beginnt. Mit der Frage der Auswirkung dieser Beurteilung auf die Frage eines rechtsgültigen Strafantrages hat sich das Bundesgericht nicht befasst. Aus dem Urteil ist jedoch abzuleiten, dass die Annahme einer Handlungseinheit, welche etwa bei der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht dazu führt, dass die Antragspflicht so lange still steht, als das deliktische Verhalten anhält (vgl. etwa BGer 6B_977/2015 vom 9.März2016 E.3), vorliegend vom Bundesgericht abgelehnt wird. Daran ist das Appellationsgericht gebunden (siehe aber auch die bedenkenswerte Kritik zum konkreten Fall durch Stephanie Bieri, in: ius.focus, Februar 2019 Heft 2, Nr. 53; die allgemeine Kritik durch Riedo, in: Basler-Kommentar, 4. Auflage2018, Art.31StGB, N 25). Es ist deshalb für jede einzelne Veröffentlichung zu prüfen, ob sie in zeitlicher Hinsicht von einem gültigen Strafantrag erfasst wird.


3.3.4 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art.31 StGB). Das Bundesgericht führt diesbezüglich aus, die Kenntnis des Täters setze begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Bekannt sei dem Verletzten der Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person in Verdacht habe, sondern erst, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft habe, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen dürfe, ohne selbst Bestrafung etwa wegen übler Nachrede gewärtigen zu müssen (BGer 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E.3.2). Die Privatkläger haben zunächst jeweils eine Strafanzeige oder Strafantrag gegen Unbekannt gemacht, da die Urheberschaft der beanstandeten Blogs nicht offengelegt war (B____, Akten, S.1780; C____ Akten S.3597; D____, Akten S.3791; E____, Akten S.3965; F____, Akten S.4439; G____, Akten S.4832). Im November 2010 hat die Staatsanwaltschaft B____ telefonisch (Akten, S.2156) und C____ schriftlich (Akten, S. 3626) darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft die Urheberschaft des Berufungsklägers für die gemeldeten Blogs mit ehrverletzendem Inhalt als erwiesen erachtet. Daraufhin haben B____ am 16.November 2010 (Akten, S. 2157) und C____ am 25. November 2010 (Akten, S. 3598) Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage erhoben. Im gleichen Sinne wurden die Privatkläger D____ (Akten, S.3816), E____ (Akten, S.3970), F____ (Akten, S. 4444) sowie G____ (Akten, S.4840) im Oktober 2011 (D____) resp. November 2011 (E____, F____ und G____) von der Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass diese die Urheberschaft des Berufungsklägers für die Einträge im Blog http:/p____.blogspot.com als erwiesen erachtet. In der Folge haben auch D____ am 17. Oktober 2011, E____ am 8. November 2011, F____ am 9. November 2011 sowie G____ am 17.November 2011 Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage erhoben. Da der Berufungskläger die Urheberschaft für die zur Anklage gebrachten Blogs bestritten hat und diese in den Blogs auch nicht erkennbar war, kann für den Zeitpunkt vor der vorgenannten Information durch die Staatsanwaltschaft noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger die Täterschaft des Berufungsklägers gekannt haben. Die Strafanträge sind jeweils innerhalb von drei Monaten nach der genannten Kenntnisnahme der Täterschaft des Berufungsklägers erfolgt, womit für den Zeitraum vor deren Einreichung gültige Strafanträge vorliegen.


3.3.5 Überdies ist auch für die nach diesem ersten Strafantrag erfolgten weiteren Publikationen, welche dem Berufungskläger in der Anklageschrift zur Last gelegt werden, von einem wirksamen Strafantrag auszugehen. Denn alle Privatkläger haben im Februar 2014 auf entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft hin (Schreiben vom 6. Februar 2014 an B____, Akten S. 92; vom 18.Februar 2014 an C____, Akten S. 3783; vom 18. Februar 2014 an D____, Akten S. 3956; vom 6. Februar 2014 an E____, Akten S.4431; vom 18. Februar 2014 an F____, Akten S. 4824; vom 18. Februar 2014 an G____, Akten S. 5223) unverzüglich und damit innert der Frist von drei Monaten erneut Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gestellt (sie die Auflistung oben in Ziff.3.3.2). Da der Berufungskläger die in dem Zeitraum nach dem ersten Strafantrag auf verschiedenen Internetseiten erfolgten weiteren Veröffentlichungen den Privatklägern nicht persönlich angezeigt hat, liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie vor diesem Schreiben der Staatsanwaltschaft im Februar 2014 Kenntnis der jeweiligen Taten hatten. Sie hätten auch keine Kenntnis haben müssen, denn sie waren nicht verpflichtet, das Internet regelmässig daraufhin zu durchforsten, ob neue ehrverletzende Schilderungen über sie publiziert worden waren. Im Gegenteil war ihnen ein derartiges ständiges Nachforschen nicht zuzumuten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selbst heute noch behauptet, nicht der Verfasser der diversen Blogeinträge gewesen zu sein. Er könnte sich demnach nicht ohne Verletzung von Treu und Glauben darauf berufen, dass die Privatkläger genaue Kenntnis des Verfassers der Publikationen gehabt und aus diesem Grund die Frist zur Einreichung eines Strafantrages verpasst hätten.


3.3.6 Von dem soeben Gesagten auszunehmen sind einzig in Bezug auf den Privatkläger B____ die Blogs aus dem Zeitraum zwischen dem ersten Schreiben der Staatsanwaltschaft resp. ersten Strafantrag im November 2010 sowie dem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Privatklägers B____ vom 3. Februar 2012 (Akten, S. 75). Aus diesem Schreiben wird erkennbar, dass der Rechtsvertreter von B____ im Frühjahr 2012 Recherchen zu den Blogs getätigt hat (vgl. die Honorarrechnung aus dem Frühjahr 2012 Akten, S.125) und zumindest bei den Blogs www.o____.blogspot.com sowie www.p____.blogspot.com eine klare Zuordnung zum Berufungskläger vorgenommen hat (Akten, S. 75). Damit steht fest, dass der damalige Rechtsvertreter von B____ im Frühjahr 2012 die in der Anklageschrift aufgeführten Blogeinträge bis zum 3. Februar 2012 gekannt und auch die Täterschaft des Berufungsklägers angenommen hat. Zwar ist das Wissen des Vertreters einer gemäss Art. 31 StGB antragsberechtigten Person selbst nicht fristauslösend (BGE 130 IV 97 E.2.1 und E.2.3, .S.98f.). Dem Schreiben vom 3.Februar 2012 ist aber zu entnehmen, dass eine Kopie an die Mandantschaft zugestellt worden ist, womit davon auszugehen ist, dass auch B____ selbst vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis genommen hat. Dennoch hat er darauf verzichtet, seinen Strafantrag vom 16. November 2010 zu erneuern beziehungsweise auf die ihm neu zur Kenntnis gelangten Blogeinträge auszudehnen. Damit ist in Bezug auf den Privatkläger B____ davon auszugehen, dass die Blogeinträge bis zum Februar 2012 nicht vom erst im Februar 2014 erneut gestellten Strafantrag gedeckt sind. Dies führt dazu, dass das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung zum Nachteil des Berufungsklägers B____ auch in Bezug auf die nicht von der Verjährung betroffenen Blogeinträge bis zum Februar 2012 zufolge fehlenden Strafantrags einzustellen ist. Hingegen liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass B____ auch nach dem Februar 2012 die weiteren Blogeinträge des Berufungsklägers zur Kenntnis genommen hat. Aus diesem Grund hat auch für ihn die Frist zur Antragstellung gemäss Art. 31 StGB für die nach dem Februar 2012 erfolgten Blogeinträge nicht vor dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar2014 zu laufen begonnen (vgl. dazu oben Ziff. 3.3.6). Für den Zeitraum nach dem Februar 2012 liegt somit ein gültiger Strafantrag vor.


3.3.7 Gemäss Lehre und Rechtsprechung können sich Strafanträge ausser bei Dauerdelikten (BGE 141 IV 205 E. 6.3 S. 213 f.) nur auf vergangene und nicht auch auf zukünftige Straftaten beziehen. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall die Annahme eines Dauerdeliktes respektive einer Handlungseinheit abgelehnt. Dies führt dazu, dass die im Februar 2014 von allen Privatklägern wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Berufungskläger eingereichten Strafanträge (siehe Auflistung oben, Ziff. 3.3.2) nur für Veröffentlichungen wirksam sind, welche vor diesen Strafanträgen aufgeschaltet wurden. Durch die Staatsanwaltschaft sind denn auch keine späteren Taten angeklagt worden.


3.3.8 Zusammengefasst bedeutet dies, dass folgende, nicht verjährte Blogeinträge durch einen gültigen Strafantrag erfasst sind:


· B____: alle Einträge vom 4.2.2012 bis zum 6.2.2014

· C____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 25.2.2014

· D____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 6.2.2014

· E____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19.2.2014

· F____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 21.2.2014

· G____: alle Einträge vom 7.2.2011 bis zum 19. 2.2014


Dabei handelt es sich im Einzelnen um die folgenden Blog-Einträge, die allerdings wie bereits im aufgehobenen Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar2017 zum Teil nur auszugsweise wiedergegeben werden (Auflistung in chronologischer Reihenfolge):


3.4/4.46 p____.blogspot.com; 03.05. 2011 (Ordner 2):

Titel: E____ - Gläubiger


E____ ist nicht nur Leiterin der Basler Sekundarstufe I, sondern seit neustem angeblich auch Gläubiger. Schuldner soll Lehrer H. sein, der von E____ böswillig mit einem mehrfachen Mörder verglichen wurde und systematisch aus dem Basler Schuldienst gemobbt wurde. Lehrer H. wehrte sich gegen die kriminellen Anschuldigungen seiner Chefin mit diversen Strafanzeigen und bewies mit einem psychiatrischen Gutachten, dass er völlig gesund und arbeitsfähig ist. Leider wurde das psychiatrische Gutachten von sämtlichen Gerichten vorsätzlich ignoriert. Auch das Basler Strafgericht wollte systematisch nicht erkennen, dass Lehrer H. von E____ massiv in seiner Würde und Ehre verletzt wurde. Anstatt E____ wegen Übler Nachrede zu verurteilen, zauberte der massiv befangene Richter [...] einen Freispruch für E____ aus dem Hut und nötigte den völlig unschuldigen Lehrer, die Kosten von E____s Anwältin zu bezahlen. Lehrer H. zog das Urteil bis vors Bundesgericht. Im Urteil vom 8.12.10 stellten die Bundesrichter klar fest: "Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte." E____ und ihre neue Anwältin D____ vom Advokatur- und Notariatsbüro [...] sind im Besitz dieses Bundesgerichtsurteils. Trotzdem versuchen die beiden Frauen mittels Zahlungsbefehl dem schwer in seiner Ehre verletzten arbeitslosen Lehrer eine Summe von Fr.6'746.50 nebst 5% Zins abzuknöpfen. Die neuste Episode im Mobbing-Fall Lehrer H. entlarvt einmal mehr die charakterlichen Eigenschaften der Leiterin der Basler Sekundarstufe I. Dass sich die junge Anwältin D____ nicht zu schade ist, den massiv in seiner Ehre verletzten Lehrer auch noch zu betreiben, ist selbstredend.


4.45 p____.blogspot.com; 03.05.2011 (Ordner 2):

Titel: E____ - Rufmörderin


E____ ist nicht nur Leiterin der Basler Sekundarstufe I, sondern auch eine arglistige Lügnerin. Ihr Opfer ist Lehrer H., der von E____ böswillig mit einem mehrfachen Mörder verglichen und systematisch aus dem Basler Schuldienst gemobbt wurde. Lehrer H. wehrte sich gegen die kriminellen Anschuldigungen seiner Chefin mit diversen Strafanzeigen und bewies mit einem psychiatrischen Gutachten, dass er völlig gesund und arbeitsfähig ist. Leider wurde das psychiatrische Gutachten von sämtlichen Gerichten vorsätzlich ignoriert. Auch das Basler Strafgericht wollte systematisch nicht erkennen, dass Lehrer H. von E____ massiv in seiner Würde und Ehre verletzt wurde. Anstatt E____ wegen Übler Nachrede zu verurteilen, zauberte der massiv befangene Richter [...] einen Freispruch für E____ aus dem Hut und nötigte den völlig unschuldigen Lehrer, die Kosten von E____s Anwältin zu bezahlen. Lehrer H. zog das Urteil bis vors Bundesgericht. Im Urteil vom 8.12.10 stellten die Bundesrichter klar fest: "Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte." E____ und ihre neue Anwältin D____ vom Advokatur- und Notariatsbüro [...] sind im Besitz dieses Bundesgerichtsurteils. Trotzdem versuchen die beiden Frauen mittels Zahlungsbefehl dem schwer in seiner Ehre verletzten arbeitslosen Lehrer eine Summe von Fr. 6'746.50 nebst 5% Zins abzuknöpfen. Die neuste Episode im Mobbing-Fall Lehrer H. entlarvt einmal mehr die charakterlichen Eigenschaften der Leiterin der Basler Sekundarstufe I. Dass sich die junge Anwältin D____ nicht zu schade ist, den massiv in seiner Ehre verletzten Lehrer auch noch zu betreiben, ist selbstredend. Es ist ein Skandal, dass Lehrer H., der durch die rufmörderischen Aussagen von E____ seinen Job, seine Ehre und sein Erspartes verloren hat, auch noch für die Anwaltskosten seiner Peinigerin aufkommen muss. Bei einem derartig perversen Rechtssystem, erstaunt es deshalb kaum, dass die widerliche Mobbing-Truppe seit Jahren massive Angst hat, Lehrer H. könnte eines Tages Selbstjustiz verüben.


3.3 p____.blogspot.com; 08.06. 2011 (Ordner 2):

Titel: D____ - Rechtsanwältin


Rechtsanwälte sind dafür bekannt, dass sie für Geld sogar die eigene Grossmutter verkaufen würden. D____ schreckt nicht einmal davor zurück, den schwer in seiner Ehre verletzten Lehrer H. noch zusätzlich zu betreiben. Es ist der jungen Anwältin egal, dass ihre Mandantin E____ den völlig unbescholtenen Lehrer als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet hatte, um ihm anschliessend rechtswidrig zu kündigen. Lehrer H. glaubte an das schweizerische Rechtssystem und verklagte E____ wegen Übler Nachrede. Leider sprach der schwer befangene Strafgerichtspräsident [...] die Angeklagte frei, nachdem er zuvor sämtliche Zeugen von Lehrer H. zum Schweigen genötigt hatte. Dass Richter [...] dem arbeitslosen Lehrer auch noch willkürlich sämtliche Kosten aufhalste, konnte der rechtswidrig entlassene Lehrer schwerlich nachvollziehen. Er zog das Urteil bis vors Bundesgericht und bekam Recht. Trotzdem lässt die Leiterin der Basler Sekundarstufe E____ den arbeitslosen Lehrer mittels ihrer Anwältin D____ betreiben. Offensichtlich soll Lehrer H. mit allen Mitteln psychisch und finanziell fertig gemacht werden. Zum Glück ist Lehrer H. Christ und Pazifist. Er beschreitet weiterhin den sog. "Rechtsweg".


4.44 p____.blogspot.com; 10.06.2011 (Ordner 2):

Titel: Die Fakten zum Mobbing-Fall Lehrer H.


Nichts, aber auch gar nichts ist wahr an diesen arglistigen Behauptungen der Beklagten. Alles ist vorsätzlich erstunken und erlogen. Aber weshalb das Ganze? Es ist aktenkundig, dass mich E____ mehrmals bei den Behörden als schwer selbst- und fremdgefährdenden Psychopathen verleumdet hat. Mit dieser falschen Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik einsperren lassen. Um die Eskalationsspirale weiter anzuheizen, denunzierte mich E____ bei der Polizei als potentiellen Amokläufer und behauptete ich hätte Droh-Mails geschrieben. Auch diese infame Lüge ist frei erfunden, um mir möglichst massiv zu schaden. Die vermeintliche Übung war aber keine Übung, sondern das Resultat zahlreicher Verleumdungen die E____ vorher vorsätzlich in die Welt gesetzt hatte. etc. [sehr langer Text, nachlesbar auf S. 73 ff. des Urteils vom 6. Februar 2015]


4.108 r____.net; 24.06.2011 (Basels Alternative Zeitung"; Ordner 1)

Titel: Hat E____ ihr Amt als Leiterin der Basler Sekundarstufe I erschwindelt?


E____ ist Leiterin der Basler Sekundarstufe I. Bereits in ihrer Funktion als OS-Rektorin konstruierte sie ein krankhaftes Lügenkonstrukt, um einen engagierten und beliebten Lehrer zu entlassen. Pikantes Detail: Die Leiterin der Basler Sekundarstufe I besitzt gar kein Sekundarlehrerpatent. Trotzdem ist sie von B____ und den entsprechenden Wahlbehörden zur Leiterin der Basler Sekundarstufe I befördert worden. Menschen, die E____ näher kennen und unter ihr gelitten haben, bezeichnen E____ als pathologische Lügnerin. Wer im Internet über E____ googelt, kommt aus dem Staunen nicht mehr heraus. Die Frau hatte mehrere Strafverfahren am Hals, wurde aber von den entsprechenden Staatsanwältinnen und Richterinnen trotz erdrückender Beweise rechtswidrig freigesprochen. Eine Frage bleibt: Wie will Erziehungsminister B____ vor den Nationalratswahlen der Bevölkerung erklären, warum er eine wahnhafte Person, ohne entsprechendes Diplom, zur Leiterin der Basler Sekundarstufe befördert hat? Soll die Basler Sekundarstufe I wirklich von einer notorischen Lügnerin geleitet werden?


http://o____.blogspot.com/2010/04/die-zehn-lugender-E____.html

http://p____.blogspot.com/2011/06/die-fakten-zummobbing-fall-lehrer-h.html


2.5/4.43 p____.blogspot.com; 14.07.2011 (Ordner 2):

Titel: C____ - Rechtsanwältin


Wer als Anwältin der wegen Ehrverletzung beklagten ehemaligen OS Rektorin E____ auftreten will, muss fähig sein, die Wahrheit nach Strich und Faden skrupellos zu verdrehen. Advokatin C____ ist nicht nur Rechtsanwältin Bereits zu Beginn der Verhandlung gegen ihre Mandantin E____ trickste die clevere Juristin den völlig unerfahrenen nicht vom Volk gewählten Gerichtspräsidenten [...] listig aus. Auch in ihrem Plädoyer schreckte C____ nicht zurück, Dinge zu behaupten, die in den entsprechenden Akten nirgends nachzulesen sind. Richtig ist: E____ ist für die Situation verantwortlich. Mit ihren diversen Schreiben hat sie den vorbildlichen Lehrer systematisch als potentiellen Gewalttäter verleumdet. Ihre pathologischen Bedrohungsgefühle missbraucht sie dazu, Lehrer H. eine strafbare Handlung zu unterstellen. Richtig ist: Das völlig unverhältnismässige und rechtswidrige Vorgehen von E____ generierte die Eskalation. Das Umfeld von Lehrer H. wurde durch die arglistigen Lügen von E____ völlig unnötig verängstigt. Eine Rufmörderin darf keine Schule leiten! Richtig ist: Das primäre Ziel von E____ war immer die Entlassung des Lehrers. Da keine Kündigungsgründe vorlagen, musste mittels arglistigen Lügen mehre Eskalationsstufen gezündet werden. Dass die Strafverfolgungsbehörden sämtliche Strafanzeigen gegen E____ rechtwidrig einstellten, ist ein Skandal! Richtig ist: Mit ihrer Strafanzeige versuchte die arglistige E____ ihre Lügengeschichten zu legitimieren und Lehrer H. vorsätzlich zu schaden. Mobbing in berechtigte Interessen zu pervertieren, ist schändlich. Eine Rechtsanwältin, die aus pekuniären Gründen systematisch die Wahrheit verdreht, macht sich für den Rest ihres Lebens unglaubwürdig. Die Rechtsanwältin C____ ist unterdessen von ihren zahlreichen Ämtern zurückgetreten.


4.42 p____.blogspot.com; 19.09.2011 (Ordner 2):

Titel: [...] - Gerichtspräsidentin Zivilgericht Basel-Land


Zur Erinnerung: Lehrer H. wurde von seiner Chefin E____ vor 5 Jahren als psychisch Kranker, selbst- und fremdgefährlicher Lehrer verleumdet. Lehrer H. wehrte sich mit allen Mitteln gegen die infamen Lügen seiner Chefin, wurde aber von sämtlichen Gerichten nicht einmal ansatzweise ernst genommen. Zwar stellte das Bundesgericht eindeutig fest, dass "der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung auszurichten sei, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte", trotzdem bringt es Zivilgerichtspräsidentin [...] fertig, diesen Entscheid ganz im Sinne von E____ wieder zu kehren. Mit dem Entscheid von [...] muss Lehrer H. alle drei von E____ engagierten Rechtsanwältinnen bezahlen, obwohl er selber das Verleumdungsopfer ist. Mit den Gerichtskosten zusammen ergibt sich daraus eine Summe von rund 10'000 Franken. Seit der böswilligen Rufschädigung durch seine Chefin E____ findet der engagierte und beliebte Lehrer keinen Job mehr.


4.41/5.17/6.17 p____.blogspot.com; 21.12.2011 (Ordner 2):

Titel: Akteneinsicht


Dass die drei Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ kürzlich ebenfalls Strafanzeigen wegen angeblicher Übler Nachrede gegen Lehrer H. eingereicht haben, ist an satanischer Perversion kaum mehr zu überbieten. Genau dieses Trio verschwor sich vor über fünf Jahren gegen den beliebten Lehrer und mobbte diesen mit krimineller Energie aus dem Basler Schulsystem. Die Lügen, mit denen die drei Funktionäre Lehrer H. vorsätzlich verleumdeten, sind aktenkundig. E____ behauptete frech, Lehrer H. habe Selbstmordrohungen geäussert, G____ unterstellte H. eine Selbst - und Fremdgefährdung und F____ wollte den Lehrer über die Vormundschaftsbehörde entmündigen lassen. Da sich Lehrer H. aber nie provozieren liess und die Fakten regelmässig ins Internet stellte, erlitt der satanische Plan des arglistigen Trios Schiffbruch.


4.8/5.3/6.3 o____blogspot.ch; 22.12.2011 (Ordner 1):

Titel: Das Mobbing-Trio


Die Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ haben offensichtlich noch nicht genug. Das Trio, welches im Jahre 2006 den beliebten Lehrer H. vorsätzlich als potentiellen Gewalttäter verleumdete und aus dem Basler Schulsystem mobbte, hat nun auch noch Strafanzeige gegen H. eingereicht. Offensichtlich ertragen es die arglistigen Staatsfunktionäre nicht, dass Lehrer H. auf seinem Blog die Wahrheit ins Netz stellt. Es ist davon auszugehen, dass die Funktionäre mit ihrer Strafanzeige beabsichtigen, die Wahrheit rechtswidrig zu unterdrücken. Dass ausgerechnet die Personen, die 2006 den Lehrer als selbst- und fremdgefährlichen Gewalttäter verleumdeten, nun Strafanzeigen gegen den völlig unbescholtenen Lehrer einreichen, ist an satanischer Boshaftigkeit kaum mehr zu überbieten. Die von der staatlichen Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen klar, dass die Entlassung von Lehrer H. auf einem widerlichen Lügenkonstrukt basiert. Der ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, Lehrer H. in einer Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich gründlich gescheitert!


4.40 p____.blogspot.com; 23.01.2012 (Ordner 2; zweite Version):

Titel: [...] - BaZ-Journalist


Der Titel ist offensichtlich vorsätzlich so schräg gewählt worden. Er soll den Eindruck erwecken, dass der Lehrer seinen Beruf nicht mehr ausübt und B____ das Opfer des Lehrers sei. Natürlich ist es genau umgekehrt. Lehrer H. ist das Mobbingopfer und Regierungsrat B____ und seine Mitarbeiterin E____ sind die Täter.
B____ beschuldigte den Lehrer, eine Fernmeldeanlage missbraucht zu haben. Dass sich der Lehrer, der sich bisher immer völlig korrekt verhalten hat, diese arglistige Anschuldigung nicht gefallen lassen möchte, wird im Artikel von [...] bewusst verschwiegen.


4.7 o____blogspot.ch; 29.03.2012 (Ordner 1):

Titel: Pfändung


2006 verleumdete E____, [...], ihren Mitarbeiter Lehrer H. als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer. In ihrer hochparanoiden Wahnvorstellung fühlte sie sich von Lehrer H. bedroht und liess den völlig ahnungslosen Lehrer über die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mittels Amtshilfe von der Sondereinheit Barrakuda während seiner Sommerferien an seinem Wohnort überfallen. Lehrer H., der sich gegen die satanischen Anschuldigungen seiner Chefin wehren wollte, stellte Strafanzeige gegen E____, wurde jedoch von sämtlichen Richtern und Richterinnen nicht einmal ansatzweise ernst genommen. Strafgerichtspräsident [...] sprach die arglistige Rufmörderin von ihren perfiden Taten frei und zwang Lehrer H. sogar dazu, die Kosten für die Anwältinnen seiner Peinigerin zu bezahlen. Dass ein Mobbingopfer die Anwaltskosten des Täters bezahlen muss, ist an arglistiger Perversion kaum mehr zu überbieten. Jetzt hat Lehrer H. sogar eine Pfändungsankündigung erhalten, in welcher E____ von Lehrer H. den Betrag von Fr. 10'335 fordert. Falls Lehrer H. sich weigert, die völlig überrissene Forderung zu begleichen, wird er einmal mehr von der Polizei belästigt.


1.4/4.6 o____blogspot.ch; 25.04.2012 (Ordner 1 ):

Titel: Ausserordentlicher Staatsanwalt


Ausserordentliche Staatsanwälte erwecken vorsätzlich den Eindruck, sie seien unabhängig. In Wirklichkeit arbeiten sie für den Staat und stellen sämtliche Strafverfahren gegen kriminelle Behördenmitglieder systematisch ein. Sämtliche Beweise, welche die Wahrheit an den Tag bringen, werden von ausserordentlichen Staatsanwälten vorsätzlich ignoriert. Dass sich die kriminellen Staatsfunktionäre regelmässig widersprechen, wird von ausserordentlichen Staatsanwälten vorsätzlich nicht zur Kenntnis genommen. Dass in den Akten kein einziges Drohmail existiert, das Lehrer H. angeblich geschrieben haben soll, ist für lic. iur. [...] irrelevant. Hauptsache er kann die Strafuntersuchung gegen B____ ohne grossen Aufwand einstellen. Dass Regierungsrat B____ die Lüge seiner Mitarbeiterin E____ (Lehrer H. habe Drohmails verschickt) ohne Rücksprache mit dem Lehrer für bare Münze nimmt, beweist, dass Regierungsrat B____ seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, mit seinem voreiligen Brief an die Elternschaft (die Kündigung von Lehrer H. sei rechtmässig) sein Amt missbraucht hat und mit seinen falschen Anschuldigungen (Lehrer H. habe eine Fernmeldeanlage missbraucht) die Rechtspflege vorsätzlich in die Irre geführt hat .


1.23/4.39 p____.blogspot.com; 03.05.2012 (Ordner 2):

Titel: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


Seit 2006 wird Lehrer H. in Basel-Stadt von zahlreichen Staats-Funktionären systematisch terrorisiert. Von seiner Chefin E____ wurde H. vorsätzlich als selbst- und fremdgefährlich verleumdet und von Regierungsrat B____ beschuldigt eine Fernmeldeanlage missbraucht zu haben. Dies wollte sich der völlig integre Lehrer nicht gefallen lassen und strengte diverse Strafverfahren gegen seine Peiniger an. Leider ohne Erfolg. Sogar die höchste Richterin von Basel-Stadt [...] nahm Lehrer H. nicht im Geringsten ernst und vertuschte sämtliche Hinweise auf Mobbing. Warum aber soll Lehrer H. überhaupt verurteilt werden? Weil er sich gegen seine rechtswidrige Entlassung wehrt und in seinem Blog die Fakten veröffentlicht? Weil er das fiese Zusammenspiel der zahlreichen Staatsfunktionäre in Basel-Stadt entlarvt? Weil er mit unzähligen Dokumenten klar beweist, dass sämtliche Involvierten Staatsfunktionäre vorsätzlich lügen?


1.22/4.38/5.16/6.16 p____.blogspot.com; 19.06.2012 (Ordner 2):

Titel: Lic. iur. [...] - Pflichtverteidiger


Lehrer H. steht aus der Sicht von Regierungsrat B____, Ex-Schulpsychologe G____, Personalchef F____ und Sekundarschulleiterin E____ unter dem Verdacht, unwahre ehrverletzende Gerüchte mittels Internet zu verbreiten. In Wirklichkeit ist es aber genau umgekehrt: Es Ist aktenkundig, dass die soeben erwähnten Staatsfunktionäre den äusserst pflichtbewussten Lehrer vorsätzlich als potenziellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdeten, um diesen rechtswidrig aus dem Basler Schulsystem zu entfernen.


1.21/4.37 p____.blogspot.com; 02.08.2012 (Ordner 2):

Titel: Lic. iur. [...] - ausserordentlicher Staatsanwalt


B____ hat es toleriert, dass seine Mitarbeiterin E____ den völlig integren Lehrer H. vorsätzlich als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdete, um H. mit dieser infamen Anschuldigung in der Psychiatrie verschwinden zu lassen. Als der Psychiatrie-Plan misslang, behauptete E____, Lehrer H. habe Drohmails verfasst und sei so gefährlich wie Günther Tschanun, der in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit mehrere Mitarbeiter erschossen hatte. Aufgrund dieser erneuten Lüge wurde Lehrer H. 2006 während seiner Sommerferien von der Sondereinheit Barrakuda an seinem Wohnort überfallen und malträtiert.


1.20 p____.blogspot.com; 30.08.2012 (Ordner 2):

Titel: [...] - BaZ-Journalist


Lehrer H. ist auch nach über 6 Jahren übelster Mobbing-Hölle immer noch frisch und munter. Verantwortlich für diese "Mobbing-Hölle" ist B____. Er dichtete dem völlig gesunden Lehrer eine psychische Krankheit an, mit der Absicht, diesen in einer psychiatrischen Klinik einzusperren. B____ wird einen zweiten Persilschein erhalten und weiterhin das Basler Bildungssystem systematisch zerstören. Dieser Blog beweist, dass die Verschwörung gegen Lehrer H. tatsächlich existiert. Der Verantwortliche heisst: B____.


1.3/4.5 o____blogspot.ch; 31.08.2012 (Ordner 1):

Titel: Lic. iur. [...] - ausserordentlich befangener Staatsanwalt


Der Brief von Lehrer H. an [...] zeigt deutlich, dass dieser Staatsanwalt alles unternimmt, um die strafrechtlich relevanten Taten von Regierungsrat B____ unter den Teppich zu kehren. Die Vorwürfe gegen Regierungsrat B____ sind weder diffus noch wirr, sondern massiv. Zahlreiche Dokumente belegen, dass Lehrer H. unter der Regie von Regierungsrat B____ und E____ als "selbst - und fremdgefährlich" verleumdet wurde, um ihn aus dem Basler Schulsystem zu mobben. Dem völlig unschuldigen Lehrer wurde unterstellt, er habe Drohungen geäussert, was sich als böswillige Lüge erwies. Auch dieses arglistige Konstrukt benutzt B____, um von seinen eigenen Taten abzulenken. In der BaZ ist heute zu lesen, dass der Lehrer wegen psychischer Probleme entlassen worden sei. Auch diese Lüge geht auf das Konto von Regierungsrat B____.


1.19 p____.blogspot.com; 03.09.2012 (Ordner 2):

Titel: Lehrer H. - Mobbing-Opfer


Regierungsrat B____ hat mich in der Basler Zeitung als psychisch kranken Stalker verleumdet. Seine Diagnose ist die eines arglistigen Juristen. In Wirklichkeit gibt es kein einziges psychiatrisches Gutachten über mich, in dem meine Gesundheit angezweifelt wird. Im Gegenteil: Mein Psychiater Dr. med. [...] hat in seinem Gutachten festgestellt, dass ich völlig gesund bin. Ich habe meine Arbeit als Lehrer beim Basler Erziehungsdepartement verloren, weil Regierungsrat B____ und seine Mitarbeiter böswillig behaupten, ich sei psychisch krank. Diese arglistige Verleumdung hätte vom staatlich bestellten Dr. [...] offensichtlich bestätigt werden sollen. Als ich den Braten jedoch roch, verzichtete ich auf eine Begutachtung durch den befangenen Psychiater. Postwendend erhielt ich die Kündigung: Es sei eine schwere Pflichtverletzung, sich nicht vom Psychiater des Arbeitgebers krank schreiben zulassen. Dieses Vorgehen erinnert mich an die dunkle Zeit des Nationalsozialismus, wo Lehrer ihren Job verloren, wenn sie nicht die "richtige" Gesinnung vertraten. Auch in der DDR und in der Sowjetunion wurden Querdenker über die Psychiatrie aus dem System ausgemustert. B____ hat mir mit seinen Mitarbeitern tatsächlich eine "Mobbing-Hölle" zugemutet, die mich tatsächlich fast um den Verstand gebracht hätte. Zum Glück nur fast! Es ist sehr verletzend von arglistigen Personen rechtswidrig als angeblich "selbst- und fremdgefährlich" verleumdet zu werden. Heute weiss ich, dass es üblich ist, Menschen, die dieses totalitäre System hinterfragen, mittels Psychiatrie und Zwangsmedikation systematisch wegzusperren. Die Konzentrationslager in welche politische Gegner heute weggesperrt werden, sind sog. Psychiatrische Kliniken. Völlig gesunden Menschen wird eingeredet, sie seinen krank. Dann unternimmt man alles, um sie mit giftigen Medikamenten tatsächlich krank zu machen. Ich weiss, dass B____ mich mit seinen Mitarbeitern in der Psychiatrie zum Schweigen bringen wollte. Die Originaldokumente sind im Internet unschwer zu finden.


1.18/4.36/5.15/6.15 p____.blogspot.com; 11.09.2012 (Ordner 2):

Titel: [...] - ausserordentlich befangener Staatsanwalt


Mit dieser Strafanzeige gegen Lehrer H. will der umstrittene Leiter des Erziehungsdepartements davon ablenken, dass in seinem Departement "Mobbing" an der Tagesordnung ist. Lehrer H. wurde 2006 von mehreren Mitarbeitern B____s als selbst- und fremdgefährlicher Lehrer verleumdet, ohne dass dem beliebten Lehrer die geringste Verfehlung nachgewiesen werden konnte. Leider wurden sämtliche Strafanzeigen gegen die Mobbing-Truppe von Staatsanwältin [...] rechtswidrig eingestellt, sodass dem Lehrer nur noch der Gang an die Öffentlichkeit übrig blieb. Da B____ auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde Lehrer H. mit zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. Um das gegen Lehrer H. systematisch angezettelte Mobbing zu vertuschen, versuchte B____ in seinem Schreiben vom 13.12.06 die Elternschaft davon zu überzeugen, dass Lehrer H. rechtmässig entlassen wurde. Allerdings stellte das Verwaltungsgericht am 18.12.07 eindeutig fest, dass die Kündigung rechtswidrig erfolgt war. Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. Mit allen Mitteln versuchte der angeschlagene Regierungsrat seine Rolle im Mobbing-Skandal zu vertuschen und die Eltern von der Rechtmässigkeit der rechtswidrigen Kündigung zu überzeugen. Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. Diese arglistige Lüge war die Grundlage für die Staatsanwaltschaft, dem völlig harmlosen Lehrer, unter der Leitung von [...], einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit auf den Hals zu hetzen. Allerdings hatte er H. vorher nie gesehen und orientierte sich ausschliesslich an den böswilligen Lügen von E____. In Wirklichkeit wurde das ganze Bedrohungsszenario von E____ frei erfunden und erlogen. Für Lehrer H. ist B____ "nur" ein arglistiger Erziehungsminister, der mit seinen Mitarbeitern selber denkende Lehrkräfte vorsätzlich diskriminiert und systematisch aus dem Basier Schulsystem mobbt. Dass die drei Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ kürzlich ebenfalls Strafanzeigen wegen angeblicher Übler Nachrede gegen Lehrer H. eingereicht haben, ist an satanischer Perversion kaum mehr zu überbieten. Genau dieses Trio verschwor sich vor über fünf Jahren gegen den beliebten Lehrer und mobbte diesen mit krimineller Energie aus dem Basler Schulsystem. Die Lügen, mit denen die drei Funktionäre Lehrer H. vorsätzlich verleumdeten, sind aktenkundig. Da sich Lehrer H. aber nie provozieren liess und die Fakten regelmässig ins Internet stellte, erlitt der satanische Plan des arglistigen Trios Schiffbruch. Das kriminelle Zusammenspiel zwischen Regierung und Staatsanwaltschaft zu Lasten eines völlig unbescholtenen Lehrers ist nicht länger tolerierbar. Leider transportieren die offiziellen Medien nur die Lügen von B____.


4.4 o____blogspot.ch; 14.09.2012 (Ordner 1):

Titel: Freistellung


Dieses Dokument enthält die infame Lüge, Lehrer H. habe Drohungen geäussert. Die Basler Staatsanwaltschaft hat verfügt, dieses Dokument aus dem Internet zu entfernen.


4.3 o____blogspot.ch; 15.09.2012 (Ordner 1)

Titel: Drohungen


Die Mails von Lehrer H. beweisen, dass E____ Drohungen ausgesprochen hat und nicht der freigestellte Lehrer. Offensichtlich sollte der unbequeme Lehrer mittels psychiatrischem Gutachten aus dem Lehrerberuf gemobbt werden. Die Basler Staatsanwaltschaft hat verfügt, dieses Dokument aus dem Internet zu entfernen.


1.17 p____.blogspot.com; 17.09.2012 (Ordner 2):

Titel: B____ - Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements


Wenn es darum geht, anderen zu schaden, um die eigene Haut zu retten, ist Regierungsrat B____ Weltmeister. Die Argumentation von B____ ist durch und durch verlogen und arglistig. Da B____ auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde Lehrer H. mit zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. Um das gegen Lehrer H. systematisch angezettelte Mobbing zu vertuschen, versuchte B____ in seinem Schreiben vom 13.12.06 die Elternschaft davon zu überzeugen, dass Lehrer H. rechtmässig entlassen wurde. . Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht.


1.40/4.35/5.14/6.14 p____.blogspot.com; 21.09.2012 (Ordner 3):

Titel: Lehrer H. - Behördenmobbing-Opfer


Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig unterstützt. E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben untermauert. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. Die Art und Weise wie Ressortleiter [...] und Departementsleiter B____ Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!


4.34 p____.blogspot.com; 30.09.2012 (Ordner 2):

Titel: [...] - Basels höchste Richterin


Sie findet es auch in Ordnung, dass E____ den beliebten Lehrer als potentiellen Mörder verleumdete, um diesem möglichst massiv zu schaden. beschönigte jetzt auch in ihrem Amt als Appellationsgerichtspräsidentin vorsätzlich die strafbaren Handlungen der ehemaligen OS Rektorin und jetzigen Leiterin der Sekundarstufe I E____. Um ihrem beliebten Mitarbeiter Lehrer H. rechtswidrig zu kündigen, hatte die arglistige OS Rektorin dem völlig unbescholtenen Lehrer eine sog. Selbst- und Fremdgefährdung unterstellt, um ihn über einen bestellten Psychiater in die Psychiatrie einzusperren.


4.33 p____.blogspot.com; 02.10.2012 (Ordner 2):

Titel: Das Plädoyer von Lehrer H.


Nichts, aber auch gar nichts ist wahr an diesen arglistigen Behauptungen der Beklagten. Alles ist vorsätzlich erstunken und erlogen. Aber weshalb das Ganze? Es ist aktenkundig, dass mich E____ mehrmals bei den Behörden als schwer selbst- und fremdgefährdenden Psychopathen verleumdet hat. Mit dieser falschen Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik einsperren lassen. Um die Eskalationsspirale weiter anzuheizen, denunzierte mich E____ bei der Polizei als potentiellen Amokläufer und behauptete ich hätte Droh-Mails geschrieben. Auch diese infame Lüge ist frei erfunden, um mir möglichst massiv zu schaden. Die vermeintliche Übung war aber keine Übung, sondern das Resultat zahlreicher Verleumdungen die E____ vorher vorsätzlich in die Welt gesetzt hatte. etc. [sehr langer Text, nachlesbar auf S. 66 ff. des Urteils vom 6. Februar 2015]


4.32 p____.blogspot.com; 09.10.2012 (Ordner 2):

Titel: Die Sicht der Eltern


Lehrer H. hat seine Stelle als Lehrer verloren, weil er sich nicht vom staatlich bestellten Psychiater [...] begutachten lassen wollte. Weshalb hätte er sich überhaupt begutachten lassen sollen? Seine Chefin E____ hatte behauptet, er habe sie bedroht. Mit dieser infamen Lüge, hetzte E____ dem beliebten Lehrer den ganzen Staatsapparat auf den Hals. Nicht zur staatlichen Mobbing-Truppe gehörten die zahlreichen Eltern, die sich für Lehrer H. gewehrt hatten. Für die Eltern war Lehrer H. ein kompetenter und engagierter Lehrer, der den zahlreichen Schulreformen zwar kritisch gegenüberstand, aber seine Pflichten als Lehrkraft immer überdurchschnittlich erfüllt hatte. Wenn man den Brief der Eltern an Bildungsleiter [...] liest, wird klar, dass zahlreiche arglistige Staatsfunktionäre ein übles Lügenkonstrukt aufgebaut hatten, um Lehrer H. rechtswidrig aus dem Basler Schulsystem zu entfernen. Der Brief der Eltern entspricht zu 100% der Wahrheit. Dass dieses Schreiben von keiner staatlichen Stelle ernst genommen wurde und auf Druck des Basler Staatsanwalts [...] mittels Verfügung sogar aus dem Internet entfernt worden ist, beweist, dass Lehrer H. in eine gewaltige Mobbing-Intrige verwickelt wurde.


1.39 p____.blogspot.com; 15.11.2012 (Ordner 3):

Titel: [...] - Chefredaktor Basler Zeitung


Seit mehreren Jahren versuchen wir mit unserem Blog die Ungereimtheiten im Basler Unterdrückungssystem aufzudecken und anzuprangern. Dies passt der Basler Staatsanwaltschaft natürlich ganz und gar nicht. In einer sog. Editionsverfügung pervertiert der Basler Staatsanwalt [...] die Wahrheit als angebliche "Ehrverletzung" und bringt es damit fertig, unseren Blog massiv zu zensurieren. Verletzt in seiner angeblichen Ehre soll der Basler Regierungsrat B____ sein, der mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den beliebten Lehrer H. systematisch diskreditiert und verleumdet hat. Das im Basler Erziehungsdepartement ausgeheckte Lügengebäude unterstellte dem Lehrer eine psychische Krankheit, um diesen mittels Amtsarzt in einer psychiatrischen Klinik verschwinden zu lassen.


1.38/4.63 p____.blogspot.com; 27.11.2012 (Ordner 3):

Titel: Offener Brief an [...]


Seit über 2 Jahren wird aufgrund von Strafanzeigen aus dem Erziehungsdepartement gegen den völlig unschuldigen Lehrer H. ermittelt. Lehrer H. wurde von seiner Chefin E____ 2006 beschuldigt Drohungen gegen ihre Person ausgesprochen zu haben. Aufgrund dieser infamen Lüge wollte man den Lehrer mittels psychiatrischem Verfahren kaltstellen. Allerdings liess sich der Lehrer nicht aus der Ruhe bringen und stellte die Fakten ins Netz. Es geht aus den Akten klar hervor, dass sich die ehemalige Rektorin E____ mehrmals selber widersprochen hat. Obwohl sie den Lehrer wegen angeblicher Drohung angezeigt hat, gibt sie Monate später zu, dass dieser sie nie direkt bedroht habe. Leider hat dieses Geständnis für E____ bis auf den heutigen Tag keine Konsequenzen. Auch B____, der das Mobbing gegen den Lehrer abgesegnet hat, ist immer noch im Amt. ( ) Gegen B____ läuft zur Zeit erneut eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung. B____ hat den Lehrer als "Stalker" bezeichnet, weil dieser sich seit über 6 Jahren gegen das von B____ und seinen Mitarbeitern verantwortete Mobbing wehrt.


1.37/4.62 p____.blogspot.com; 10.12.2012 (Ordner 3):

Titel: Schlagzeilen


Aufgrund von böswilligen Bezichtigungen ist Lehrer H. seit über 6 Jahren arbeitslos. Seine ehemalige Chefin E____ hatte behauptet, der beliebte Lehrer sei selbst- und fremdgefährlich und habe sie bedroht. Mittels dieser infamen Lügen wurde dem völlig korrekten Lehrer ein Notfallpsychiater, Polizisten, Staatsanwälte, ein Amtsarzt, ein IV-Gutachter und eine Sondereinheit auf den Hals gehetzt. E____, die sich in zahlreichen Widersprüchen verwickelt hatte, verlangte von Lehrer H. ein psychiatrisches Gutachten und diktierte gleichzeitig auch noch den Psychiater, der das Gutachten verfassen sollte. Offensichtlich sind Methoden, wie sie in der DDR und in der Sowjetunion gang und gäbe waren, unterdessen auch in der Schweiz angekommen. In einem Telefongespräch mit dem damaligen Leiter der Basler Gesundheitsdienste [...] verleumdete B____ den Lehrer als "gefährliche Person". [...] könnte bestätigen, dass B____ der Auslöser für den staatlichen Terror war, unter welchem der beliebte Lehrer seit über 6 Jahren leiden muss. Bis auf den heutigen Tag verweigert B____ das Gespräch mit Lehrer H., wohlwissend, dass der Lehrer weder an einer psychischen Krankheit leidet noch arbeitsunfähig ist. Dass der Leiter des Erziehungsdepartements den Lehrer in der Basler Zeitung als "Stalker" darstellt, zeigt den wahren Charakter von B____. Mit diesem Ausraster gibt B____ indirekt zu, dass er für den staatlichen Terror gegen den Lehrer verantwortlich ist. [...] hat dem zwielichtigen Regierungsrat bekanntlich schon zwei Mal aus der Klemme geholfen.


1.36/4.61/5.13/6.13 p____.blogspot.com; 26.12.2012 (Ordner 3):

Titel: B____ - Erziehungsminister


Fakt ist: Lehrer H. war gar nie krank! Unter der Leitung von B____ entwickelten dessen Mitarbeiter E____, F____, G____ und [...] einen arglistigen Plan, wie Lehrer H. aus dem Basler Schuldienst herausgemobbt werden konnte. Man dichtete dem engagierten und beliebten Lehrer einfach eine psychische Krankheit an, mit dem Ziel, ihn über einen bestellten Psychiater "arbeitsunfähig" schreiben zu lassen. In Wirklichkeit wollten B____ und seine Mitarbeiter den Lehrer in einer psychiatrischen Klinik bis auf weiteres entsorgen. Allerdings hatten die Verschwörer die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Lehrer H. verlangte vom Erziehungsdepartement sämtliche Dokumente und wies nach, dass der arglistige Plan von E____, G____, F____ und [...] nur funktionieren konnte, weil Regierungsrat B____ das kriminelle Vorgehen vorher abgesegnet hatte. ...ermittelte Staatsanwalt [...] nicht gegen die arglistige Mobbing-Truppe, sondern gegen den Lehrer, der sich gegen seine widerliche Entlassung gewehrt hatte.


1.35/4.60 p____.blogspot.com; 11.02.2013 (Ordner 3):

Titel: lic. iur. [...] - Basels Erster Staatsanwalt


Besonders pikant ist die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei der im Kanton Basel-Land durchgeführten Hausdurchsuchung sämtliche Akten beschlagnahmen liess, die klar beweisen, dass E____, die ehemalige Rektorin der Basler Orientierungsschule, die Urheberin sämtlicher Verleumdungen ist, unter denen Lehrer H. seit mehreren Jahren massiv zu leiden hat. Dass Erziehungsdirektor B____ und seine Mitarbeiter den engagierten Lehrer mit allen Mitteln krankschreiben wollten, ignoriert [...] systematisch. Auch die Tatsache, dass Lehrer H. von Regierungsrat B____ in der Basler Zeitung als "Stalker" bezeichnet wurde, obwohl dieser dem "ehrenswerten" Magistraten nur drei Mal begegnet ist, ist für [...] irrelevant. Laut höchstrichterlicher Rechtssprechung ist der Vorhalt eines pathologischen Zustandes dann ehrverletzend, wenn psychiatrische oder andere medizinische Fachbegriffe dazu missbraucht werden, jemanden als charakterlich minderwertig darzustellen. Genau dies tut Regierungsrat B____ seit über sechs Jahren! Lehrer H. hat seine Stelle verloren, weil B____ und seine Mitarbeiter dem engagierten Lehrer systematisch eine psychische Krankheit unterstellten.


4.59 p____.blogspot.com; 12.02.2013 (Ordner 3):

Titel: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Vertuschung von Behördenkriminalität


Diese arglistige Lüge war die Grundlage für die Staatsanwaltschaft, dem völlig harmlosen Lehrer, unter der Leitung von [...], einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit auf den Hals zu hetzen. Für [...] vom Kriminalkommissariat stand von Anfang an fest, dass Lehrer H. psychisch auffällig sei und Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Allerdings hatte er H. vorher nie gesehen und orientierte sich ausschliesslich an den vorsätzlichen Lügen von E____. In Wirklichkeit wurde das ganze Bedrohungsszenario von E____ frei erfunden und erlogen. Dieser Blog ist äusserst transparent. Er zeigt anschaulich, wie sämtliche involvierten Beamten und Behörden bis hinauf ins Bundesgericht ihr Amt zum Nachteil von Lehrer H. systematisch missbrauchten.


1.34 p____.blogspot.com; 12.05.2013 (Ordner 3):

Titel: Psychosoziale Kontrolle = Behördenkriminalität


Der Lehrer hatte zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung, dass er von zahlreichen Staatsfunktionären vorsätzlich terrorisiert werden sollte. Es war ihm nicht bewusst, dass B____ und seine Mitarbeiter aus dem Basler Erziehungsdepartement systematisch die Absicht verfolgten, ihn mit allen Mitteln in eine psychiatrische Klinik sperren zu lassen, um ihm später wegen angeblich "psychischer Krankheit" zu kündigen.


1.86/4.154/5.55/6.36 Youtube, eingestellt am 13.05.2013

Titel: Staatsmobbing


In Basel-Stadt haben die Behörden offensichtlich Narrenfreiheit. Sie dürfen ungestraft vorsätzlich ihr Amt missbrauchen. Die Medien schweigen

- Im Mittelalter wurden Menschen, die die Pläne der Mächtigen störten, gefoltert und verbrannt

- Unter dem Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements B____ und seinen Mitarbeitern (unterlegt mit Foto von B____), [...] (unterlegt mit Foto von [...]), G____ (unterlegt mit Foto von G____), F____ (unterlegt mit Foto von F____) und E____ (unterlegt mit Foto von E____) wurde ein teuflischer Plan geschmiedet: Lehrer H. ein unbequemer Lehrer, sollte in der PSYCHIATRIE erledigt werden (daneben Foto einer Zielscheibe)

- E____, die behauptete, der Lehrer habe sich wie Tschanun gefühlt (unterlegt mit Foto von E____)

- Aber Lehrer H. wollte niemanden erschiessen, sondern sich nur gegen das teuflische Mobbing wehren

- p____.blogspot.ch


1.85/4.153/5.54 Youtube, eingestellt am 21.05.2013

Titel: Staatsterror


Lehrer H. wird von zahlreichen Staatsfunktionären vorsätzlich verleumdet, um ihn über einen bestellten Psychiater arbeitsunfähig zu schreiben. Der zuständige Kriminalkommissar vertuscht das staatliche Mobbing

- Seit 2006 wird Lehrer H. von diversen Staatsfunktionären systematisch terrorisiert

- Dieser Film nennt Namen und Fakten und ist weder Wahnidee noch Fiktion, sondern üble Realität. (unterlegt mit Bild einer Zielscheibe)

- E____ verglich den Lehrer mit einem Amokläufer (unterlegt mit Foto von E____)

- F____ wollte gegen den Lehrer einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug erwirken (unterlegt mit Foto von F____)

Trotz des positiven Gutachtens von Dr. [...] wurde Lehrer H. entlassen, weil es B____ so wollte (daneben Foto von B____)


1.33 p____.blogspot.com; 22.05.2013 (Ordner 3):

Titel: Staatsterror und Bildungsfaschismus


Der Mann, der mit seinen Mitarbeitern seit über zehn Jahren das Basler Schulsystem ruiniert, heisst B____. Kritik an seiner Person, verträgt er schlecht. Er ist ein Machtmensch, der Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie sind, skrupellos ausschaltet. Ein Regierungsrat, der seine Gegner in die Psychiatrie sperren lassen will, ist ein Krimineller. Leider hat in der Basler Staatsanwaltschaft niemand den Mut, gegen B____ wegen Amtsmissbrauch zu ermitteln. Offensichtlich sollen in den nächsten Jahren die Volksschulen in der Schweiz kommunistisch gleichgeschaltet werden. Für kreative Lehrkräfte dürfte es in einem solchen System keinen Platz mehr haben. Wann wehren sich die Lehrerinnen und Lehrer gegen den von B____ verursachten Bildungsfaschismus?


1.84/4.152/6.35 Youtube, eingestellt am 05.06.2013

Titel: Die Verschwörung


- 2006 erlebte Lehrer H. die schlimmste Zeit seines Lebens: Zahlreiche Basler Staatsfunktionäre hatten beschlossen, ihn in der Psychiatrie zu entsorgen (daneben Bild einer Zielscheibe)

- Bildungsminister B____ hatte seinen Mitarbeitern grünes Licht gegeben, Lehrer H. mit allen Mitteln aus dem Basler Schuldienst zu mobben (daneben Foto von B____)

- E____ bekam den Auftrag den Lehrer massiv zu verleumden: (unterlegt mit Foto von E____)

- E____ ist Leiterin der Basler Sekundarstufe I. In ihrer Funktion als Rektorin der Basler Orientierungsschule hat sie den engagierten und beliebten Lehrer H. mehrfach als gefährlichen Gewalttäter verleumdet, um ihn systematisch aus dem Basler Schulsystem zu mobben.

- E____s Verteidigerin C____ wusste auch nicht, wo die sog. Drohmails waren, trotzdem wurde E____ von Strafrichter [...] freigesprochen (daneben Foto von C____)

- Der ausserordentliche Staatsanwalt [...] will die zahlreichen Lügen der diversen Staatsfunktionäre nicht erkennen und stellt das Strafverfahren gegen B____ ein (unterlegt mit Screenshot von [...])

- p____.blogspot.ch


1.32/4.58 p____.blogspot.com; 11.06.2013 (Ordner 3):

Titel: Die Verschwörung gegen Lehrer H.


Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass Lehrer H. angeblich Probleme mit Autoritäten haben soll. Lehrer H. hat in Wirklichkeit Probleme mit Kriminellen, die vorsätzlich ihr Amt missbrauchen. Es wäre ein Leichtes für den Leiter der Basler Kriminalpolizei [...] sämtliche kriminellen Intriganten verhaften zu lassen und vor Gericht zu bringen. B____ und seine Mitarbeiter wollten Lehrer H. ebenfalls in der Psychiatrie versenken. Da sich Lehrer H. aber immer korrekt verhielt, konnte B____s arglistiger Plan nicht umgesetzt werden. Bis auf den heutigen Tag, konnte sich kein einziger Journalist dazu entscheiden, ein Interview mit Lehrer H. durchzuführen. Schon diese Tatsache allein weist darauf hin, dass die Wahrheit im Kanton Basel-Stadt offensichtlich gar nicht erwünscht ist. Das völlig korrupte Macht-System wird von den Medien offensichtlich nicht mehr kontrolliert.


4.151 Youtube, eingestellt am 23.06.2013

Titel: Die Lügnerin


E____ ist Leiterin der Basler Sekundarstufe I. In ihrer Funktion als Rektorin der Basler Orientierungsschule hat sie den engagierten und beliebten Lehrer H. mehrfach als gefährlichen Gewalttäter verleumdet, um ihn systematisch aus dem Basler Schulsystem zu mobben. Ihr Lügengebäude stützt sich auf die folgenden frei erfundenen Behauptungen: E____ wollte den beliebten Lehrer in der Psychiatrie verschwinden lassen, weil dieser in seinem Unterricht keine Lügen erzählen wollte.


1.31/4.57 p____.blogspot.com; 25.06.2013 (Ordner 3):

Titel: Einseitige Beweiswürdigung


Der Mobbingfall Lehrer H. ist einzigartig in der Schweiz. Sämtliche Fakten sind auf diesem Blog nachzulesen, aber die Staatsanwaltschaft ermittelt nicht gegen die kriminelle Verleumdungstäterin E____, sondern gegen den völlig unschuldigen Lehrer. Da der Lehrer aber weder physisch noch psychisch krank war, sondern sich jeden Tag auf den Unterricht freute, behauptete die arglistige OS-Rektorin, Lehrer H. habe Selbstmorddrohungen geäussert. Mit dieser perfiden Lüge hetzte E____ dem Lehrer einen Notfallpsychiater auf den Hals, der H. mit allen Mitteln in eine psychiatrische Klinik einweisen sollte. Leider interessiert sich die Basler Staatsanwaltschaft nicht für die Fakten, sondern nur für die Lügen, welche das Basler Erziehungsdepartement unter der Leitung von B____ konstruiert haben. Bis auf den heutigen Tag wurden folgende Beweise von der Basler Staatsanwaltschaft nicht gewürdigt: Eine Staatsanwaltschaft, welche die Fakten ignoriert und vertuscht, arbeitet kriminell. Wenn die Funktionäre von der Strafverfolgungsbehörde den völlig korrekten Lehrer ein einziges Mal ernst genommen hätten, wäre das ganze Lügengebäude aus dem Basler Erziehungsdepartement zusammengebrochen.


4.56 p____.blogspot.com; 07.08.2013 (Ordner 3):

Titel: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte


Wie bereits mehrmals aufgezeigt, war Ursprung der ganzen leidigen Entwicklung, dass Frau E____ um dem Beschwerdeführer möglichst umfassend zu schaden, vorsätzlich unwahre Behauptungen betr. angeblicher Selbst- bzw. Fremdgefährdung in die Welt setzte, von Drohmails sprach und damit die ebenfalls wiederholt skizzierte Eskalationsschraube mit der versuchten Psychiatrisierung und der absolut ungerechtfertigten Stürmung der Liegenschaft durch eine Antiterroreinheit auslöste. Unter diesen Umständen gab es für den Beschwerdeführer, welcher Opfer eines eigentlichen Psychoterrors war, selbstredend keinen Grund, eine psychiatrische Begutachtung zu akzeptieren.


1.83/4.150 Youtube, eingestellt am 29.10.2013

Titel: Der König und die Hexe


- Pädagogen, die sich gegen den von oben verordneten Bildungsfaschismus wehrten, wurden verleumdet und entlassen

- Die freie Meinungsäusserung wurde verboten!

- Der Polizeistaat wurde installiert

- Andersdenkende wurden in sog. Psychiatrischen Kliniken festgehalten und mittels giftigen Medikamenten gefoltert.

- Die neue Weltordnung entpuppte sich als eine menschenverachtende Weltdiktatur!

- p____.blogspot.ch


4.149/5.52 Facebook, Account P____, 16.11.2013

Titel: Lehrer H. - Behördenmobbing-Opfer


Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig unterstützt. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! Mobbing darf auch in der Kantonalen Verwaltung unter keinen Umständen geduldet werden! Die langjährige Leidensgeschichte von Lehrer H. gibt einen interessanten Einblick in den schweizerischen Machtfilz. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!


1.82/6.34 Facebook, Account P____, 16.11.2013

Titel: Lehrer H. - Behördenmobbing-Opfer


Ihr [Anmerkung: E____s] hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig unterstützt. E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben untermauert. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. Die Art und Weise wie Ressortleiter [...] und Departementsleiter B____ Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!


4.148 Facebook, Account P____, 18.11.2013


Nichts, aber auch gar nichts ist wahr an diesen arglistigen Behauptungen der Beklagten. Alles ist vorsätzlich erstunken und erlogen. Als angebliche Anstellungsbehörde konnte E____ jetzt in eigener Regie Leute, die ihr nicht passten, freistellen. Es ist aktenkundig, dass mich E____ mehrmals bei den Behörden als schwer selbst- und fremdgefährdenden Psychopathen verleumdet hat. Mit dieser falschen Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik einsperren lassen. Auch diese infame Lüge ist frei erfunden, um mir möglichst massiv zu schaden. Mit dieser doppelten Lüge versucht E____ arglistig ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Mit dieser Üblen Nachrede und mittels ihrer falschen Anschuldigung stellt mich E____ erneut auf dieselbe Stufe mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun. Diese rufschädigenden Behauptungen und Verdächtigungen sind an sich schon genug ehrverletzend, was E____ jedoch am Schluss des Schreibens phantasiert, kann nur als schwer paranoid bezeichnet werden. In diesem arglistigen Lügengebäude wurde ich von E____ mehrfach mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun verglichen. Für einen Lehrer, der nicht mal einer Fliege etwas zu leide tut, ist dieser Vergleich schwer rufschädigend und massiv ehrverletzend. Mit ihrem Schreiben vom 6. Juni 2006 an den Amtsarzt hat E____ eine infame Mobbing-Intrige angezettelt. Dass alle Staatsfunktionäre sich von dieser arglistigen Frau haben instrumentalisieren lassen, ist schockierend und kaum zu glauben. Es ist davon auszugehen, dass mich E____ mangels stichhaltigen Kündigungsgründen vorsätzlich pathologisieren, psychiatrisieren, kriminalisieren und invalidisieren wollte. Dass sich E____ mit ihrer selektiven Wahrnehmung nur auf sog. Beschwerden stützt, die vorsätzlich meinen Ruf schädigen, aber alle Schreiben, die meine Qualitäten aufzeigen, vorsätzlich ignoriert, entlarvt ihre arglistigen Absichten. Offensichtlich will diese Frau mich systematisch mit allen Mitteln aus dem Basler Schulsystem ausgrenzen. Die widerliche Verleumdung meiner Person ist wahrscheinlich politischer Natur.


1.81 Facebook, Account P____, 24.11.2013


(Text neben Foto von B____): Lehrer H. wird von zahlreichen Staatsfunktionären vorsätzlich verleumdet, um ihn über einen bestellten Psychiater arbeitsunfähig zu schreiben.


1.80 Facebook, Account P____, 27.11.2013


Seit über sechs Jahren wehrt sich Lehrer H. im Internet gegen seine rechtswidrige Entlassung. Aus diesem Grund wurde er von Erziehungsdirektor B____ in der Basler Zeitung als "psychisch kranker Stalker" verleumdet. Mit dieser Strafanzeige gegen Lehrer H. will der umstrittene Leiter des Erziehungsdepartements davon ablenken, dass in seinem Departement "Mobbing" an der Tagesordnung ist. Um das gegen Lehrer H. systematisch angezettelte Mobbing zu vertuschen, versuchte B____ in seinem Schreiben vom 13.12.06 die Elternschaft davon zu überzeugen, dass Lehrer H. rechtmässig entlassen wurde. Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. Für Lehrer H. ist B____ "nur" ein arglistiger Erziehungsminister, der mit seinen Mitarbeitern selber denkende Lehrkräfte vorsätzlich diskriminiert und systematisch aus dem Basler Schulsystem mobbt. Leider transportieren die offiziellen Medien nur die Lügen von B____. Das tatsächliche Mobbing-Opfer Lehrer H. wird systematisch als "psychisch kranker Stalker" diffamiert. Die von den Massenmedien unterdrückten Fakten beweisen, dass im Kanton Basel-Stadt der Rechtsstaat nur noch auf dem Papier existiert.


1.77 Facebook, Account P____, 16.12.2013


Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig unterstützt. E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben untermauert. Mit Beschluss vom 23.3.07 wurde das von E____ rechtswidrig angestrengte Strafverfahren gegen H., wegen angeblicher Drohung, von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingestellt. In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Mit drei weiteren Kündigungsandrohungen wurde H. von seiner Chefin E____ genötigt, sich vom IV Gutachter [...] untersuchen zu lassen. Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! Mobbing darf auch in der Kantonalen Verwaltung unter keinen Umständen geduldet werden! Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. Was H. in den letzten Jahren erlebt hat, ist absolut unglaublich. Die langjährige Leidensgeschichte von Lehrer H. gibt einen interessanten Einblick in den schweizerischen Machtfilz. In Anbetracht dieser Fakten, muss davon ausgegangen werden, dass die sog. Gewaltenteilung im Kanton Basel-Stadt und in der ganzen Schweiz nur noch auf dem Papier existiert. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! Weil Lehrer H. seine Erlebnisse nicht für sich behalten möchte, läuft zur Zeit eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen angeblicher Üblen Nachrede und angeblichem Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!


1.78 Facebook, Account P____, 16.12.2013


Appellationsgerichtspräsidentin [...] stellte fest, dass die erste Kündigung gegen Lehrer H. rechtswidrig war. Allerdings sah sie darin keinen Amtsmissbrauch. Bei der zweiten Kündigung spielte sie das böse Spiel von B____ und seinen Mitarbeitern mit. Auch sie interessierte sich nicht im geringsten für die von E____ behaupteten Drohmails, die bis auf den heutigen Tag unauffindbar sind.


1.79 Facebook, Account P____, 16.12.2013


B____ ist Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements. Unter seiner Leitung wurde der beliebte Lehrer H. massiv verleumdet und entlassen.


5.51 Facebook, Account P____, 16.12.2013


F____ ist Personalchef der Basler Lehrerinnen und Lehrer. Er forderte die Wohngemeinde von Lehrer H. dazu auf, einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug gegen Lehrer H. auszusprechen. Die Gemeinde spielte das böse Spiel allerdings nicht mit.

(Foto von F____)


6.33 Facebook, Account P____, 16.12.2013


Bei G____ musste Lehrer H. auf Weisung von E____ ein angebliches Coaching absolvieren. Der sog. Coach missbrauchte das Vertrauen des Lehrers und unterstellte dem völlig friedfertigen Lehrer aggressives Verhalten.

(Foto von G____)


4.45 p____.blogspot.com; 18.12.2013 (Ordner 3):

Titel: E____ - Schulkreisleiterin II


Als E____ 2005 Rektorin der Basler Orientierungsschule wurde, hatte Lehrer H. nichts mehr zu lachen. Das Mobbing-Programm gegen den beliebten Lehrer war nicht mehr zu stoppen. In seinen Schulferien 2006 wurde Lehrer H. von seiner neuen Chefin freigestellt mit der Begründung, er habe Drohungen gegen ihre Person ausgesprochen. Mit dieser Lüge wollte sie den Lehrer in ein psychiatrisches Verfahren ziehen, um ihn schliesslich arbeitsunfähig zu schreiben. Mit diesem bösartigen Trick versteckte die Täterin ihre arglistige Mobbing-Strategie hinter einem vorgetäuschten Persönlichkeitsschutz. In Tat und Wahrheit hatte die Basler Zeitung schon vorher berichtet, Lehrer H. habe die Schulbehörde bedroht, eine Lüge, die bis auf den heutigen Tag nie berichtigt worden ist. Aus E____s Strafanzeige gegen Lehrer H. ist ersichtlich, dass E____ bei der Polizei von "Drohmails" gesprochen hat, die in Wirklichkeit überhaupt nicht existierten. Die bösartige Lüge von den angeblichen Drohmails hätte in jedem Rechtsstaat genügt, E____ wegen Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung und Amtsmissbrauch zu verurteilen.


4.146 Facebook, Account P____, 20.12.2013


Seine Chefin E____ hatte behauptet, er habe sie bedroht. Mit dieser infamen Lüge, hetzte E____ dem beliebten Lehrer den ganzen Staatsapparat auf den Hals. Wenn man den Brief der Eltern an Bildungsleiter [...] liest, wird klar, dass zahlreiche arglistige Staatsfunktionäre ein übles Lügenkonstrukt aufgebaut hatten, um Lehrer H. rechtswidrig aus dem Basler Schulsystem zu entfernen.


4.147 Facebook, Account P____, 20.12.2013


Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig unterstützt. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! Mobbing darf auch in der Kantonalen Verwaltung unter keinen Umständen geduldet werden! Die langjährige Leidensgeschichte von Lehrer H. gibt einen interessanten Einblick in den schweizerischen Machtfilz. Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!


5.50 Facebook, Account P____, 20.12.2013


Der Personalleiter Schulen F____ drängte die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde von H. sogar dazu, gegen den Lehrer einen sog. Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) zu verfügen. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. etc. [sehr langer Text, nachlesbar auf S. 155 f. des Urteils vom 6. Februar 2015]


6.32 Facebook, Account P____, 20.12.2013


Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben untermauert. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. etc. [sehr langer Text, nachlesbar auf S. 173 f. des Urteils vom 6. Februar 2015]


4.145 Facebook, Account P____, 06.01.2014


Am Ende seiner Sommerferien 2006 wurde Lehrer H. von der Sondereinheit Barrakuda in seinem eigenen Garten überfallen. Seine Chefin E____ hatte den völlig unschuldigen Lehrer vorher als "gefährlichen Gewalttäter" diffamiert.


1.75/4.144/5.49/6.31 Facebook, Account P____, 09.01.2014


Seit über sechs Jahren wehrt sich Lehrer H. im Internet gegen seine rechtswidrige Entlassung. Aus diesem Grund wurde er von Erziehungsdirektor B____ in der Basler Zeitung als "psychisch kranker Stalker" verleumdet. Mit dieser Strafanzeige gegen Lehrer H. will der umstrittene Leiter des Erziehungsdepartements davon ablenken, dass in seinem Departement "Mobbing" an der Tagesordnung ist. Lehrer H. wurde 2006 von mehreren Mitarbeitern B____s als selbst- und fremdgefährlicher Lehrer verleumdet, ohne dass dem beliebten Lehrer die geringste Verfehlung nachgewiesen werden konnte. Da B____ auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde Lehrer H. mit zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. ... E____ hatte in der Strafanzeige behauptet, dass Lehrer H. sowohl mündlich, als auch mittels E-Mails Drohungen ausgesprochen habe. Diese arglistige Lüge war die Grundlage für die Staatsanwaltschaft, dem völlig harmlosen Lehrer, unter der Leitung von [...], einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit auf den Hals zu hetzen. In Wirklichkeit wurde das ganze Bedrohungsszenario von E____ frei erfunden und erlogen. Für Lehrer H. ist B____ "nur" ein arglistiger Erziehungsminister, der mit seinen Mitarbeitern selber denkende Lehrkräfte vorsätzlich diskriminiert und systematisch aus dem Basler Schulsystem mobbt. Leider transportieren die offiziellen Medien nur die Lügen von B____. Das tatsächliche Mobbing-Opfer Lehrer H. wird systematisch als "psychisch kranker Stalker" diffamiert. Die von den Massenmedien unterdrückten Fakten beweisen, dass im Kanton Basel-Stadt der Rechtsstaat nur noch auf dem Papier existiert.


1.73/4.143/5.48/6.30 Facebook, Account P____, 06.02.2014

Titel: Lehrer H. - Behördenmobbing-Opfer


Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung [...], dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts [...] tatkräftig unterstützt. E____ hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben untermauert. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. In einem verlogenen Schreiben baten [...] und B____ die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von B____ und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. Die Art und Weise wie Ressortleiter [...] und Departementsleiter B____ Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen! Anzeigesteller sind dieselben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!


1.74 Facebook, Account P____, 06.02.2014


Der Fall B____ zeigt deutlich auf, wie in Basel-Stadt die Menschenrechte von arglistigen Staatsfunktionären mit Füssen getreten werden.


Diese Auflistung macht deutlich, dass der Berufungskläger nach wie vor der mehrfachen Verleumdung schuldig zu sprechen ist. Denn auch mit den verbleibenden Blog-Einträgen unterstellt der Berufungskläger den Privatklägern strafrechtlich relevante Verhaltensweisen und beschreibt sie als unehrenhaft und unsittlich. Den verunglimpften Privatklägern wird je einzeln, aber auch kollektiv in den verschiedenen Beiträgen Verleumdung, systematisches Lügen respektive die Schaffung arglistiger Lügengebäude, kriminelles Verhalten, die Verantwortung für eine Hetzjagd auf den Berufungskläger, der Versuch, ihn in einer psychiatrischen Klinik verschwinden zu lassen, die Anwendung von Methoden, wie sie in der DDR und in der Sowjetunion und auch bei den Nazis gang und gäbe waren und ganz allgemein Mobbing und Amtsmissbrauch vorgeworfen. Der Berufungskläger spricht seinen Opfern systematisch jegliche Integrität ab, womit er sie in ihrer Eigenschaft als Mensch herabsetzt und nicht nur ihr berufliches Ansehen tangiert (vgl. dazu BGE 6S.290 /2004 vom 8. November 2004, E.2.1.1; 132 IV 112 E2.). Damit erfüllen die nicht verjährten Einträge den objektiven Tatbestand der Verleumdung. Dass auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist, hat bereits das Bundesgericht bestätigt (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.4).


4.

Vom Berufungskläger wird geltend gemacht, dass aufgrund des Wegfalls des grössten Teils der in Anklage gesetzten Sachverhalte davon auszugehen sei, dass in Bezug auf die übrig gebliebenen Delikte nicht mehr von einer planmässigen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 2 StGB ausgegangen werden könne. Dazu ist zu bemerken, dass in Bezug auf die Privatklägerinnen C____ und D____ die Planmässigkeit bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 verneint worden ist. Der Eintritt der teilweisen Verjährung hat deshalb auf den diesbezüglichen Schuldspruch keinen Einfluss. Wie die obige Auflistung zeigt (vgl. Ziff. 3.3.8), stammen in Bezug auf die vier übrigen Privatkläger auch aus dem von der Einstellung nicht betroffenen Zeitraum eine grosse Anzahl aus der in der Anklageschrift aufgeführten Veröffentlichungen, in welchen zudem regelmässig die früheren Veröffentlichungen verlinkt wurden. Insbesondere die Einträge in den diversen Blogs haben in dem Zeitraum, für welchen sich der Berufungskläger rechtlich verantworten muss, weder in ihrer Intensität noch in Bezug auf die Häufigkeit noch in Bezug auf die breite Streuung und Vernetzung abgenommen. Es kann dem Berufungskläger deshalb nicht gefolgt werden, wenn er der Anklagebehörde vorwirft, sie habe durch die Aufblähung der Anklageschrift mit jahrelang zurückliegenden Meinungsäusserungen des Berufungsklägers die Planmässigkeit konstruiert. Vielmehr muss auch hinsichtlich der verbleibenden, nicht verjährten Blogeinträgen von einer systematischen Diffamierungskampagne mit unzähligen Publikationen an unterschiedlichen Orten gesprochen werden. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 14. November 2018 die Feststellung des Berufungsgerichts geschützt, dass es in der Natur der Sache liege, dass einer solcherart systematisch geführten Kampagne eine Planmässigkeit zugrunde liege (E. 3.5). Dies gilt nach wie vor. Der Tatbestand der planmässigen Verleumdung im Sinne von Art.174 Ziff. 2 StGB ist damit weiterhin zu bejahen.


5.

5.1 Für den Fall eines Schuldspruches verlangt der Berufungskläger im Eventualstandpunkt, dass die Strafe auf höchstens rund 90 Tage festzulegen ist, dies mit einem Tagessatz in angemessener Höhe und klarerweise bedingt bei einer Probezeit von einem Jahr. Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des Privatklägers B____ haben den diesbezüglichen Entscheid in das Ermessen des Gerichts gelegt.


5.2 Der Berufungskläger ist der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung ist er freizusprechen. Damit bleibt es beim gleichen Schuldspruch, wie ihn das Berufungsgericht bereits in seinem durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 24. Februar 2017 gefällt hat. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung ist deshalb grundsätzlich an den Ausführungen, wie sie das Berufungsgericht in jenem Urteil gemacht hat, festzuhalten. Einzig die Einstellung der Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7.Februar 2011 zufolge Eintritts der Verjährung sowie in Bezug auf den Privatkläger B____ überdies für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag ist zusätzlich zu berücksichtigen. Demnach gilt Folgendes:


5.3 Gemäss Art.47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.5.4ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.Auflage, Basel 2013, Art.47 N10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.


5.4 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, wobei der Berufungskläger teilweise auch wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip, Art.49 Abs.1 StGB). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht konkret in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E.3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.2.2; je mit Hinweisen). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25.Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art.49 Abs.1 StGB (BGE 137 IV 57 E.4.3.1 S.58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen auch auf abweichende Meinungen). Vorliegend kämen für alle Delikte sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Aussprechung einer Gesamtstrafe ist somit theoretisch möglich. Eine solche erscheint auch angesichts des sehr engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den durch den Berufungskläger begangenen Delikten angemessen. Ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe zu wählen ist, hängt unter anderem auch von der Höhe der Strafe ab, weshalb dieser Entscheid erst im Anschluss an die Festlegung der Dauer der Strafe zu fällen ist.


5.5 Es ist weiterhin vom Strafrahmen der falschen Anschuldigung, die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätze vorsieht, auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens des Berufungsklägers die hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Der Berufungskläger hat die falsche Anschuldigung mehrfach begangen. Aufgrund des inneren Zusammenhangs, den seine diesbezüglichen Taten aufweisen, ist nicht für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln, sondern für die mehrfache falsche Anschuldigung insgesamt. Eine solche Gesamtbetrachtung ist vom Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden (vgl. z.B. BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen]). Die falschen Anschuldigungen waren Teil der Diffamierungskampagne, die der Berufungskläger geführt hat (vgl. unten, Ziff. 10.5). Das Verschulden kann deshalb nicht mehr als leicht betrachtet werden, weshalb die Einsatzstrafe auf zwei Monate zu bemessen ist.


5.6 Hinzu kommt die Verurteilung wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig), mehrfacher Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Die Verteidigung machte vor erster Instanz geltend, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht schwer wiege; dieser sei von den Behörden systematisch unter Druck gesetzt worden. Zudem habe ihm in den vergangenen Jahren niemand zugehört, weshalb er sich anderweitig habe Gehör verschafft müssen. Im Rückweisungsverfahren will die Verteidigung überdies die Verjährungsquote von 65 Prozent der in Anklage gesetzten vermeintlichen Verleumdungen und die fehlenden rechtzeitigen Strafanträge berücksichtigt sehen. Die Staatsanwaltschaft hat vor erster Instanz den Standpunkt vertreten, dass sowohl die Tatdauer als auch die Tatintensität jeden Rahmen gesprengt habe. Im Rückweisungsverfahren weist sie auf den Hassfeldzug des Berufungsklägers hin. Ihn treffe ein massives Verschulden, er sei bezüglich Einsicht und Reue absolut resistent. Die Vorinstanz bezeichnete das Verschulden des Berufungsklägers als beachtlich. So sei jede Person, die jemals auch nur im geringsten Masse in die Problematik involviert gewesen sei, aufs Übelste diffamiert und verleumdet worden und dies über Jahre. Der Berufungskläger habe keinerlei Bereitschaft gezeigt, die Geschehnisse einmal neu zu bewerten, sondern habe diese auch noch nach acht Jahren ins Zentrum seines Lebens gestellt. Dieser Beurteilung durch die Vorinstanz kann grundsätzlich weiterhin gefolgt werden. Den Berufungskläger trifft ein erhebliches Verschulden: Auch unter Berücksichtigung der Verjährung und des teilweise fehlenden Strafantrags des Privatklägers B____ hat der Berufungskläger mit höchster Intensität über eine lange Zeitdauer eine Vielzahl von Personen in der Öffentlichkeit angeprangert und systematisch diffamiert. Dabei ist er mit einer Besessenheit vorgegangen, die seinesgleichen sucht. Die involvierten Personen wurden einer grossen emotionalen Belastung ausgesetzt und hatten - im Gegensatz zum Berufungskläger - keine andere Möglichkeit, als auf den funktionierenden Rechtsstaat zu vertrauen. Der Berufungskläger zog auch Leute, die nur am Rande etwas mit seiner Auseinandersetzung mit der Schulbehörde zu tun hatten, in seine Diffamierungskampagne hinein. Dem Berufungskläger kann allenfalls entlastend angerechnet werden, dass er, allerdings mit erheblichem eigenem Zutun, in eine querulatorische Spirale geraten ist, aus welcher er ohne Gesichtsverlust kaum je wieder herausgekommen wäre. Weitere entlastende Momente sind nicht auszumachen, insbesondere ist der Ansicht, niemand habe dem Berufungskläger zugehört, weshalb er sich auf einem anderen Weg habe Gehör verschaffen müssen, nicht zu folgen. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen (z.B. mit dem Leiter des Schulpsychologischen Dienstes, mit dem Mediator [ ] etc.), um die bestehenden Konflikte zu bearbeiten. In der ersten Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24.Februar 2017 ist Dr. X____, der auch das gerichtliche Gutachten vom 23. Oktober 2014 über den Berufungskläger erstellt hat, als Sachverständiger befragt worden. Er hat bestätigt, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (der Berufungskläger hat eine persönliche Begutachtung verwehrt) die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nicht eingeschränkt erscheint. Dem ist zu folgen. Planmässige Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 174 Ziff. 2 StGB), Verleumdung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und Irreführung der Rechtspflege mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Angesichts des schweren Verschuldens des Berufungsklägers ist die für die mehrfache falsche Anschuldigung festgelegte Einsatzstrafe (oben, Ziff. 5.5) von zwei Monaten wegen der Verleumdungsdelikte um 10Monate zu erhöhen. Mit dieser im Vergleich zum aufgehobenen Urteil erfolgten Reduktion um vier Monate ist dem Umstand der Verjährung/Einstellung eines Teils des Verfahrens genügend Rechnung getragen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass das Vorgehen des Berufungsklägers weiterhin als planmässiges Handeln zu beurteilen ist, sich an seiner kriminellen Energie diesbezüglich also nichts geändert hat, und dass die Feststellung, wonach er mit einer Besessenheit vorgegangen ist, die seinesgleichen sucht, durch den Wegfall eines Teils der Verleumdungen keine Änderung erfährt. Wegen der Irreführung der Rechtspflege ist die Strafe um einen weiteren Monat auf insgesamt 13 Monate zu erhöhen. Dem Asperationsprinzip ist durch die Reduktion um zwei Monate auf 11 Monate Rechnung zu tragen. Ein gegenüber dem ersten Urteil des Berufungsgerichts neuer, weiterer Abzug um einen Monat ist wegen der inzwischen doch recht langen Verfahrensdauer vorzunehmen. Allgemeine Täterkomponenten, die zu einer weiteren Erhöhung oder Herabsetzung der Strafe führen würden, sind keine ersichtlich. Insbesondere muss festgestellt werden, dass kein Geständnis vorliegt, dem Berufungskläger vielmehr bis heute jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten fehlt. Daran hat auch das Urteil des Bundesgerichts, welches das Urteil des Berufungsgerichts in beinahe allen Punkten deutlich geschützt hat, nichts ändern können, was anlässlich der zweiten Verhandlung des Appellationsgerichts klar zum Ausdruck gekommen ist. Noch immer vertritt der Berufungskläger die Meinung, dass er sich als Einziger nichts hat zu Schulden kommen lassen und es ihm als angeblichem Mobbingopfer zusteht zu sagen, die anderen seien Lügner und Kriminelle. Zusammenfassend ist die Strafe auf 10 Monate festzulegen.


5.7 Bei dieser Dauer der Strafe käme in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 in der Fassung des bis 31.Dezember2017 geltenden Strafgesetzbuches, welches für den Berufungskläger das mildere Recht ist, eine Geldstrafe grundsätzlich in Frage (nach altem Recht war eine Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze möglich, nach neuem Recht kann eine Geldstrafe nur noch höchstens 180 Tagessätze dauern). Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Bei der Wahl der Strafart steht dem Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.April 2017, E.1.7 mit weiteren Hinweisen). Das Berufungsgericht hat dem Berufungskläger im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil den bedingten Vollzug für die Strafe gewährt. Darauf ist im Rückweisungsverfahren zwar nicht mehr zurückzukommen. Dieser Umstand darf jedoch berücksichtigt werden bei der Wahl der angemessenen Strafart. Das Berufungsgericht ist bei der Gewährung des bedingten Vollzugs von folgender Annahme ausgegangen: Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe gäbe dem Berufungskläger die Chance, die destruktive Spirale, in die er geraten ist, nun doch noch einigermassen ohne Gesichtsverlust zu verlassen. Umgekehrt würde eine unbedingte Strafe die negative Dynamik erneut anheizen. Wie sich aus dem Schlusswort des Berufungsklägers, welches er anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. August 2019 gehalten hat, ergibt, ist der Berufungskläger weiterhin der Meinung, er habe lediglich von seinem Recht auf freie Meinungsäusserung Gebrauch gemacht, was keine planmässige Verleumdung darstelle (Verhandlungsprotokoll S.6). Das Schlusswort des Berufungsklägers insgesamt hat die beim Berufungsgericht die bereits anlässlich der ersten Verhandlung geäusserten Bedenken hinsichtlich einer günstigen Prognose bestärkt. In dieser Situation reicht unter präventiven Gesichtspunkten eine Geldstrafe nicht aus, sondern braucht es eine Freiheitsstrafe. Nur eine solche vermag es vielleicht noch, dem Berufungskläger den Ernst der Situation vor Augen zu führen. Der Berufungskläger ist deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. An diese Strafe ist die durch ihn vom 6.Februar 2015 bis zum 25.Februar 2015 ausgestandene Sicherheitshaft anzurechnen, weshalb auf seinen Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung für ungerechtfertigte Haft in Höhe von CHF 4000.- nicht weiter einzugehen ist.


6.

Der Berufungskläger wendet sich auch im Rückweisungsverfahren gegen die ihm durch die Vorinstanz zu Gunsten von B____ auferlegte Parteientschädigung. Das Bundesgericht hat das Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 in diesem Punkt geschützt und ausgeführt, dieses lege nachvollziehbar dar, inwiefern der Privatkläger B____ eines auf IT-Rechtsberatung spezialisierten Juristen bedurfte und dass dieser zahlreiche, inhaltlich von der Verteidigung nicht beanstandete Resultate eingebracht habe, welche sich in den Verfahrenskosten niedergeschlagen hätten, wenn die Staatsanwaltschaft diese Ermittlungen selbst hätte führen müssen. Es stellt sich nun die Frage, ob die teilweise Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung an dieser Einschätzung etwas ändert. Dies ist nicht der Fall. Denn selbst wenn gesagt werden könnte, dass ein Teil des Aufwandes allein den verjährten Teil des Verfahrens betroffen hat, hätte der Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO trotz teilweiser Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Ersatz seiner Kosten, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs.2StPO kostenpflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und eine Kostenauflage nicht gegen die Unschuldsvermutung verstösst. Mit Verfassung und Konvention ist vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (statt vieler BGer 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1). Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Schliesslich muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1172/2016 vom 29.August 2017). Das Bundesgericht hat den im Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar2017 festgestellten Sachverhalts geschützt. Es hat überdies ausgeführt, mit den kantonalen Instanzen sei festzuhalten, dass die inkriminierten Ausführungen des Beschwerdeführers darauf abzielten, den Betroffenen strafrechtlich relevantes Verhalten zu unterstellen und ihre Äusserungen sowie Handlungen als "böswillige Lüge", "arglistige Konstrukte", "arglistige Lügengebäude", "DDR-" und "Nazi-Methoden" und als "Hetzjagd" zu bezeichnen, die darauf abzielten, "mit ihrer Neuen Weltordnung (NWO) den Weltfaschismus zu etablieren", wobei beispielsweise der Privatkläger B____ "durch und durch verlogen und arglistig" und ein "Machtmensch" sei, der "Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie sind, skrupellos ausschaltet". Im Übrigen seien alle Beteiligten "kriminelle Intriganten" bzw. eine "arglistige Mobbing-Truppe". Dass der Berufungskläger mit solchen Äusserungen auch im verjährten Zeitpunkt die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers B____ im Sinne von Art. 28 verletzt hat, ohne dass dafür ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorgelegen hätte, und damit das Strafverfahren ausgelöst hat, kann nicht zweifelhaft sein. Aus diesem Grund können ihm auch die Kosten in Bezug auf den verjährten Zeitraum unverändert auferlegt werden.


7.

Da die Einstellung der Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 zufolge Eintritts der Verjährung, die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) von B____ für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag sowie der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen harten Pornografie zu keiner Reduktion der erstinstanzlichen Kosten in Höhe von CHF 41335.05 führen (die Hausdurchsuchung erfolgte im Rahmen des Vorwurfs der Verleumdung, wo weiterhin ein Schuldspruch erfolgt), hat der Berufungskläger diese in vollem Umfang zu tragen. Bei der Festlegung der erstinstanzlichen Urteilsgebühr sowie der Verlegung der zweitinstanzlichen Kosten einschliesslich der Höhe der Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist diesem teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers allerdings angemessen Rechnung zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für alle Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6.Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind:

- Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF13939.- der durch B____ geforderten Entschädigung;

- Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.


A____ wird der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der vom 6.Februar 2015 bis zum 25. Februar 2015 ausgestandenen Sicherheitshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren,

in Anwendung von Art.174 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff. 1, 304 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


A____ wird von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung freigesprochen.


Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 werden zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.


In Bezug auf den Privatkläger B____ wird das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (planmässig) für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag eingestellt.


Der Berufungskläger wird zu CHF8927.35 Entschädigung an B____ verurteilt.


Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF41335.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF3600.- für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von CHF2000.- gehen zu Lasten des Strafgerichts. Der Berufungskläger trägt auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF600.- (inkl. Kanzleiauslagen). Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr.X____ anlässlich der ersten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in Höhe von CHF1023.- gehen zu Lasten der Gerichtskasse.


Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für seine Bemühungen vor dem Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF9700.- und ein Auslagenersatz von CHF66.90 zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF781.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen (am 28. Februar 2017 bereits ausgewiesen). Im Umfang von CHF4219.30 bleibt Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.


Dem amtlichen Verteidiger [...] werden überdies für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF2233.35 und ein Auslagenersatz von CHF21.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF173.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft

- Berufungskläger

- Privatkläger


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Saskia Schärer



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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