CrimPC Art. 177 -

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 177 CrimPC from 2023

Art. 177 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 177 Examination Hearings with Witnesses

1 The authority conducting the examination hearing shall caution the witness at the beginning of each hearing with regard to the obligations to testify and to tell the truth and advise the witness of the penalties for perjury in terms of Article 307 SCC (1) . If no caution is given, the examination hearing is invalid.

2 The authority conducting the examination hearing shall question each witness at the beginning of the first hearing as to his or her relationship with the parties and as to other circumstances that may be relevant to the witness's credibility.

3 It shall caution the witness as to the rights to refuse to testify as soon as it becomes apparent through questioning or the files that such rights apply. If no caution is given and the witness subsequently exercises the right to refuse to testify, the examination hearing is inadmissible.

(1) SR 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 177 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170190Falsche AnschuldigungBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Antwort; Privatklägers; Wochenende; Staatsanwalt; Aussage; Berufung; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Vorinstanz; Handlungen; Antworten; Urteil; Anschuldigung; Verteidigung; Anklage; Verfahren; Verfahren; Zeuge; Darstellung; Kontakt; Einvernahme; Kontakte
ZHSB160366Anstiftung zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Freiheitsstrafe; Aussage; Zeugin; Verfahren; Verteidigung; Vorinstanz; Aussagen; Zeuge; Person; Busse; Drogen; Berufung; Sinne; Verbindung; Massnahme; Einvernahme; Recht; BetmG; Ziffer; Verfahren; Zeugen; Bezirksgericht; Diebstahl; Zusatzstrafe; Beweis; Gericht; Anstiftung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBEJ.2020.1-Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt
BSDGS.2023.9-Gericht; Zeuge; Gerichts; Gerichtspräsident; Zeugen; Ausstand; E-Mail; Desinteresse; Verfahren; Verfahren; Gerichtspräsidenten; Desinteresseerklärung; Aussage; Gericht; Aussagen; Akten; Anklage; Sinne; Verfahrens; Verfahrens; Recht; Befangenheit; Stellung; Verteidigung; Situation; Anschein; ünden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Abklärung; Verhältnis; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Rechtspflege; Sinne; Über; Beziehungen; Gericht; Vorinstanz; Person
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2017.65Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)Unterschrift; Dokument; Recht; Protokoll; Dokumente; EV-Protokoll; Beschuldigte; Unterschriften; Bundes; Anzeige; Agreement; Rechtsanwalt; Verfahren; Gutachten; Einvernahme; Apos;; Aussage; Vollmacht; Bundesanwaltschaft; Konto; Person; Verteidigung; ögen
RR.2015.318Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Zeuge; Verfahren; Person; Staat; Entscheid; Zeugen; Lettland; Einvernahme; Bundesgericht; Beschwerde; Bundesstrafgericht; Personen; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Rüge; Schweiz; Beschuldigte; Aussage; Recht; Herausgabe; Verfahrens; Zeugenaussage; Protokoll; Bundesgerichts; Sachen; Barkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020
Andreas Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020