Art. 176 CCP de 2023

Art. 176 Refus injustifié de témoigner
1 Quiconque, sans droit, refuse de témoigner peut être puni d’une amende d’ordre et astreint supporter les frais et les indemnités occasionnés par son refus.
2 Si la personne astreinte témoigner s’obstine dans son refus, elle est nouveau exhortée déposer sous commination de la peine prévue l’art. 292 CP (1) . En cas de nouveau refus, une procédure pénale est ouverte contre elle.
(1) RS 311.0Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 176 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210226 | Mord etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig |
ZH | UE140345 | Nichtanhandnahme | Arbeit; Beschwerdegegner; Arbeitszeit; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Kanton; Recht; Wirtschaft; Bestimmungen; Befragung; Arbeitnehmer; Aussage; Gesundheit; Kantons; Limmat; Aussagen; Untersuchung; Arbeitszeitüberschreitungen; Ruhezeit; Gesundheitsschutz; Verhalten; Arbeitsgesetz; Zürich-Limmat; Mitarbeiter; Stellungnahme; Sinne; önne |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 I 455 | Art. 3 und 13 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 88 OG; erniedrigende Behandlung, Untersuchung. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (E. 1.2.5). Anspruch im vorliegenden Fall verletzt (E. 2). | Polizei; Polizeibeamte; Klage; Anklagekammer; Polizeibeamten; Untersuchung; Verletzung; Recht; Urteil; Beschwerdeführers; Opfer; Beamte; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Gallen; Akten; Verletzungen; Staat; Gericht; Kanton; Recueil; CourEDH; Kantons; Beamten; Rechtsprechung; Europäische |
96 I 521 | Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus im Strafprozess Enthält eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Berufungserklärung zu leistenden Kostenvorschusses lediglich einen Hinweis auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen, und setzt die obere Instanz dem Rechtssuchenden, der den erforderlichen Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, keine Nachfrist an, so macht sie sich einer Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus schuldig, wenn sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht vorschriftsgemäss geleistet worden. | Berufung; Rechtsmittel; Vorschuss; Kreisgericht; Frist; Kostenvorschuss; Gericht; Urteil; Oberwallis; Rechtsmittelbelehrung; Parteien; Gerichtskosten; Bundesgericht; Zahlung; Burgener; Formalismus; Nichtleistung; Höhe; Vorschusses; Zahlungsfrist; Rechtssuchende; Rechtsverweigerung; Berufungserklärung; Rechtssuchenden; Instruktionsrichter |