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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 176 StGB vom 2023

Art. 176 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 176 Gemeinsame Bestimmung

Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 176 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB110702mehrfache Verleumdung Schuldig; Beschuldigt; Beschuldigte; Recht; Ankläger; Beschuldigten; Verfahren; Vorinstanz; Entschädigung; StPO/ZH; Rechtlich; Klage; Prozess; Verhalten; Berufung; Recht; Verfahrens; Gericht; Rechtliche; Verfahren; Urteil; Anklage; Beiträge; Anklägers; Einleitung; Gesprochen; Prozessuale; Urteil; Internet; Verfahrens

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.61 (AG.2017.686)mehrfacher übler NachredeLäge; Berufung; Berufungskläger; E-Mail-Schreiben; Basel; Recht; Gericht; Universität; Privatkläger; Beweis; Antrag; Gericht; Zuständig; Zuständigkeit; Urteil; Verfahren; Anklage; Recht; Schuldig; Staatsanwaltschaft; Berufungsklägers; Vorinstanz; Person; Äusserung; Verfahren; Vorwurf; Zusammenhang; üble; Über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 97Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Person; Verfahren; Recht; Schuldig; Beschuldigt; Auskunftsperson; Rechtskräftig; Zeuge; Beschuldigte; Zeugin; Einzuvernehmen; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Abzuklärende; Prozess; Urteil; Rechtskräftige; Verurteilt; Personen; Hinweis; Bundesgericht; Verurteilung; Zeugen; Beteiligt; Aussagen; Beschuldigten; Zusammenhang
116 III 10Arrest für Unterhaltsansprüche (Art. 93, 275 SchKG). In das Existenzminimum des Schuldners darf nur eingegriffen werden, wenn der Arrest von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern des Schuldners verlangt wird. Demgegenüber ist dieser Eingriff unzulässig, wenn als Gläubiger das Gemeinwesen auftritt, das sich den Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB hat abtreten lassen - und dies selbst dann, wenn dem Schuldner vorzuwerfen wäre, dass er bei gutem Willen ein höheres Einkommen erzielen könnte. Unterhalt; Existenz; Existenzminimum; Eingriff; Schuldner; Arrest; Obergericht; Notbedarf; Einkommen; Gläubiger; Schuldners; Rechtsprechung; Unterhaltspflicht; Konkurs; Rekurrent; Schuldbetreibung; Beschluss; Rekurrenten; Über; Gemeinwesen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibungs; Kantons; Unterhaltspflichtig; Angefochtene; Betreibung; Überlegung; Leistungsunwillig; Griffen; Pflichtige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas Donatsch Kommentar, 18. Aufl., Zürich2010
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