Zusammenfassung des Urteils SB.2015.61 (AG.2017.686): Appellationsgericht
Der Berufungskläger wurde wegen mehrfacher übler Nachrede verurteilt und zu einer Geldstrafe, Genugtuungszahlungen und Parteientschädigungen verpflichtet. Er legte Berufung ein, um das Urteil aufzuheben und von finanziellen Verpflichtungen freigesprochen zu werden. Das Gericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger die Berufung abweisen sollten. Es wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Basel-Stadt gegeben war. Der Berufungskläger beanstandete auch die Übersetzung seiner Äusserungen in der Anklageschrift. Letztendlich wurde entschieden, dass die Anklageschrift den Informationszweck erfüllte und der Berufungskläger für die üble Nachrede verantwortlich gemacht wurde.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2015.61 (AG.2017.686) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 13.06.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfacher übler Nachrede |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; E-Mail-Schreiben; Basel; Universität; Gericht; Privatkläger; Beweis; Gericht; Zuständig; Zuständigkeit; Anklage; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Berufungsklägers; Person; Äusserung; Verfahren; Zusammenhang; Vorwurf; Recht; Urteil; Über; Sachverhalt; ändige |
Rechtsnorm: | Art. 130 StPO ;Art. 138 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 176 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 30 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 343 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | 106 IV 244; 125 IV 177; 128 IV 53; 131 IV 97; 132 IV 235; 133 IV 235; 136 I 229; 138 IV 113; 140 IV 196; |
Kommentar: | Keller, Basler Kommentar StPO, JStPO, Art. 391 Abs. 2; Art. 391 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2015.61
URTEIL
vom 13. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. 4. Januar 1950 Berufungskläger
[ ] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten[...]
C____
vertreten durch [...]
D____
vertreten durch [...]
E____
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin
vom 24. April 2015
betreffend mehrfacher übler Nachrede
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. April 2015 wurde A____ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- unter Auferlegung einer Probezeit von 2Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde A____ verpflichtet, der Privatklägerin B____ eine Genugtuung von CHF 500.-, zuzüglich 5% Zins, und eine Parteientschädigung von CHF 2883.60 sowie den Privatklägern C____, D____ und E____ eine Parteientschädigung von CHF 7256.- zur gesamten Hand zu bezahlen. Auch wurden ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich einer Urteilsgebühr auferlegt. Die Mehrforderung im Umfang von CHF 500.- der B____ sowie die Genugtuungsforderungen der restlichen Privatklägerschaft wurden abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und damit einen kostenlosen Freispruch und die Aufhebung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verwies er auf die bereits dem Strafgericht vorgetragenen Beweisanträge und merkte an, diese in der Berufung zu wiederholen. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. August 2015 wurde die Befragung der Privatkläger und Privatklägerinnen sowie weiterer Personen als Zeugen Auskunftspersonen vorbehaltlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts begründet abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Auch die gemeinsam vertretenen Privatkläger und die Privatklägerin C____, D____ und E____ sowie die mit eigener Rechtsvertretung auftretende Privatklägerin B____ beantragten die Abweisung der Berufung unter o/e- Kostenfolge. Mit einer selbst verfassten Eingabe vom 1. Juni2017 reichte der anwaltlich vertretene Berufungskläger dem Gericht weitere Unterlagen ein, welche sich zu einem grossen Teil bereits in den Akten befinden.
An der Gerichtsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Es wurden dem Gericht vom Berufungskläger ein Empfehlungsschreiben vom 13. März 2012 sowie die Bewertung einer von ihm gehaltenen Vorlesung aus dem Jahr 2011 zu den Akten gegeben. An den bereits gestellten Beweisanträgen wurde festgehalten. Im Übrigen lässt der Berufungskläger die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen kostenlosen Freispruch und subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht, dies alles unter o/e- Kostenfolge, beantragen. Die beiden Vertreter der Privatklägerschaft beantragen je die Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen zur Verhandlung frei gestellt worden war, hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff.1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.
2.1 Der Berufungskläger bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Behandlung der beanzeigten Strafsache und daraus folgend auch die Zuständigkeit der baselstädtischen Gerichte. Ihm werde in der Anklage vorgeworfen, sich der mehrfachen üblen Nachrede nach Art. 173 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht zu haben. Dabei handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei einem solchen sei Tatort im Sinne von Art.31 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) derjenige Ort, an dem die Handlung vorgenommen worden sei, welche die Gefährdungslage geschaffen habe. Dies sei vorliegend der Ort des Versandes der inkriminierten E-Mail-Schreiben und nicht der Ort ihres Empfanges, zumal der Ort ihres Empfanges noch nicht einmal bewiesen sei. Es sei nämlich nicht erstellt, dass die E-Mail-Schreiben von ihren jeweiligen Empfängern im Kanton Basel-Stadt empfangen und gelesen worden seien. Mit einem mobilen Empfangsgerät sei nicht ausgeschlossen, dass diese gar im Ausland erstmals empfangen und gelesen worden seien.
2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Gefährdungslage werde nicht am Versandort der Schreiben geschaffen, sondern dort, wo sie ankämen und zur Kenntnis genommen werden könnten. Da vorliegend hauptsächlich Adressaten im Kanton Basel-Stadt bedient worden seien, läge die kantonale Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt vor. In ihrer Berufungsantwort verweist die Staatsanwaltschaft zusätzlich auf den Gerichtsstand gemäss Art.8 Abs.1 StGB, der als Zuständigkeitsregel den Ort des Erfolgseintritts nenne, woraus sich eine Zuständigkeit am Ort des Empfangs der E-Mail-Schreiben ergäbe. Auch die Privatklägerschaft spricht sich für einen Gerichtsstand in Basel-Stadt aus. Massgeblich sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wann und wo das Opfer von der ehrverletzenden Äusserung Kenntnis erhalten habe. Gemäss Art.8 Abs.1 StGB seien Ausführungs- und Erfolgsort alternative Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit. Die E-Mail-Schreiben des Berufungsklägers seien in Basel am Arbeitsort der Anzeigesteller zur Kenntnis genommen worden, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt klarerweise gegeben sei.
2.3
2.3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt wurde. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art.31 Abs. 1 StPO). Art.8 StGB regelt primär die Zuständigkeit bei internationalen Sachverhalten bzw. regelt die Frage nach einer allfälligen schweizerischen Strafhoheit bei einem internationalen Sachverhalt. Das ergibt sich aus der Systematik des StGB (vgl. den für die Art.3 bis 8 StGB geltenden Randtitel 3. Räumlicher Geltungsbereich). Die Normen von Art.31ff. StPO kommen erst zum Tragen, wenn die schweizerische Gerichtsbarkeit i.S. von Art.3ff. StGB vorliegt. Hingegen hat das Bundesstrafgericht erwogen, dass im Falle einer Schweizerischen Strafhoheit und bei gleichzeitigem Fehlen von Anknüpfungspunkten zur Festlegung eines kantonalen Gerichtsstandes Art.8 Abs. 1 StGB analog anzuwenden sei. Um den Gerichtsstand innerhalb der Schweiz festzustellen, sei diesfalls hilfsweise auf den Erfolgsort im Sinne von Art.8 Abs. 1 StGB und die entsprechende Gerichtspraxis zurück zu greifen (BStGer BG.2012.51 vom 21. März 2013 E.2.3). In jenem Fall wurde als Erfolgsort der Empfangsort versendeter Fax-Schreiben bzw. der Standort des Faxgerätes bestimmt.
2.3.2 Die Staatsanwaltschaft geht mit dem Strafbefehl bzw. der Anklageschrift davon aus, der Berufungskläger habe die E-Mail-Schreiben wohl von seinem Wohnort Interlaken aus versendet. Dass sämtliche Schreiben in Interlaken verfasst wurden, hat der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt (Prot. HV S. 5). Sodann geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die E-Mail-Schreiben von den jeweiligen Empfängern in Basel zur Kenntnis genommen wurden. Dass dies tatsächlich der Fall ist, darf als hinreichend erstellt gelten, nachdem der Berufungskläger seine Zielpersonen, bei welchen es sich grösstenteils um Mitarbeiter und Studierende der Universität Basel handelt, mehrheitlich über E-Mail-Adressen und E-Mail-Adresslisten der Universität Basel anschrieb (bspw. act. [...]@maillist.unibas.ch, [...]@unibas.ch, [...]@unibas.ch etc.), weshalb die Schreiben vorwiegend an deren Arbeitsplatz, der Universität Basel, und damit im Kanton Basel-Stadt zur Kenntnis genommen worden sein dürften.
2.3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 125 IV 177 ausgeführt, der Tatbestand der üblen Nachrede sei zwar erst mit der Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserung durch einen Dritten vollendet. Ob diese Kenntnisnahme als ein Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu gelten habe, sei in der Lehre aber umstritten. Es hat dann auf einen früheren Entscheid hingewiesen, gemäss welchem Ehrverletzungsdelikte keine Erfolgsdelikte seien, sondern schlichte Tätigkeitsdelikte. Es sei zur Tatbestandserfüllung zwar erforderlich, dass ein Dritter Kenntnis von der ehrverletzenden Äusserung erhalte, diese Kenntnisnahme sei indessen kein Aussenerfolg im Sinne eines Erfolgsdelikts, sondern die zwingende Folge der vorausgesetzten Tathandlung, die in der Äusserung gegenüber einem Dritten besteht. In diesem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht Art.7 Abs. 1 aStGB (neu: Art.8 Abs.1 StGB) auf eine im Ausland gedruckte und herausgegebene, aber auch in der Schweiz vertriebene Zeitung für nicht anwendbar erklärt. Ob diese Erwägungen richtig seien, liess das Bundesgericht in BGE 125 IV 177 offen (E. 2b). Davon unterschieden hat es aber den Fall, dass ehrverletzende Schreiben aus dem Ausland per Post (unter anderem) gezielt an zwei in der Schweiz wohnhafte Mitglieder des involvierten Vereins geschickt wurden. Die zielgerichtete Adressierung an zwei Vereinsmitglieder, verbunden mit der Kenntnisnahme der Äusserung durch die Vereinsmitglieder in der Schweiz stelle eine Wirkung dar, die als Erfolg im Sinne von Art.7 Abs.1 aStGB (neu: Art.8 Abs.1 StGB) zu qualifizieren sei und die schweizerische Gerichtsbarkeit rechtfertige (E. 3). Der Gerichtsstand wurde sodann am Ort des Erfolgseintritts im Sinne von (neu) Art.31 Abs. 1 Satz 2 StPO bejaht. Inwiefern sich diese Rechtsprechung auf einen Sachverhalt ohne Auslandbezug übertragen lässt, kann vorliegend aber offen bleiben, nachdem vorwiegend verfahrensrechtliche Aspekte gegen das Vorbringen des Berufungsklägers bzw. gegen den Zeitpunkt des Vorbringens sprechen.
2.4.
2.4.1 Vorab hervorzuheben ist, dass die Festlegung des Gerichtsstandes nach Art.31 StPO nicht unumstösslich ist, sondern die Staatsanwaltschaften untereinander auch einen von Art.31 StPO abweichenden Gerichtsstand vereinbaren können, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten es erfordern andere triftige Gründe vorliegen (Art.38 Abs. 1 StPO). Solche triftigen Gründe können sich aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- prozessökonomischen Überlegungen ergeben, wenn etwa ein Kanton über längere Zeit Ermittlungen vornimmt, welche über das hinausgehen, was für die Gerichtsstandbestimmung erforderlich ist, obwohl längst Anlass zur Abklärung der eigenen Zuständigkeit bestanden hätte. Diesfalls kann es zu einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes kommen. Doch muss in diesem Fall zumindest ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet des unzuständigen (oder nur sekundär zuständigen) Kantons bestehen (BGer 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E.3.2). Ein Anknüpfungspunkt wäre vorliegend durch den Empfangsort der E-Mail-Schreiben zweifellos gegeben. Um eine konkludente Anerkennung des abweichenden Gerichtsstands durch eine (andere) zuständige Staatsanwaltschaft annehmen zu können, bedarf es aber deren Kenntnis der Vorgänge. Dass die bernische Staatsanwaltschaft über das vorliegende Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, kann den Akten nicht entnommen werden. Hingegen sprechen allgemeine Erwägungen dafür, bei der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit grosszügig zu sein, wenn bereits Anklage seitens der (allenfalls unzuständigen) Staatsanwaltschaft erhoben wurde, da nach Wortlaut und Aufbau des Gesetzes das Verfahren nach Anklageerhebung nicht mehr mit Gerichtstandsfragen verzögert werden soll und ein Wechsel der Zuständigkeit in der Regel zu vermeiden ist (vgl. Art. 42 Abs. 3, 34 Abs.2 und 40 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und Erhebung der Anklage bräuchte es daher besonders triftige Gründe, um einen solchen Wechsel zu rechtfertigen. Es liefe den Interessen einer effizienten und beschleunigten Verfahrensführung entgegen, wenn der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt, nach bereits erhobener Anklage berücksichtigt würde. Diese Zweckmässigkeitsüberlegungen haben auch in Fällen zu gelten, in welchen es keine Verständigung über die Zuständigkeiten gegeben hat, weil sich die anklagende Behörde ohne Weiteres für zuständig erachtete (vgl. BGE 133 IV 235 E.7.1 und 7.2 S. 246 ff. m.w.H.). Ohnehin dienen die Regelungen von Art.39f. StPO betreffend Gerichtsstandsverfahren vornehmlich dazu, einem negativen Kompetenzkonflikt unter den Kantonen vorzubeugen, und ein solcher liegt aufgrund der Anerkennung der Zuständigkeit durch eine Staatsanwaltschaft gerade nicht vor (zum Ganzen: OGer ZH UH160133 vom 5. Juli 2016 E.4.2 - 4.4. m.w.H.; vgl. auch BGE 132 IV 235 E.7.1. S. 246 f.).
2.4.2 Diese Erwägungen sind von Relevanz betreffend die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt und durch welche Behörde die - von Amtes wegen vorgeschriebene (Art.39 Abs.1 StPO) - Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zu erfolgen hat. Die am Verfahren beteiligten Parteien haben deshalb im Vorverfahren die Frage der örtlichen Zuständigkeit rechtzeitig aufzuwerfen, spätestens aber innert der Frist der Abschlussanzeige für Beweisergänzungsanträge (Art.318 Abs.1 lit. b StPO). Die Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien regelt Art.41 StPO. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art.41 Abs.1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat nötigenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art.39 Abs.2 StPO einzuleiten ihre eigene Zuständigkeit mit einer beschwerdefähigen Verfügung zu bestätigen (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die Anforderungen an die Rüge der Unzuständigkeit sind dabei gering zu halten (BStGer BG.2016.20 vom 5. Dezember 2016 E.1.3). Bleibt die betroffene Partei aber völlig untätig, hat sie die Konsequenzen ihrer Passivität zu tragen. Das Bundesgericht führt dazu in einem aktuellen Entscheid aus: Die Frist [nach Art.41 Abs. 1 StPO] beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände Tatsachen bekannt sind bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Die letzte Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden ist damit die Einsprache gegen den Strafbefehl.. Nachdem der Beschuldigte bzw. sein damaliger Rechtsvertreter in seiner Einsprache keinerlei Einwände gegen die örtliche Zuständigkeit erhoben habe, könne er dies damit nach Treu und Glauben im Nachhinein nicht mehr tun. (BGer 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3 mit Verweis auf: BGer 6B:215/2007 vom 2. Mai 2008 E.4.; Kuhn, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 41 StPO N 5).
2.4.3 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit weder im Vorverfahren aufgeworfen, noch hat er sich gegen die offenkundig von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angenommene Zuständigkeit mit einer Beschwerde wegen Missachtung des ordentlichen Gerichtsstands zur Wehr gesetzt. Ebenfalls nicht thematisiert wurde die Frage der örtlichen Zuständigkeit - trotz zahlreicher Eingaben - vorerst im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl vom 3.Oktober 2014 (Einsprache act.569; Beweisanträge act.636 f.; Mandatsniederlegung act.654, des Beschuldigten act. 571 ff., 620). Vielmehr kam es erst zu einer Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit nach erfolgtem Wechsel der Verteidigung und nach Abweisung des in diesem Zusammenhang kurzfristig beim Strafgericht beantragten Terminverschiebungsgesuchs (act.705,714). Damit ist das Vorbringen als verspätet und treuwidrig zu bewerten und ist eine Rückweisung des Strafverfahrens vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Erwägungen zur Zuständigkeit und den klarerweise vorhandenen örtlichen Anknüpfungspunkten in Basel-Stadt nicht vorzunehmen bzw. ist der entsprechende Antrag des Berufungsklägers abzuweisen.
3.
3.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe seine Verteidigungsrechte und insbesondere die Grundsätze nach Art. 6 Abs. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in unzulässiger Weise verletzt, indem sie seinem Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung nach erfolgtem Anwaltswechsel nicht stattgegeben habe. Es seien gute Gründe für eine Verschiebung geltend gemacht worden: Der neue Verteidiger sei erst recht kurzfristig mandatiert worden, weil am 17. März 2015 die langjährige Lebenspartnerin des Berufungsklägers verstorben sei. Daher habe die Mandatierung eines neuen Anwalts etwa 2 Wochen in Anspruch genommen. Dieser habe sich sodann nicht mehr sorgfältig auf die bereits am 24. April 2015 anberaumte Hauptverhandlung vor Strafgericht vorbereiten können, weshalb er dieser nach Ablehnung des Verschiebungsgesuchs ferngeblieben sei.
3.2 Mit dieser Rüge befasst sich bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführlich und deren Erwägungen erweisen sich in jeder Hinsicht als richtig: Der vormalige Verteidiger des Berufungsklägers legte sein Mandat am 17. März 2015 nieder und teilte dies dem Strafgericht vorab per Faxschreiben mit (act. 654), woraufhin die Instruktionsrichterin den Berufungskläger am 18. März 2017, und damit umgehend, ersuchte, dem Strafgericht schnellstmöglich mitzuteilen, ob er mit einem Verteidiger zur Gerichtsverhandlung vom 23. April 2015 kommen werde, damit einem etwaigen neu mandatierten Verteidiger die Strafakten sofort zugestellt werden können (act. 657). Die knappen Zeitverhältnisse wurden damit unmissverständlich dargelegt. Doch selbst wenn beim Berufungskläger Gründe vorlagen, welche ihn an der raschen Suche nach einem neuen Verteidiger hinderten, ist erstellt, dass er seinen aktuellen Verteidiger spätestens am 9. April 2015 mandatierte (Vollmacht act.708). Dieser stellte sogleich ein Verschiebungsgesuch und machte nicht etwa geltend, er habe am 23.April 2015 andere unaufschiebbare Termine, sondern einzig, es sei ihm aufgrund kurzfristiger Mandatierung, anderweitiger termingebundener Geschäfte und mangelnder Aktenkenntnis ( ) nicht möglich, die Angelegenheit mit dem Berufungskläger vor der Hauptverhandlung vom 23. April 2015 zu instruieren (act.705aff.). Indessen verlangt eine kurzfristige Mandatsübernahme und -führung in Kenntnis des bereits angesetzten und baldigen Hauptverhandlungstermins die Sicherstellung, dass in der verbleibenden Zeit eine seriöse Vorbereitung und Instruktion möglich ist, andernfalls der Anwalt sich der Sache nicht anzunehmen hat. Anderes könnte einzig gelten, soweit es sich um einen Straffall mit äusserst umfangreichem Dossier handeln würde, und eine Vorbereitung in der verbleibenden die Zeit bis zur anberaumten Hauptverhandlung schlechterdings unmöglich wäre. Ob solche Umstände im Falle einer nicht notwendigen Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO e contrario), wie dies vorliegend der Fall ist, zu einer Verschiebung des Verhandlungstermins zu führen hätten, wäre diesfalls allerdings noch vertieft zu prüfen. Vorliegend wäre eine Vorbereitung im gegebenen Zeitraum aber ohnehin im Bereich des Machbaren gelegen, zumal das Verschiebungsgesuch wiederum umgehend, namentlich am 10. April 2015, abgelehnt wurde, womit knapp zwei Wochen Vorbereitungszeit verblieben und es sich nicht um ein besonders umfangreiches Dossier handelt. Damit ist unter dem Aspekt der Verteidigungsrechte ein Anspruch auf Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in jedem Fall abzulehnen bzw. wurde diesem Antrag seitens des Strafgerichts zu Recht nicht stattgegeben. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend festhält, wird das Argument der mangelnden Vorbereitung darüber hinaus durch das Schreiben der Verteidigung vom 20. April 2015, mit welchem diese mitteilt, an der Verhandlung nicht teilzunehmen, gleich selbst widerlegt, da es sich um eine umfassende Eingabe handelt, der offensichtlich ein gründliches Aktenstudium vorausging (act. 714).
4.
4.1 Des Weiteren lässt der Berufungskläger nochmals vorbringen, dass nicht alle Strafanträge rechtzeitig vorgebracht worden seien bzw. die Anklagschrift den Rahmen der durch die Privatklägerschaft gestellten Strafanträge sprengt. Zudem will er in diesem Kontext betont wissen, dass die Aussagen in den fraglichen E-mails auf Englisch erfolgten, wobei die Anklageschrift eine freie Übersetzung der von der Staatsanwaltschaft ausgewählten Auszüge zugrunde liegt (Berufungsbegründung S.1). Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung nicht deutlich, welche Punkte von den Strafanträgen nicht erfasst sein sollen bzw. inwiefern die Anklageschrift deren Umfang sprenge. Auch erklärt er nicht, was es in diesem Kontext mit dem Hinweis auf die Übersetzung auf sich hat. Er meint damit wohl, dass die Beilage der - auf Englisch mitgereichten - E-Mails nicht genüge, um das Erfordernis an die Strafanträge zu erfüllen (vgl. dazu die Ausführungen im Strafurteil S.8).
4.2 Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt vor, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 8; BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E.1.3.1, je m.w.H.). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (BGer 6B_65/2015 vom 25.März 2015 E.3.2 m.w.H.). Nach herrschender Lehre hat die Strafanzeige eines Antragsberechtigten regelmässig auch ohne ausdrückliche Erklärung die Wirkung eines Strafantrags in Bezug auf den geschilderten Lebenssachverhalt (Trechsel/Jean-Richard: in: Trechsel/Pieth [Hrsg.]. Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Vor Art. 30 N 2). Es genügt für das Erfordernis des Antrags, wenn der Geschädigte sinngemäss und bedingungslos die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten verlangt und aus dem Zusammenhang die in Frage stehende Straftat ersichtlich ist (BGE 106 IV 244 E.1 S. 244 f.). Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden, was freilich nicht ausschliesst, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E.3.1. S. 98; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.3). Nach der Gültigkeitsvorschrift von Art.304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen mündlich zu Protokoll zu geben (BGer 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2, nicht publ. Teil von 141 IV 305).
4.3 Vorliegend haben die Privatkläger C____, D____ und E____ über ihren Anwalt mit Eingabe vom 7. Juni2013 (act. 31 ff.) Strafanzeige für alle in Frage kommenden Tatbestände, insbesondere wegen Verleumdung und übler Nachrede eingereicht und ausdrücklich die Bestrafung des Berufungsklägers beantragt, indem sie entsprechend Strafantrag stellen (act.33). In ihrer Eingabe führen sie aus, dass der Berufungskläger sie in übelster Weise verunglimpft, sie in ihrer ihnen gebührenden Ehre herabsetzt, sie beschuldigt, strafbare Handlungen begangen zu haben und ihnen vorwirft, generell gegen Gesetz, Recht und Ordnung sowie anständigen Umgang verstossen zu haben. Aus den beigelegten Dokumenten ergäben sich die Verunglimpfungen ohne weiteres (act.32). Beigelegt waren Sammlungen von Zitaten bzw. Auszüge aus den inkriminierten E-Mail-Schreiben (s. Beilagenverzeichnis act. 34). Die Privatklägerin B____ erstattete mit Eingabe vom 27.August 2013 Strafanzeige ( ) für alle in Frage kommenden Tatbestände, insbesondere üble[r] Nachrede und Verleumdung und konkretisierte, der Berufungskläger habe sie in ihrer Ehre verletzt, in übelster Weise verunglimpft und strafbarer Handlungen beschuldigt, was aus dem beigelegten Mail vom 27. Mai 2013 hervorgehe (es handelt sich hierbei um das am 27. Mai 2013 weitergeleitete Mail des Berufungskläger vom 12. Mai 2013 an die Mailliste Prof. [ ] mit im Anhang enthaltener Kopie seiner am 6. Mai 2013 bei der Staatsanwaltschaft gegen B____ eingereichten Strafanzeige wegen Verleumdung/übler Nachrede act. 115 f., 274). Im Übrigen werde auf die Beilagen in der vom Advokat der anderen Privatkläger eingereichten Strafanzeige verwiesen (act.49).
Damit haben die Privatkläger C____, D____ und E____ durch ihren Vertreter ausdrücklich die Bestrafung des Berufungsklägers wegen aller in Frage kommenden Tatbestände beantragt und entsprechend Strafantrag gestellt. B____ hat über ihre Vertreterin zwar lediglich Strafanzeige ( ) für alle in Frage kommenden Tatbestände erstattet, gleichzeitig aber ihren bedingungs- und vorbehaltslosen Willen zur Strafverfolgung erklärt, umso mehr, als sie ausdrücklich anfügte, sich hiermit als Straf- wie auch Zivilklägerin zu konstituieren. Damit besteht kein Zweifel daran, dass ihrer Strafanzeige trotz Fehlens einer ausdrücklichen Strafantragsstellung die Wirkung eines Strafantrags zukommen soll.
4.4 Die Vorinstanz erkennt sodann zutreffend, dass die Sachverhalte, welche Gegenstand der Strafverfolgung bilden, sich aus den E-Mail-Schreiben des Berufungsklägers ergäben und dass es daher zur inhaltlichen Spezifikation der von den Anträgen erfassten Lebensvorgänge genüge, wenn diese Schreiben den jeweiligen Strafanträgen beigelegt wurden (Strafurteil S. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass der in den Strafanträgen erhobene Vorwurf der Verunglimpfung unter Beilegung der E-Mail-Schreiben ohne Beanstandung entgegen genommen wurde, da in den Strafanträgen auf den Inhalt dieser Mails verwiesen wird und damit kein Zweifel daran bestehen kann, dass deren Inhalt Teil der beanzeigten Straftaten darstellt. Unerheblich ist im Übrigen, ob bei einem solchen Vorgehen zusätzlich zur Beibringung der E-Mail-Schreiben auch eine Übersetzung vorgenommen wurde.
4.5 Selbstredend konnten der Anzeige vom 7. Juni 2013 nur die bis dahin versandten E-Mail-Schreiben (E-Mail-Schreiben bis und mit 6.Juni 2013) beigelegt werden. Der Berufungskläger verfasste indessen weitere E-Mail-Schreiben nach Anzeigestellung. Angeklagt sind auch E-Mail-Schreiben vom 31. August 2013, 31. August und 5. September 2014 sowie das auf der Website www.[...].ch veröffentlichte Schreiben vom 6. Februar 2014. Entsprechend liess der Anwalt der Privatkläger C____, D____ und E____ der Staatsanwaltschaft ein vom 5. September 2014 datierendes Schreiben zukommen, in dem er ausführte, der Berufungskläger beginne erneut bei Dritten falsche Behauptungen über meine Mandantschaft zu verbreiten, was ich Ihnen hiermit zur Kenntnis bringe, damit die Antragsfrist gewahrt bleibt. (act. 491). Eine weitere Eingabe der anwaltlichen Vertretung datiert vom 18. September 2014, wiederum mit dem Hinweis, dass fristgerecht Strafantrag beantragt werde (act. 500). Den Eingaben beigelegt wurden die E-Mail-Schreiben vom 31. August 2014 sowie vom 5. und 9. September 2014. Soweit auch das E-Mail-Schreiben vom 31. August 2013 sowie das im Internet veröffentlichte Schreiben vom 6. Februar 2014 zur Anklage gekommen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerschaft unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass sie ein strafrechtliches Vorgehen gegen das verleumderische, rufschädigende und strafbare Verhalten des Berufungsklägers wünsche und das dessen Treiben Einhalt zu gebieten sei (act. 500). Es kann damit kein Zweifel daran bestehen, dass sie sein gesamtes Handeln im inkriminierten Zeitraum als strafrechtlich untersucht und angeklagt wissen wollte. Damit sind die erforderlichen Strafanträge für sämtliche Anklagepunkte gestellt worden.
5.
5.1 Der Berufungskläger wiederholt mit Verweis auf seine Eingabe an das Strafgericht vom 14. April 2015 (act. 714) sinngemäss die bereits vor Strafgericht beantragten Beweisanträge. Zu Unrecht sei die Befragung der angerufenen Zeugen [...], [...], [...] und [...] erstinstanzlich nicht erfolgt. Gravierend sei ausserdem, dass die Privatklägerschaft nicht durch die Vorinstanz angehört worden sei. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Ebenfalls zu Unrecht sei der verlangten Edition seines Personaldossiers der Universität Basel-Stadt nicht stattgegeben worden. Demgegenüber führen alle Privatkläger aus, die Befragung weiterer Zeugen entbehre jeglicher Grundlage. Der Beweis der angeklagten Taten sei mit den Urkunden erbracht und gründe nicht auf den Zeugenaussagen der Privatkläger und Privatklägerinnen. Die Staatsanwaltschaft führt aus, die verlangten Beweisabnahmen seien nicht geeignet, den relevanten Sachverhalt zu erhellen.
5.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig sind, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen Beweisvorschriften verletzt wurden (389 Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auf Parteiantrag nur soweit erforderlich (Art. 389 Abs. 2 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung trotz ordentlicher Beweisabnahme durch die Vorinstanz notwendig erscheint (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO). Ebenso kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art.343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E.4.4.1 S. 198 f.; BGer 6B_430/2015 E. 2.2.). Insoweit gelangt die eingeschränkte Unmittelbarkeit des Strafprozesses nach Art.343 Abs. 3 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung.
Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt bereits rechtsgenügend bewiesen ist. In ähnlicher Weise stellt das Bundesgericht für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unmittelbaren Beweisabnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO darauf ab, ob diese den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussagen ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S.195f.). Es gilt also nach wie vor der Grundsatz, dass das Gericht Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen kann, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E.5.3 S. 236, 134 I 140 E.5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E.2.1).
5.3 Das Strafgericht hat den Beweisanträgen teilweise stattgegeben und diverse Zeugen zur Sache befragt. So wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsrechts wie vom Berufungskläger beantragt [...], [...] und [...] als Zeugen einvernommen. Sie haben sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert, weswegen eine erneute Befragung nicht angezeigt ist.
Von einer Befragung der als Zeugen angerufenen [...], [...], [...] und [...] im Berufungsverfahren sind sodann keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten: Bei [ ] handelt es sich um einen Journalisten, der zu den relevanten Vorgängen nichts aus eigener Wahrnehmung beitragen kann. Bei den drei anderen Personen handelt es sich um weitere Mitarbeiter der [ ]. Dazu ist festzustellen, dass der seitens des Berufungsklägers geltend gemachten Drucksituation auf Studenten und Mitarbeitende bereits mit der Einvernahme der Zeugen [ ] und [ ] vorinstanzlich nachgegangen wurde. Dass aus einer Befragung weiterer Personen anderes resultieren würde, ist nicht anzunehmen. Dies umso mehr, als das vom Berufungskläger eingereichte E-Mail-Schreiben des [...] vom 3. April 2013 die Behauptung des Berufungsklägers, nach seinem Abgang von der Universität Basel sei den Studierenden und Mitarbeitern unter Androhung von Nachteilen jeglicher Kontakt mit ihm untersagt worden, widerlegt: dieser schreibt nämlich, er habe gerade herausgefunden, dass privater Kontakt zur Person des Berufungsklägers weiterhin möglich sei ( I just found out today that this is not applying for personal contact ). Dasselbe geht indirekt aus dem E-Mail-Schreiben des [...] vom 6.März 2013 hervor, indem dieser dem Berufungskläger mittelt, dass er über eine private E-Mail-Adresse mit ihm kommunizieren wolle, damit es sich zweifelsfrei um einen privaten Kontakt handle. Von angedrohten Sanktionen ist in beiden Schreiben nichts zu lesen.
Die Privatkläger und Privatklägerinnen sollen sich gemäss der Begründung des Beweisantrags insbesondere zur Einhaltung von universitären Richtlinien sowie dazu, wo sie die E-Mail-Schreiben empfangen und gelesen haben, äussern. Die Details betreffend die Beendigung des Auftrags- Arbeitsverhältnisses zwischen dem Berufungskläger und der Universität Basel interessieren im vorliegenden Verfahren nicht (s. dazu unten Ziff. 7.3.5), weshalb es dazu keiner Befragung der Privatklägerschaft bedarf. Davon, dass eine Vielzahl der inkriminierten E-Mail-Schreiben in Basel-Stadt zur Kenntnis genommen wurde, hat sich das Gericht bereits im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit überzeugt (vgl. dazu oben Ziff. 2.3.2). Eine Befragung der Privatkläger und Privatklägerinnen dazu ist nicht geeignet, ein anderes Beweiswürdigungsergebnis zu erzielen, zumal sie ohnehin nicht die einzigen Adressaten der Schreiben sind, sondern diese - entsprechend dem angeklagten Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), der eine Wahrnehmung der Äusserungen durch Dritte verlangt - auch an andere Mitarbeiter und Studierende der Universität Basel versandt wurden. Da die üble Nachrede geeignet sein muss, bei Dritten die Ehre der betroffenen Person herabzusetzen und gemäss der Lehre auch die Ehre einer Person herabgewürdigt werden kann, die nicht in der Lage ist, Vorstellungen über ihre sittliche Qualität zu haben (etwa wegen Krankheit: Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Vor Art. 173 StGB N 38), bedarf es auch keiner Befragung der Privatkläger und Privatklägerinnen nach ihrem persönlichen Empfinden (vgl. BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3.1 e contrario). Zudem gilt es keinen Sachverhalt zu beurteilen, der vorwiegend auf der Aussage eines Belastungszeugen beruht (Aussage gegen Aussage), da die Äusserungen des Berufungsklägers mit den Schreiben dokumentiert sind.
Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Aussagen der genannten Personen das Beweisergebnis in relevanter Weise zu beeinflussen vermöchten. Die beantragten Einvernahmen sind weder erforderlich noch für die Urteilsfindung notwendig im Sinne des (eingeschränkten) Unmittelbarkeitsprinzips und somit in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
5.4 Soweit der Berufungskläger die Edition seines Personaldossiers der Universität Basel verlangt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es keiner präzisen bzw. umfassenden juristischen Würdigung der personalrechtlichen Umstände bedarf (s.unten Ziff. 7.3.5). Die Staatsanwaltschaft hat bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Untersuchung sämtliche das Anstellungs- und Auftragsverhältnis zwischen der Universität Basel und dem Berufungskläger betreffenden Unterlagen bei der Universität Basel zur Edition herausverlangt und ist entsprechend dokumentiert worden (act. 60 ff.). Der Berufungskläger führt nicht aus, es sei keine vollständige Edition erfolgt. Der Beweisantrag ist damit ebenfalls abzuweisen.
6.
6.1 Der Berufungskläger lässt ausführen, dass die Aussagen in den inkriminierten E-Mail-Schreiben in englischer Sprache erfolgten, wobei der Anklageschrift eine freie Übersetzung der von der Staatsanwaltschaft ausgewählten Auszüge zugrunde liegt (vgl. auch oben Ziff. 4.1). Es wird nicht weiter ausgeführt, was mit dieser Aussage gerügt werden soll. Sie kann (auch) als Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes verstanden werden bzw. als Behauptung, die Übersetzungen seiner schriftlichen Äusserungen in der Anklageschrift würden den Erfordernissen des Anklagegrundsatzes nicht genügen.
6.2 Der Anklagegrundsatz dient keinem Selbstzweck. Vielmehr soll er die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGer 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E.3.3). Eine Verurteilung trotz eines formellen materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E.2.5).
6.3 Die Anklageschrift benennt das Versanddatum und den Adressatenkreis von insgesamt 8 E-Mail-Schreiben und einem Brief des Berufungskläger je separat, wobei sie betreffend das postalische Schreiben vom 6. Februar 2014 darauf hinweist, dass dieses im Zeitraum vom 6. Februar 2014 bis mindestens 1. Juni 2014 auf der öffentlich zugänglichen Website www.[...].ch vom Berufungskläger publiziert wurde. Zu jedem einzelnen Schreiben hält die Anklageschrift im Sinne einer Zusammenfassung fest, welche als ehrverletzend zu klassifizierenden Aussagen es enthalten soll. So steht bspw. unter Ziff. 1.1.1 der Anklage mit dem E-Mail-Schreiben vom 4.April 2013 habe der Berufungskläger C____, D____ und E____ eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, indem er behauptete, drei Professoren deutscher Staatsangehörigkeit hätten Richtlinien der Universität Basel verletzt, Studierenden mit der Exmatrikulation gedroht, falls sie mit ihm (dem Berufungskläger) in Kontakt treten würden, und dadurch einst im Dritten Reich übliche Taktiken angewandt. Entsprechendes findet sich für jedes weitere angeklagte E-Mail-Schreiben. Damit ist der Anklageschrift unmissverständlich zu entnehmen, welcher Vorwurf betreffend jedes einzelne Schreiben gegen den Berufungskläger erhoben wird. Sie erfüllt folglich ihren Informationszweck. Die in den Akten befindlichen E-Mail-Schreiben und das Briefschreiben dienen sodann dem Beweis des angeklagten Sachverhalts. Soweit die Anklage in Bezug auf die vorgeworfenen Inhalte keine wortgetreue Übersetzung beinhaltet, ist dies insofern unproblematisch, als aus der Umschreibung der angeklagten Inhalte klar hervorgeht, wessen ehrverletzenden Vorwurfs gegenüber den Professoren sich der Berufungskläger schuldig gemacht haben soll. Damit sind die Beweise bzw. die E-Mail-Schreiben und das öffentlich zugänglich gemachte Briefschreiben einer Überprüfung des angeklagten Sachverhalts zugänglich. So bringt der Verteidiger denn auch vor, einzelne E-Mail-Schreiben würden gar nicht enthalten, was in der Anklageschrift stehe (Prot. HV S. 9). Der Berufungskläger beschränkt sich in seinen Ausführungen zur Sache hingegen auf eine Rechtfertigung der getätigten Aussagen (Prot. HV S. 7). Jedenfalls ist erstellt, dass mit der Anklageschrift der erhobene Strafvorwurf genügend präzis umschrieben wurde, um eine effektive Verteidigung zu ermöglichen.
7.
7.1 Hintergrund des gegen den Berufungskläger auf Strafantrag hin geführten Strafverfahrens wegen des Verfassens und Verbreitens ehrverletzender E-Mail-Schreiben und der Veröffentlichung eines Briefes auf der Website www.[...].ch ist seine Entlassung aus den Diensten der Universität (s. dazu unten Ziff. 7.3.5.), nachdem eine Studentin, B____, sich im Februar 2013 an D____ gewandt und dieser mitgeteilt hatte, sie fühle sich durch den Berufungskläger sexuell belästigt (act. 345). Daraufhin fand am 25. Februar 2013 ein Gespräch zwischen C____, D____, E____ und dem Berufungskläger statt. Gemäss dem dazu erstellten und von den Beteiligten nicht unterzeichneten Protokoll vom 25. Februar 2013 wurde der Berufungskläger aufgefordert, zu den Vorhalten der sexuellen Belästigung Stellung zu nehmen, was dieser abgelehnt habe. Er habe eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme eingereicht. Aus seinen weiteren Äusserungen sei klar geworden, dass er keinerlei Eingeständnisse macht bzw. Reue bezüglich seines Fehlverhaltens zugeben wird. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen Kontakt zu Studierenden mehr halten solle und seine Lehrveranstaltung für das Frühlingssemester abgesagt werde. Er werde ihn Zukunft nicht mehr als Dozent für die [ ] Fakultät tätig sein und habe per sofort keinen Arbeitsplatz mehr innerhalb der Räumlichkeiten der Fakultät (act. 283 f.; die erwähnte schriftliche Stellungnahme: act. 285). Der Berufungskläger fühlte sich durch diese Vorgänge ungerecht behandelt (vgl. Protokoll HV S. 6) und begann sodann mit Versenden zahlreicher E-Mail-Schreiben sowie mit dem Aufschalten von Dokumenten auf einer öffentlich zugänglichen Website www.[...].ch seine Version der Ereignisse unter den Mitarbeitern und Studenten der Universität Basel und der Öffentlichkeit zu verbreiten.
Unbestritten ist, dass der Berufungskläger die inkriminierten, aktenkundigen E-Mail-Schreiben verfasste, an die in der Anklageschrift genannten Adressaten versandte und das Briefschreiben vom 6. Februar 2014 im Zeitraum vom 6. Februar 2014 bis mindestens 1. Juni 2014 auf der öffentlich zugängigen Website www.[...].ch veröffentlichte (Prot. HV S. 5; Prot. HV act. 788). Der relevante Sachverhalt ist somit nachgewiesen und erstellt, weshalb es dazu keiner weiteren Erörterungen bedarf. Zu überprüfen bleibt dessen juristische Wertung.
7.2 Der Berufungskläger ist angeklagt, sich mit dem Versand und der Veröffentlichung der genannten E-Mail-Schreiben und der Veröffentlichung des Briefschreibens der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt; eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet (Art.173 Ziff. 1 StGB). Die üble Nachrede kann mündlich schriftlich erfolgen (Art. 176 StGB). Die Strafbarkeit einer Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat dieser unter den gegebenen Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob die Drittperson die Beschuldigung Verdächtigung für wahr hält nicht. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus ihm als Ganzes ergibt (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_15/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.1 m.w.H.).
Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- und Berufsmann, als Politiker Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche soziale Ehre) sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (6B_15/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.1m.w.H.; BGE 128 IV 53 E. 1a m.w.H.).
Die Erfüllung des Tatbestandes der üblen Nachrede verlangt mindestens ein eventualvorsätzliches Vorgehen. Einer besonderen Beleidigungsabsicht bedarf es nicht (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 173 StGB N 9).
Nicht strafbar macht sich eine beschuldigte Person, wenn sie beweist, dass ihre Äusserung der Wahrheit entspricht dass sie ernsthafte Gründe hatte, ihre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beweislast für diese Entlastungen liegt bei der beschuldigten Person. Sie wird zum Beweis nur zugelassen, wenn sie ihre Äusserung zur Wahrung öffentlicher Interessen sonst wie mit begründeter Veranlassung vorgebracht hat und nicht vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere bei Äusserungen, die das Privat- Familienleben betreffen (Art.173 Ziff.3 StGB).
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger grundsätzlich zugebilligt, dass es ihm bei seinen Äusserungen um die Umstände im Zusammenhang mit der Beendigung seiner beruflichen Verbindung mit der Universität Basel gegangen sei und nicht überwiegend darum, jemandem Übles vorzuwerfen. Sie hat ihn daher durchwegs zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zugelassen. Sodann hat sie die vorwerfbaren Inhalte der einzelnen E-Mail-Schreiben in verschiedene Fallgruppen unterteilt und bei jeder einzelnen von ihr gebildeten Fallgruppe sorgfältig dargelegt, weshalb beide Beweise jeweils scheitern. Nachfolgend wird dieser Urteilsaufbau übernommen.
7.3.2 Ein Teil der Äusserungen des Berufungsklägers sind als Bezichtigung strafbaren Verhaltens zu qualifizieren. Dies betrifft die Behauptung, E____ habe Studierenden mit dem Ausschluss von der Universität Basel gedroht, sofern sie den Kontakt mit dem Berufungskläger aufrechterhalten würden. Er habe sie bedroht und unter Druck gesetzt, um eine Kommunikation mit dem Berufungskläger zu verhindern (E-Mail-Schreiben vom 4. April 2013 act. 134, 141, 15. Mai 2013 act. 143; Schreiben vom 6. Februar 2014, act. 471 ff.). Solches ist als Vorwurf des Begehens einer Nötigung (Art. 181 StGB) zu werten.
Sodann behauptete der Berufungskläger mit E-Mail-Schreiben vom 27. bzw. 12. Mai 2013, B____ habe ihn - instrumentalisiert durch die Professoren - wider besseren Wissens der sexuellen Belästigung bezichtigt (act.115 f.). Damit beschuldigte er sie unmissverständlich der Straftat der Verleumdung (Art. 174 StGB), zumal er dem Schreiben im Anhang eine Kopie der seinerseits eingereichten Strafanzeige mit Strafantrag beifügte.
Im auf der Website www.[...].ch veröffentlichten Schreiben vom 6. Februar 2014 beschuldigte der Berufungskläger E____, er habe in seinem Departement die missbräuchliche Weiterleitung finanzieller Mittel der Universität Basel an eine ausländische Institution ermöglicht, folglich eine Veruntreuung (Art. 138 StGB) zu verantworten. Von dieser Behauptung distanzierte er sich auch nicht vor dem Strafgericht (Schreiben vom 6. Februar 2014 act. 471 ff.; Prot. HV act. 809 f.). Soweit die Verteidigung vorbringt, in diesem Dokument sei einzig die Rede von ineffektivem Management (Prot. HV S. 9), ist ihr der tatsächliche Wortlaut entgegenzuhalten. Der Berufungskläger führt darin unter dem Titel Names and claimed infractions wörtlich aus: 3. Ineffective management that allowed surreptitious misdirection of funds from the University of Basel to a foreign institution. Er hat damit dem Professor unterstellt, sein Management lasse die betrügerische Verwendung von Geldern zu, was zumindest eine Verantwortung und damit eine (Mit)Schuld an der angeblichen Veruntreuung beinhaltet.
Wie die Vorinstanz darlegt, ist die Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, gemäss gefestigter Rechtsprechung in jedem Fall ehrverletzend (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.]. Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 173 N 4). Der Wahrheitsbeweis ist diesfalls grundsätzlich nur zu erbringen, wenn die getätigte Behauptung mit einer strafrechtlichen Verurteilung belegt werden kann (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 15). Dementsprechend lässt C____ mit Berufungsantwort ausführen, dass der Wahrheitsbeweis für diese Behauptungen nicht mehr anzutreten sei, nachdem kein Strafverfahren gegen die Privatkläger (mehr) laufe. Dem ist beizupflichten.
Der Gutglaubensbeweis betreffend den Vorwurf der Nötigung wiederum scheitert am Umstand, dass die befragten Zeugen an der Strafgerichtsverhandlung glaubhaft, namentlich mit eingehenden und differenzierten Antworten und auf mehrfaches Nachhaken, darlegten, ihnen sei nicht mit dem Ausschluss von der Universität Basel gedroht worden, sollten sie weiterhin einen Kontakt zum Berufungskläger aufrecht erhalten. [ ] erklärte dazu, ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass er im Zusammenhang mit einer Unterstützung des Berufungsklägers für sein Handeln selber einzustehen habe und darin keine Unterstützung seitens seines Vorgesetzten erhalte. Dass er in irgendeiner Weise bedroht worden sei, negierte er ausdrücklich und fügte an, dies habe lediglich der Berufungskläger in seinen E-Mail-Schreiben behauptet (Prot. HV act. 794). Man habe seitens der Universität Basel erklärt, dass der Berufungskläger das Gebäude nicht mehr betreten und er nicht mehr für die Universität arbeiten dürfe und mitgeteilt, dass man nicht mehr mit ihm kommunizieren solle. Er ([...]) habe sich aber nie in seiner Karriere bedroht gefühlt und sei auch nie davon ausgegangen, rausgeschmissen zu werden (Prot. HV act. 798). Auch [...] sagte aus, es sei zwar kommuniziert worden, dass man keinen Kontakt zum Berufungskläger halten solle, aber es seien in diesem Zusammenhang keine Drohungen ausgesprochen worden und es habe ihm nie jemand in Aussicht gestellt, dass er von der Universität ausgeschlossen werden könnte (Prot. HV act. 802). Übereinstimmend sagten im Gegenteil beide aus, sie hätten den Kontakt zum Berufungskläger abgebrochen, weil dieser zwar ihre Unterstützung im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Vorwurf, B____ sexuell belästigt zu haben, einforderte, im Gegenzug aber nicht bereit gewesen sei, ihnen gegenüber seine Korrespondenz mit B____ offen zu legen, damit sie sich einen eigenen Eindruck betreffend die Vorwürfe hätten verschaffen können (Prot. HV act. 792 f., 801). Sodann teilte [...] dem Berufungskläger bereits mit E-Mail-Schreiben vom 17. Mai 2013 ausdrücklich mit, er würde von E____ nicht schikaniert (bullied, act. 765) und teilten die Mitarbeiter [...] und [...] ihm schon im März 2013 schriftlich mit, dass sie auf privater Ebene sehr wohl weiterhin mit ihm im Kontakt stehen könnten (s. oben Ziff. 5.3). Damit gelingt es dem Berufungskläger nicht darzulegen, dass er in gutem Glauben davon ausgehen durfte, die Mitarbeiter der Universität Basel seien für den Fall eines Aufrechterhaltens des Kontakts mit ihm mit Sanktionen, insbesondere mit dem Ausschluss von der Universität Basel, bedroht worden
Der Gutglaubensbeweis betreffend der Behauptung, B____ habe ihn wider besseren Wissens der sexuellen Belästigung bezichtigt, missglückt an den offensichtlichen Fakten: Der Berufungskläger konnte und kann aufgrund seiner E-Mail-Schreiben an B____ (act. 320 ff.), welche in aller Deutlichkeit sein sexuelles Interesse an ihrer Person zum Ausdruck bringen (vgl. etwa E-Mail-Schreiben vom 20.Dezember 2012: You are so precious, so sweet. There is only one problem. You cost me sleep. I sometimes wonder if you fully comprehend me? I mean, you are so young and I dont even remember ever being as old as you. An her I am writing you love letters .), nicht in guten Treuen annehmen, diese habe sich zu Unrecht über sexuelle Belästigungen beklagt, da B____ mit zwei E-Mail-Antwortschreiben in aller Deutlichkeit ihr Missbehagen über seine Avancen zum Ausdruck brachte (E-Mail-Schreiben vom 24. Oktober 2012 act. 321; E-Mail-Schreiben vom 20. Dezember 2012 act. 342). Im Februar 2013 hatte sie ihm schliesslich schriftlich mitgeteilt, warum sie nun beschlossen habe, sich wegen des als sexuelle Belästigung empfundenen Verhaltens an eine zuständige Vertrauensperson zu wenden (act. 345).
Zum Gutglaubensbeweis betreffend den gegen E____ erhobenen Vorwurf der Veruntreuung hat die Vorinstanz treffend ausgeführt, dass der Berufungskläger diesen unsubstantiiert erhoben habe und noch nicht einmal die angeblich veruntreuten Vermögenswerte benennen könne (Strafurteil S. 16 mit Verweis auf Prot. HV act. 800). Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass der Berufungskläger, selbst wenn ihm solche Informationen während seiner Tätigkeit für die Universität Basel zugetragen worden sein sollten, diese hätte verifizieren und sich selbst vom Vorhandensein ernsthafter Hinweise hätte überzeugen müssen. Ohnehin aber hat die von ihm aufgerufene Zeugin, [...], bestritten, je gegenüber dem Berufungskläger entsprechende Äusserungen getätigt zu haben (Prot. HV act. 809). Damit kann der Berufungskläger den Gutglaubensbeweis auch dazu nicht erbringen.
7.3.3 Weiter erhob der Berufungskläger in diversen E-Mail-Schreiben den Vorwurf, C____, D____ und E____ hätten gegen ihn Verhörmethoden angewendet, die dafür berüchtigt seien, falsche Geständnisse zu erzielen, zog in diversen Schreiben Vergleiche zum Nationalsozialismus, unterstellte ihnen die Anwendung faschistischer Methoden und einen nationalsozialistischen Stil und verglich sie mit der italienischen Mafia (E-Mail-Schreiben vom 4. April 2013 act. 134, 141; E-Mail-Schreiben vom 13. April 2013 act. 91 f.; E-Mail-Schreiben vom 12. Mai 2013 act. 514 f.; E-Mail-Schreiben vom 6. Juni 2013 act. 431 ff.; E-Mail-Schreiben vom 31. August 2014 act. 496 f; E-Mail-Schreiben vom 5.September 2014 act. 501 f.).
Die Vorinstanz hat sich auch damit ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, dass es sich hierbei zwar um Vorhalte im Zusammenhang mit dem beruflichen Wirken der Professoren handle, der Berufungskläger mit diesen drastischen Vergleichen betreffend ihr Vorgehen und die angeblich angewandten Methoden aber auch ihren Ruf als charakterlich anständige und damit ehrbare Menschen verletzt habe. Dem ist angesichts der Tatsache, dass im nationalsozialistischen Deutschland und unter faschistischen Regimen grauenhafte Verbrechen begangen wurden, und dass mit dem Begriff Mafia immer auf eine schwer kriminelle Organisation Bezug genommen wird, zuzustimmen. Sodann hat die Vorinstanz den Berufungskläger in Bezug auf alle Vorwürfe zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zugelassen, indem sie die Äusserungen betreffend den Nationalsozialismus, den Faschismus und die Mafia als gemischte Werturteile klassifizierte, was zutrifft (zum gemischten Werturteil s.: Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 StGB N 2). Wie erstinstanzlich dargelegt, substantiiert der Berufungskläger diese massiven Aussagen in keiner Art und Weise und gibt es in den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus den Diensten der Universität in irgendeiner Weise behandelt worden wäre, die derartige Vergleiche als gerechtfertigt erscheinen liesse. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger die Umstände seines Abgangs von der Universität Basel offensichtlich als tief verletzend empfand und allfällige Mängel im Vorgehen (vgl. unten Ziff. 7.3.5) berechtigen ihn selbstredend nicht dazu, gegenüber Dritten zusammengefasst zu behaupten, er sei Opfer eines skrupellosen, verbrecherischen und menschenunwürdigen Vorgehens geworden. Der Wahrheits- Gutglaubensbeweis scheitert offensichtlich.
7.3.4 Der Berufungskläger unterstellte sodann D____ eine frauenfeindliche und antifeministische Haltung (E-Mail-Schreiben vom 31. August 2013 act. 448 f.). Dazu hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass eine derartige Aussage, auch wenn im Zusammenhang mit einem Vorgehen betreffend sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vorgebracht, die betroffene Person nicht nur als Berufs-, sondern auch als Privatperson degradiert. Der betroffenen Person wird nämlich eine Einstellung vorgeworfen wird, die von der Privatperson nicht getrennt werden kann, da eine entsprechende Gesinnung alle Lebensbereiche durchdringt. Dass der Berufungskläger vor dem Hintergrund der substantiierten Vorwürfe gegen seine Person im Zusammenhang mit seinem Verhalten gegenüber B____ keinen Anlass hatte, die gegen ihn seitens D____ in ihrer Funktion als Vertrauensperson für sexuelle Belästigung der Universität Basel erhobenen Vorwürfe als haltlos zu betrachten, ist erstellt (vgl. oben Ziff. 7.3.2). Sein Argument, D____ habe das Ausmass der nachfolgenden Ereignisse zu verantworten, weshalb sich zukünftig keine Frau an der Universität mehr getrauen würde, im Falle einer tatsächlich stattfindenden sexuellen Belästigung gegen ihren Peiniger vorzugehen, weshalb D____ frauenfeindlich sei (act. 449), kann nicht verfangen. Es basiert einzig auf seiner konsistenten, aktenwidrigen Negierung, B____ unangemessene und unerwünschte E-Mail-Schreiben zugestellt zu haben. Auch hier gelingt der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis nicht.
7.3.5 Vorgehalten wird dem Berufungskläger ferner, den drei betroffenen Professoren ein einzig politisch motiviertes Handeln und einen Verstoss gegen die Universitären Richtlinien über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium an der Universität Basel vom 19. Juni 2000 bzw. 26. Januar 2010 (act. 393 ff., nachfolgend: interne Richtlinien) in den E-Mail-Schreiben vom 6. Juni 2013 und 31. August 2013 unterstellt zu haben.
Soweit der Berufungskläger im Anhang des Schreibens vom 6. Juni 2013 behauptet, man habe ihn aus politischen Gründen (political reasons, act. 246) aus seiner beruflichen Position entfernt, muss damit wohl gemeint sein, man habe aus universitätsinternen, (macht)strategischen, karrierebezogenen ähnlichen Überlegungen auf seine weitere Mitarbeit verzichtet, da es sich offensichtlich nicht um den Vorwurf handeln kann, seine Entlassung aus den universitären Diensten haben etwas mit dem schweizerischen politischen System und Staatswesen zu tun. Damit hat der Berufungskläger die betroffenen Personen aber in ihrer beruflichen Funktion angegriffen, was im Zusammenhang mit der Verleumdung grundsätzlich gerade nicht strafbar ist. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, der Berufungskläger habe die Professoren damit gleichzeitig auch der Lüge bezichtigt, da er behauptet habe, seine Dimission sei in Wahrheit nicht wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung erfolgt. Indessen schliesst das eine das andere nicht aus: Ein vorgeschobener Grund muss nicht zwingend unwahr sein, sondern kann einfach eine ideale Gelegenheit darstellen, eine allenfalls bereits unliebsam gewordene Person loszuwerden. Argumentiert werden könnte wohl einzig, dass diese Behauptung den Vorwurf des Filzes, der Korruption und des Machtmissbrauches in sich trage, was wiederum die Integrität der betroffenen Personen insgesamt in Frage stellen würde. Jedenfalls ist zumindest fraglich, ob es sich bei diesem Vorwurf um eine Verleumdung im Sinne des Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt.
Ähnlich verhält es sich mit dem in den genannten E-Mail-Schreiben enthaltenen Vorwurf, die drei Professoren hätten mit ihrem Vorgehen im Zusammenhang mit seiner Dimission die internen Richtlinien verletzt. Die Vorinstanz führt dazu aus, hier handle es sich zwar um einen Vorwurf im Zusammenhang mit dem beruflichen Wirken der Professoren. Allerdings halte der Berufungskläger selbst die angeführten Richtlinien als eine fundamentale Grundlage der Fairness an einer wichtigen Institution unserer freiheitlich demokratischen Gesellschaft (Urteil S. 17). Abgesehen davon, dass nicht vollständig erhellt, was genau damit gemeint sein soll, ist ungewiss, ob - wie die Vorinstanz argumentiert - diese Auffassung auch im Adressatenkreis der E-Mail-Schreiben vorherrscht. Wahrscheinlicher ist, dass der Adressatenkreis die Einhaltung der internen Richtlinien für wichtig hält betreffend die Wertung, ob der Vorwurf der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz sachlich und korrekt angegangen wird und damit zusammenhängende arbeitsrechtliche Belange innerhalb der Universität fair und gerecht behandelt werden. Es ist folglich auch hier fraglich, ob es sich überhaupt um eine verleumderische Behauptung im Sinne der üblen Nachrede handelt.
Hinzu kommt, dass der Berufungskläger der festen Überzeugung ist, ihm sei im Rahmen seiner Dimission ein Unrecht widerfahren. Er macht geltend, die internen Richtlinien seien im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verletzt worden. C____, D____ und E____ lassen dem entgegenhalten, der befristete Lehrauftrag des Berufungsklägers für das Frühlingssemester 2012 sei bereits ausgelaufen und ein erneuter Lehrauftrag für das Frühlingssemester 2013 sei ihm nicht erteilt worden. Die Eintragung der Veranstaltung des Berufungsklägers in das Vorlesungsverzeichnis 2013 sei irrtümlich erfolgt, was man dem Berufungskläger an der Sitzung vom 25. Februar 2013 mitgeteilt habe. Neben dem Lehrauftrag seien dem Berufungskläger auch Übersetzungsaufträge erteilt worden. Diese seien im Auftragsverhältnis abgewickelt worden, weshalb dazu keine Festanstellung bestanden habe. Es sei im Gespräch vom 25. Februar 2013 offen gelassen worden, ob es weiterhin zu solchen Aufträgen kommen werde. Diese hätte der Berufungskläger aber nicht mehr an einem Arbeitsplatz der Universität erledigen dürfen. Die Behauptung des Berufungskläger, ihm sei fristlos gekündigt worden, entbehre damit jeder Grundlage (act. 281 f.). Die Universität Basel dokumentierte die Strafbehörden mit einem befristeten Anstellungsvertrag des Berufungsklägers geltend vom 1. September 2011 bis 31.Dezember 2011, von den Vertragsparteien unterzeichnet am 3.sowie am 13. Oktober 2011 (act. 64 f.), und mit einem Vertrag regelnd den Einsatz des Auftragnehmers in seiner Tätigkeit als Freelance-Mitarbeiter im Ressort [ ] der Universität Basel dauernd vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012. Der Vertrag hält unter Ziff. 8. Sozialleistungen fest: Der Auftragnehmer ist selbständiger Unternehmer und nimmt für sich die nötigen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen vor .. Unter Ziff. 3. Termin steht: Der Einsatz von A____ dauert vom 1.April 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Eine Verlängerung der Zusammenarbeit ist nicht vorgesehen. Unterzeichnet wurde dieser Vertrag am 7. und 14. Mai 2012 (act. 66 ff.). Zwei weitere Verträge regeln je einen Lehrauftrag für zwei Wochenstunden scientific writing .ohne Kostenfolge, wobei der eine den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31.Juli 2012 (act. 69) und der andere den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 (act. 79) abdeckt. Der eine Vertrag datiert vom 10. Januar 2012 und der andere vom 10. Februar2012. Weiter wurde ein Schreiben der Verwaltungsdirektion der Universität Basel an den Berufungskläger vom 25. Juli 2013 eingereicht, mit welchem diesem mitgeteilt wurde, dass im Zusammenhang mit seinen für [...] erbrachten Dienstleistungen irrtümlicherweise Sozialleistungsbeiträge auf Ihr Honorar von CHF600.- pro Monat abgezogen worden seien, obwohl der Berufungskläger nachweisbar einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 72). Die im Februar 2013 bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der Universität Basel und dem Berufungskläger können damit nicht als ohne Weiteres eindeutig bezeichnet werden. Zwar bestand gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt des Gesprächs am 25. Februar 2013 kein Anstellungsverhältnis zwischen der Universität Basel und dem Berufungskläger und ist der Vertrag vom 7. bzw. 14. Mai 2012 insofern unmissverständlich, als dass er auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers ausdrücklich hinweist und eine Beendigung ohne Option auf Verlängerung des Auftragsverhältnisses per Ende 2012 vorsieht. Hingegen wurden dem Berufungskläger nachweislich gleichwohl Sozialversicherungsbeiträge von den Auszahlungen abgezogen und waren seine Vorlesungen gemäss den Ausführungen der drei gemeinsam vertretenen Privatkläger und Privatklägerinnen im Vorlesungsverzeichnis 2013 für das Frühjahrssemester 2013 vorgesehen. Auch die Formulierung im Gesprächsprotokoll vom 25. Februar 2013, man habe dem Berufungskläger mitgeteilt, dass seine Vorlesungen im Frühjahrssemester 2013 abgesagt würden (act. 284), deutet darauf hin, dass ursprünglich einer Fortsetzung seiner Lehrtätigkeit vorgesehen war. Gleichzeitig belegen die eingereichten Verträge, dass Verträge zwischen dem Berufungskläger und der Universität Basel wiederholt erst nachträglich bzw. nach Erbringung erster Leistungen schriftlich festgehalten wurden. Im vom Berufungskläger eingereichten E-Mail-Schreiben von [...], Personalleiter der Universität Basel, vom 14. Januar 2013 bezieht sich dieser auf einen Vertrag, welcher bereits seit mehr als einem halben Jahr auf seinem Schreibtisch liege und welchen er dem Berufungskläger umgehend in zweifacher Ausfertigung zur Unterschrift zustellen werde. Unklar bleibt, um was für einen Vertrag es sich handelt, schliesslich hat der Berufungskläger, welcher demgemäss ein Exemplar besitzen müsste, kein entsprechendes Dokument eingereicht. Weiter ist festzuhalten, dass - soweit zwischen der Universität Basel und dem Berufungskläger im Februar 2013 tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand - das gegen den Berufungskläger geführte informelle Verfahren (zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgeführt, ein formelles Verfahren sei mangels Beschwerde der B____ gar nicht eingeleitet worden) wohl nicht zu seiner umgehenden Entlassung hätte führen dürfen, schliesslich steht es der Vertrauensperson gemäss den internen Richtlinien nicht zu, ein Arbeitsverhältnis zu beenden (vgl. Aufgabenbereich der Vertrauensperson nach Art. 3.2.3 der internen Richtlinien). Soweit indessen einzig ein Auftragsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Universität Basel bestand, stand ihm ein arbeitsrechtlicher Schutz wohl nicht zu (vgl. zur Beendigung eines Auftragsverhältnisses Art. 404 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, hätte der Berufungskläger allerdings in einem zivilrechtlichen Verfahren klären müssen. Im strafrechtlichen Verfahren ist die Frage nur insoweit relevant, als sie Rückschlüsse auf den guten Glauben des Berufungsklägers zulässt. Vor dem dargelegten Hintergrund ist nämlich nicht auszuschliessen, dass der Berufungskläger seine Entlassung aus den Diensten der Universität Basel im guten Glauben als Verletzung seiner Rechtsposition wertete.
Letztlich müssen diese Fragen aber nicht abschliessend beantwortet werden, da alle Schreiben auch ohne die Kategorien des politisch motivierten Handelns und des Vorwurfs der Verletzung von Richtlinien den Tatbestand der Verleumdung erfüllen. So nahm der Berufungskläger etwa im Schreiben vom 6. Juni 2013 sachfremd Bezug auf die Deutsche Herkunft der Professoren und warf ihnen zugleich unkorrekte Verhörmethoden vor (act.496). Im Schreiben vom 31. August 2013 nahm er erneut sachfremd Bezug auf die Deutsche Abstammung der Professoren, erwähnte die Drohung, die einer von ihnen gegenüber Studierenden geäussert habe und schloss mit einem Vergleich zum Nationalsozialismus: This type of tactic may have worked well in 1942 at the Herman Goering Luftwaffe Christmas party in Berlin. (act.423). Die Behauptungen, seinem Abgang von der Universität Basel lägen politische Motive zu Grunde und es seien universitäre Richtlinien verletzt worden, sind deshalb nicht losgelöst von den anderen Anwürfen zu beurteilen, sondern müssen im Kontext mit den unsachlichen und klar ehrverletzenden Qualifikationen und Unterstellungen gelesen werden, die der Berufungskläger zugleich vorbrachte.
7.4
Dass der Berufungskläger wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich handelte, als er seine Anschuldigungen verfasste und versandte, ist letztlich unstrittig, versucht er doch im gesamten Verlauf des Strafverfahrens sein Handeln zu rechtfertigen und legitimieren. An der Berufungsverhandlung führt er dazu aus, es gäbe zwei Gründe, weshalb jemand extreme E-Mails - soweit sie denn als extrem zu bewerten seien - versenden würde. Entweder der Schreiber sei ein Extremist die Handlungen gegen den Schreiber seien extrem gewesen (Prot. HV S. 7).
Der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede erfolgte demnach zu Recht und ist zu bestätigen.
8.
Der Berufungskläger führt nicht aus, dass im Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs gleichwohl das Strafmass zu reduzieren sei, weshalb dazu auf die korrekten Erwägungen im Strafurteil verwiesen werden kann (Strafurteil S. 23 f.). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, gilt der Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und ist die Mehrfachbegehung in Anwendung von Art.49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Berufungsklägers als recht schwer ein und streicht die besondere Hartnäckigkeit, mit welcher A____ seine Beschuldigungen über einen langen Zeitraum hinweg aufrechterhalten hat, den grossen Adressatenkreis, in welchem er diese verbreitet hat sowie die Tatsache, dass er die breitgestreuten ehrverletzenden Behauptungen miteinander kombiniert vorgebracht hat hervor. Sie kritisiert die nicht spürbare Einsicht und Reue. Daran fehlt es bis zum heutigen Zeitpunkt. Dies manifestiert sich eindrücklich in der Tatsache, dass es der Berufungskläger auch nach Ergehen des Urteils des Strafgerichts und für die Dauer des Berufungsverfahrens nicht unterlassen hat, sein geradezu fanatisches Handeln fortzusetzen, wofür er mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 8. Februar 2017 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- wegen mehrfacher übler Nachrede verurteilt wurde. Bereits die Vorinstanz hatte gewisse Bedenken betreffend das Aussprechen einer bedingt vollziehbaren Strafe, welche sich unter diesen Umständen selbstredend akzentuieren. Allerdings hat einzig der Berufungskläger das Strafurteil angefochten, weshalb es nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden kann (Art.391 Abs. 2 StPO; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 391 N 5). Auch ist aufgrund des während der Dauer des Berufungsverfahrens ergangen Strafbefehls nicht neu eine Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) auszufällen, da sämtliche mit Strafbefehl vom 8.Februar 2017 beurteilten Taten in die Zeit nach Ergehen des angefochtenen Strafurteils vom 24.April 2015 fallen, weshalb das erstinstanzliche Gericht die Taten nicht gleichzeitig mit den hier zu beurteilenden hätte aburteilen können (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 113 f.; AGE SB.2014.96 vom 11. Mai 2016 E. 4.2.3.). Damit ist neben dem Schuldspruch auch die Strafe zu bestätigen.
9.
Die Vorinstanz hat der Privatklägerin B____ eine Genugtuung von CHF 500.- für die erlittene Unbill zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen. Der Berufungskläger lässt dazu nichts auszuführen, namentlich begründet er in keiner Weise, weshalb es dabei nicht um einen angemessenen Betrag handeln soll. Somit ist die Genugtuung mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen.
10.
Damit unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich, weshalb er die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und den Privatkläger und Privatklägerinnen eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch der erstinstanzliche Kostenentscheid bedarf unter diesen Umständen keiner Abänderung. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Dispositiv.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. April 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Abweisung der Mehrforderung der B____ von CHF 500.-.
- Die Abweisung der Genugtuungsforderungen von C____, D____ und E____.
Der Berufungskläger, A____, wird der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,
In Anwendung von Art. 173 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2013, einer Parteientschädigung von CHF2883.80 für das erstinstanzliche Verfahren und einer Parteientschädigung von CHF 3350.15 für das Berufungsverfahren an B____ verurteilt.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF7256.- für das erstinstanzliche Verfahren und einer Parteientschädigung von CHF 2309.60 für das Berufungsverfahren an C____, D____ und E____ zu gesamter Hand verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 2748.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3600.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten für das Berufungsverfahren mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatklägerschaft
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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