SchKG Art. 176 -
Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.
Art. 176 SchKG vom 2024
Art. 176 Mitteilung
der gerichtlichen Entscheide (1)
1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:1. die Konkurseröffnung;2. den Widerruf des Konkurses;3. den Schluss des Konkurses;4. Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;5. vorsorgliche Anordnungen.
2 Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004 (Anmerkung des Konkurses im Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ([AS 2004 4033]; [BBl 2003 6501 ][6509]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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