Zusammenfassung des Urteils PS180223: Obergericht des Kantons Zürich
Der Text handelt von der Publikation von Konkursen zum Schutz des Publikums und der rechtlichen Verpflichtung, diese unverzüglich zu veröffentlichen. Es wird darauf hingewiesen, dass Verzögerungen bei der Mitteilung durch Konkursgerichte zu Ungleichheiten und Missverständnissen führen können. Ein Urteil des Obergerichts besagt, dass die gesetzlichen Mitteilungen zum Konkurs unverzüglich erfolgen müssen. Es wird auch diskutiert, wie mit der Löschung von Konkurspublikationen umzugehen ist, wenn ein Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gericht betont die Bedeutung der korrekten Eintragung von Konkursen im Handelsregister und weist darauf hin, dass die Publikation eines Konkurses auch nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung weiterhin öffentlich bleibt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS180223 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 06.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Handelsregister; Konkurse; Konkurseröffnung; Richt; SchKG; HRegV; Mitteilung; Schuldner; Mitteilungen; Publikation; Handelsregisteramt; Schutz; Publikums; Obergericht; Konkursgericht; Rechtsmittel; Eintragung; Urteil; Schuldnerin; Aufsicht; Kanton; Konkurses; Tatsachen; Zusammenhang; Konkursiten; Konkursgerichte; öffnete |
Rechtsnorm: | Art. 174 KG ;Art. 175 KG ;Art. 176 KG ;Art. 204 KG ; |
Referenz BGE: | 137 III 217; |
Kommentar: | - |
Wenn der Konkurs im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, weil der Schuldner nachträglich bezahlt hat (Art. 174 SchKG), trägt das Handelsregisteramt diese Tatsachen nicht immer in Register ein. Bisweilen wird von Schuldner verlangt, die erfolgte Eintragung zu streichen. Beides ist unzulässig.
(aus zwei Entscheidungen des Obergerichts:)
3.4 Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen. Das Obergericht hat auch die gesetzlichen Mitteilungen zu machen.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken: Die gesetzlichen Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen (Art. 176 SchKG). Da der Konkurs seine Wirkungen sofort entfaltet, das heisst am Tag und zu der Uhrzeit, welche im Urteil angegeben sind (Art. 175 SchKG), und schon vor der Eröffnung an die Parteien und der Veröffentlichung, müssen diese Mitteilungen spätestens am dem Urteil folgenden Werktag erfolgen. Dies ergibt sich auch aus Art. 176 Abs. 2 SchKG (BSK SchKG-GIROUD 2. Aufl., Art. 176 N 9). Das ist zum Schutz des Publikums wichtig, denn so kann die Publikation im Handelsamtsblatt rasch erfolgen, und potentielle Geschäftspartner des Konkursiten sind vor der möglichen Ungültigkeit von Rechtshandlungen (Art. 204 SchKG) gewarnt. Es kommt in der Praxis vor, dass Konkursgerichte die Meldungen über eröffnete Konkurse an das Handelsregister nicht täglich vornehmen, sondern nur gesammelt einmal pro Woche. Das ist nach dem Gesagten unzulässig.
Werden die Mitteilungen durch ein Konkursgericht wie soeben beschrieben verzögert, kann der Fall eintreten, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdeinstanz beim Handelsregister vor gleichzeitig mit der Mitteilung der Konkurseröffnung eingeht. Das Handelsregister publiziert dann weder das eine noch das andere, offenbar in der Meinung, es sei ja nicht mehr nötig, das betreffende Unternehmen werde ohne Not an den Pranger gestellt. Das zweite verwechselt Urheber und Überbringer einer schlechten Nachricht. Für den
Ruf eines Unternehmens ist vor allem der Umstand nachteilig, dass es offene Verpflichtungen bis zur Konkurseröffnung vernachlässigt, und nicht die gesetzliche Information des Publikums über dieses Geschäftsgebaren. Die Publikation eines einmal eröffneten Konkurses dient dem Schutz des Publikums und wird nicht darum obsolet, weil der Schuldner den Konkurs nachträglich (in aller Regel durch Zahlung, Art. 174 Abs. 2 SchKG) doch noch abwenden konnte. Eine Publikationspraxis, welche je nach Mitteilungszeitpunkt durch das Konkursgericht unterschiedlich ist, schafft überdies eine nicht gerechtfertigte Rechtsungleichheit zwischen einzelnen Konkursiten.
In erster Linie ist darauf zu bestehen, dass die Mitteilungen der Konkursgerichte gesetzeskonform unverzüglich erfolgen. Auch wenn das in einem Einzelfall nicht so ist, muss das Handelsregister die ihm zugehenden Mitteilungen veröffentlichen, selbst wenn das einmal für die Konkurseröffnung und die aufschiebenden Wirkung gleichzeitig der Fall sein sollte.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 12. September 2018 Geschäfts-Nr.: PS180163-O/U
Die Schuldnerin beantragt weiter die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Publikation der Konkurseröffnung zu löschen.
Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörde, die mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregister betraut ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 HRegV). Diese Behörde ist im Kanton Zürich die Justizdirektion (§ 42 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB/ZH, LS 230] und § 58 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 lit. A Ziff. 8 und Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. e der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR/ZH, LS 172.11]). Im Übrigen ist für den Erlass eigentlicher Weisungen, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten, das Eidgenössische Amt für das Handelsregister zuständig (vgl. Art. 5 HRegV). Weiter sind Verfügungen von kantonalen Handelsregisterämtern im Kanton Zürich direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht als einziger kantonaler Rechtsmittelinstanz anzufechten (vgl. Art. 165 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 181 HRegV i.V.m. § 41 i.V.m. §§ 19 Abs. 1
lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42-44 VRG/ZH; BGE 137 III 217 ff.; VB.2017.00440 vom 14. Februar 2018).
Die Kammer ist weder Aufsichtsnoch Rechtsmittelbehörde über das Handelsregisteramt und kann diesem entsprechend auch keine Weisungen erteilen. Mangels Zuständigkeit der Kammer ist von vornherein auf den entsprechenden Antrag der Schuldnerin nicht einzutreten.
Im Übrigen hat das Gericht die Behörde gemäss Handelsregisterverordnung im Zusammenhang mit Konkursverfahren dem Handelsregisteramt die Konkurseröffnung zu melden (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a HRegV) und dieses hat die entsprechende Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung in das Handelsregister vorzunehmen (vgl. Art. 158 Abs. 2 HRegV). Das Handelsregister bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts (vgl. Art. 1 HRegV). Da die Konkurseröffnung dem Handelsregisteramt mitzuteilen und von diesem unverzüglich einzutragen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schuldnerin an der Löschung des entsprechenden, publizierten Konkurseröffnungseintrags ein (gegenüber dem Interesse Dritter an der Information überwiegendes) Rechtsschutzinteresse haben könnte, zumal sie selber darlegt, dass sie die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung hinterlegt hat bzw. sie es bis zur Konkurseröffnung hatte kommen lassen.
Klarzustellen bleibt, dass bei juristischen Personen die Firma wieder ohne den Liquidationszusatz ins Handelsregister einzutragen ist, wenn einem Rechtsmittel, wie dies hier der Fall ist, die aufschiebende Wirkung erteilt wird (vgl. Art. 159 Abs. 2 lit. c HRegV). Da die Eintragung der Konkurseröffnung lediglich durchgestrichen wird, ist jedoch auch nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Konkurseröffnung noch publik.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. November 2018 Geschäfts-Nr.: PS180223-O/Z01
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