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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 176 SchKG vom 2023

Art. 176 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 176 der gerichtlichen Entscheide (1)

1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:

  • 1. die Konkurseröffnung;
  • 2. den Widerruf des Konkurses;
  • 3. den Schluss des Konkurses;
  • 4. Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
  • 5. vorsorgliche Anordnungen.
  • 2 Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004 (Anmerkung des Konkurses im Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4033; BBl 2003 6501 6509).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 176 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS180221KonkurseröffnungSchuldner; Schuldnerin; Forderung; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Beschwerde; Forderungen; Gläubiger; Betreibungen; Gläubigerin; Offene; Urteil; Zinsen; Glaubhaft; Teilzahlung; Offenen; Höhe; Kantons; Rechnung; Zahlungsfähigkeit; Gericht; Erhoben; Auszug; Bestreitet; SchKG; Rechtsvorschlag
    ZHPS180223KonkurseröffnungKonkurs; Handelsregister; Konkurse; Konkurseröffnung; Mitteilung; HRegV; SchKG; Mitteilungen; Schuldner; Handelsregisteramt; Publikation; Aufschiebende; Konkursgericht; Erfolgen; Unverzüglich; Publikums; Schutz; Obergericht; Urteil; Aufschiebenden; Schuldnerin; Eintragung; Aufsicht; Kanton; Beschwerde; Gesetzliche; Kammer; Unternehmen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    81 III 129Mitteilungen an den Handelsregisterführer im Konkursverfahren.
    Comme; Konkurs; Uffici; Handelsregister; Registro; Commercio; Fallimento; Registre; Faillite; SchKG; Commerce; Handelsregisterführer; Préposé; L'ufficiale; L'office; Anche; Fallimenti; L'art; Mitteilung; Forme; Della; être; Communications; Même; Faillites; Giudice; Informarne; All'ufficiale; Comunicazioni; Konkursgericht
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