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Code civil suisse (CC)

Art. 175 CC de 2024

Art. 175 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 175 3. En cas de suspension de la vie commune a. Causes

Un époux est fondé ? refuser la vie commune aussi longtemps que sa personnalité, sa sécurité matérielle ou le bien de la famille sont gravement menacés.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 175 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE210044EheschutzGesuch; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Partei; Parteien; Besuch; Recht; Vorinstanz; Eltern; Beruf; Berufung; Besuchs; Gesuchsgegners; Obhut; Recht; Kindes; Tochter; Kinder; Höhe; Besuchsrecht; Monatlich; Schen; Higkeit; Fähig; Elternteil; Mutter; Urteil; Elterliche; Schweiz
ZHLE220005EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Berufung; Partei; Parteien; Bonus; Vorinstanz; Verfahren; Höhe; Tigkeit; Einkommen; Eheliche; Bezahlen; Unentgeltliche; Unterhaltsbeiträge; Finanziell; Urteil; Aufgr; Gesuchsgegners; Erwerbstätigkeit; Gericht; Leistung; Monatlich; Entscheid; Ehelichen; Bericht; Getrenntleben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 06 256_2§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 aGGStG (vor 1.1.2007 geltende Fassung). Der Begriff der dauernden Selbstnutzung ist weit auszulegen. Ein längerer Unterbruch der effektiven Selbstnutzung ist umso eher hinzunehmen, als er durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist. So genügt es, dass die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt worden ist, wenn der steuerpflichtige Veräusserer das Eigenheim im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zu verlassen hatte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Trennungsfolgen aussergerichtlich regeln, wenn sie sich bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung nach der geltenden Gerichtspraxis richten.Liegenschaft; Scheidung; Ehegatte; Trennung; Beschwerdeführer; Ehegatten; Selbstnutzung; GGStG; Trennungs; Veräusserte; Kinder; Erfüllt; Ehefrau; Bewohnt; Verkauf; Wohnung; Veräusserten; Gerichtlich; Wohnen; Eheliche; Voraussetzung; Familie; Grundstücks; Veräusserung; Trennungsvereinbarung; Regel; Steueraufschub; Gewohnt; Aufl
LUA 06 256_1§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. Der Begriff der dauernden Selbstnutzung ist weit auszulegen. Ein längerer Unterbruch der effektiven Selbstnutzung ist umso eher hinzunehmen, als er durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist. So genügt es, dass die veräusserte Liegenschaft bis zur Veräusserung von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt worden ist, wenn der steuerpflichtige Veräusserer das Eigenheim im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zu verlassen hatte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten die Trennungsfolgen aussergerichtlich regeln, wenn sie sich bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer der Trennung nach der geltenden Gerichtspraxis richten.Liegenschaft; Scheidung; Ehegatte; Grundstück; Trennung; Ehegatten; Selbstnutzung; Beschwerdeführer; GGStG; Trennungs; Veräusserte; Kinder; Ehefrau; Erfüllt; Grundstücks; Familie; Wohnung; Voraussetzung; Bewohnt; Verkauf; Veräusserten; Gerichtlich; Wohnen; Eheliche; Regel; Veräusserung; Selbstbewohnen; Trennungsvereinbarung; Gewohnt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Getrennte; Beitrags; Ehetrennung; Pflicht; Gerichtlich; Scheidung; Beschwerde; Getrennten; Eheliche; Unterhalt; Verhältnisse; Beschwerdeführerin; Recht; Beiträge; Beitragsbemessung; Person; Gerichtliche; Ehelichen; Verheiratet; Ungetrennt; Urteil; Hinweisen; Nichterwerbstätige; Verhältnissen; Finanziell; Soziale; Verheiratete; Gesetzes
125 III 57Einzeladoption durch einen Ehegatten (Art. 264b Abs. 2 ZGB). Aus Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte von Art. 264b Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass eine Einzeladoption durch einen der getrennt lebenden Ehegatten nur bei einer seit mehr als drei Jahre dauernden gerichtlichen Trennung gemäss Art. 147 Abs. 1 ZGB möglich ist (E. 2). Trennung; Berufung; Getrenntleben; Einzeladoption; Recht; Verwaltungsgericht; Adoption; Ehegatten; Berufungsklägerin; Gerichtlich; Eheschutzmassnahme; Scheidung; Gerichtliche; Getrenntlebens; Revision; Gemeinsame; Eherecht; Gerichtlichen; Gesetzgeber; Aufhebung; Urteil; Haushalt; Gemeinsamen; Haushaltes;Freiburg; Kantons; Wortlaut; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-231/2015RenteBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; SAK-act; Rente; Einsprache; Verfügung; Gerichtlich; Verfahren; Erlass; Altersrente; Beschwerdeführerin; Person; Renten; Urteil; Leistungen; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Rückwirkend; Gericht; Vorinstanz; Anfechtung; Einspracheentscheide; Verwaltung; Rückerstattung; Rückforderung; Gerichtliche; Verfügungen; Zuständig
C-2242/2010nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufenthalt; Ehemann; Eheliche; Schweiz; Gewalt; Recht; Aufenthalts; Ehelichen; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Migration; Akten; Urteil; Verlängerung; Frauen; Ehemannes; Bundesverwaltungsgericht; Migrationsbehörde; Hinweis; Wegweisung; Vorinstanz; Erwähnt; Basel; Rechtlich; Sozial; Zusammenhang

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
SchwanderBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
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