E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 175 SchKG vom 2023

Art. 175 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 175 der Konkurseröffnung

1 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.

2 Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 175 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190145KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Beschwerde; Zustellung; Entscheid; Dietikon; Konkurseröffnung; Gläubigerin; Gericht; Verfahren; Zahlung; Konkursamt; Vorladung; Auflage; Partei; SchKG; Betreibungsamt; Vorinstanz; Zugestellt; Schuldners; Parteien; Publikation; Einzelgericht; Erstinstanzliche; Recht; Konkursgericht; Konkursamtes; Postsendung
ZHPS180223KonkurseröffnungKonkurs; Handelsregister; Konkurse; Konkurseröffnung; Mitteilung; HRegV; SchKG; Mitteilungen; Schuldner; Handelsregisteramt; Publikation; Aufschiebende; Konkursgericht; Erfolgen; Unverzüglich; Publikums; Schutz; Obergericht; Urteil; Aufschiebenden; Schuldnerin; Eintragung; Aufsicht; Kanton; Beschwerde; Gesetzliche; Kammer; Unternehmen
Dieser Artikel erzielt 22 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/9Entscheid Art. 52 Abs. 3 AHVG. Absolute Verjährung. Die fünfjährige Frist für die absolute Verjährung beginnt mit der Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin - und nicht erst bei Auflage des Kollokationsplans - zu laufen. Bei drohendem Eintritt der absoluten Verjährung hat die Ausgleichskasse deshalb vorsorglich eine Schadenersatzverfügung zu erlassen (E. 2 mit Hinweisen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2016, AHV 2015/9).Entscheid vom 1. September 2016 Schaden; Konkurs; Beschwerde; Schadenersatz; Verjährung; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Recht; Verjährungsfrist; Einsprache; Partei; Ausgleichs; Sozialversicherung; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Beiträge; Parteien; Schadenersatzverfügung; Sozialversicherungsanstalt; Frist; Gelte; Recht; Entscheid; Parteientschädigung; Forderung; Schadenersatzforderung; Eintritt; Arbeitgeberin
AGAGVE 2017 99 Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7AHVVFällt ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung, infolge welcherder Arbeitnehmer seine Restferien bezieht, in Konkurs, besteht Anspruchauf Insolvenzentschädigung bis zur Eröffnung des Konkurses. Ferienzuschläge sind dabei... Arbeit; Ferien; Venzentschädigung; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeber; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Konkurs; Nisses; Arbeitsverhältnis; Beitsverhältnisses; Arbeitsverhältnisses; Monatslohn; Versicherungsgericht; Nehmer; Bezogen; Konkurseröffnung; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Abgeltung; Rechnen; Person; Arbeitgeberin; Kurses; Arbeitgebers; Lohnforderung; Bezogene; Zeitpunkt; Arbeitnehmer; Ferien
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz