Art. 175 Zusammensetzung und Wahl
1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
3 Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. (1)
4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. (1)
(1) (2)BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 73 (2C_769/2019) | Regeste Art. 83 lit. t BGG; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV ; Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen; Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot im Prüfungsrecht. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG erfasst alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen; gegen andere Entscheide, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (E. 1.2). | Prüfung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Wörterbuch; Rechtlich; Bundes; Leistung; Wörterbuchs; Gebrauch; Hilfsmittel; Chemie; Physikalische; Leistungskontrolle; Verbot; Studien; Urteil; Entscheid; Recht; Leistungskontrollen; Sprache; Gleichheit; Kandidat; Diskriminierung; öffentlich-rechtliche; Studentin; Prüfungsplan; Fähigkeit; Angelegenheiten; öffentlich-rechtlichen |