BV Art. 175 - Zusammensetzung und Wahl

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 175 BV vom 2022

Art. 175 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 175 Zusammensetzung und Wahl

1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3 Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. (1)

4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. (1)

(1) (2)
(2) Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 9. Okt. 1998, BRB vom 2. März 1999 – AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800, 1999 2475 8768).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 73 (2C_769/2019)
Regeste
Art. 83 lit. t BGG; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV ; Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen; Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot im Prüfungsrecht. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG erfasst alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen; gegen andere Entscheide, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (E. 1.2).
Prüfung; Wörterbuch; Gebrauch; Wörterbuchs; Bundes; Leistung; Chemie; Hilfsmittel; Physikalische; Leistungskontrolle; Urteil; Studien; Entscheid; Leistungskontrollen; Sprache; Recht; Gleichheit; Kandidat; Diskriminierung; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Studentin; Prüfungsplan; Zulassung; Fähigkeit; Verordnung