SchKG Art. 173a -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 173a SchKG vom 2025

Art. 173a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 173a Wegen Einreichung eines
Gesuches um Nachlass- oder Notstundung oder von Amtes wegen
(1)

1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen. (2)

2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht. (3)

3 … (4)

(1) Eingefügt durch Art. 12 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 173a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210207KonkurseröffnungSchuld; Konkurs; Schuldnerin; Gläubiger; Gläubigerin; Forderung; Konkursbegehren; Recht; Betreibung; Verfahren; Vorinstanz; SchKG; Forderungen; Konkursbegehrens; Entscheid; Vermögenswerte; Tilgung; Zwangsvollstreckung; Urteil; Konkurseröffnung; Stellung; Konkursandrohung; Erwägungen; Hinsicht; önnen
ZHPS180211KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Schuldnerin; Gläubigerin; Uster; Konkursgericht; Zahlung; Konkurseröffnung; Forderung; Vorinstanz; Gericht; Urteil; Konkursforderung; Konkursamt; Bezirksgerichtes; SchKG; Entscheid; Betreibung; Tilgung; Spruchgebühr; Email; Entschädigung; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Konkursbegehren; Prüfung
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