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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 173 SchKG vom 2023

Art. 173 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 173 des Entscheides a. Wegen Einstellung der Betreibung oder Nichtigkeitsgründen

1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus. (1)

2 Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde. (1)

3 Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 173 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220197KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Konkursandrohung; Bigerin; Betreibungsamt; Gläubigerin; SchKG; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Konkurseröffnung; Handelsregister; Summarischen; Urteil; Nichtigkeit; Einzelgericht; Aufsichtsbehörde; Folgend:; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verfahrens; Datum; Verfügung; Aufschiebende; Einzelgerichtes; Konkursgericht
ZHPS210050Konkurseröffnung / InsolvenzerklärungBeschwerd; Beschwerde; Konkur; Konkurs; Ständig; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Stützt; Onkurseröffnung; Rechtsmitt; Unzuständigen; IGGELMA; Gestützt; Bleibt; Betreibungsamt; Obergericht; Umstand; Entsche; Nichtig; Liegende; örtlich; Nichtigkeit; Zweitinstanzliche; Beantragte; Zürich; Rahmen; Kantons; Gericht; Vorinstanzli
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.22 (AG.2021.342)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Beschwerde; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Zivilgericht; Entsprechend; Betreibung; Konkursandrohung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Gemäss; Werden; Verfahrens; Wirkung; Untere; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Rechtsmittel; Aberkennungsklage; Bundesgericht; Konkursamt; Liegende; Partei; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren
BSBEZ.2020.22 (AG.2020.461)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Beschwerde; Schuldner; Schuldnerin; Wirkung; Aufschiebende; Bundesgericht; Anordnung; Aufschiebenden; Konkursandrohung; Gemäss; Entscheid; Verfügung; Gläubiger; Aberkennung; Aberkennungsklage; Rechtsöffnung; Konkurseröffnung; Worden; Gesuch; Verfahren; Rechtsmittel; Bundesgerichts; Stellt; Eingereicht; Angefochten; Basel-Stadt; Liegen; Angefochtene; Gestellt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Beschwerde; Hilfskonkurs; Verfahren; Vermögenswerte; Hilfskonkursmasse; Schuld; Gläubiger; Klägerin; Schweiz; Berufung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Geldwäscherei; Klage; Thurgau; Kantons; Bezug; Partei; Vorinstanz; Verwertung; Beschlagnahmten; Angefochten; Person; Bezirksgericht; Geschädigt; Herausgabe
137 III 460 (5A_197/2011)Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3).
Regeste b
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4).
Aktionär; Beschwerde; Aktien; Beschwerdeführerin; Generalversammlung; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktionäre; Aktienbuch; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Konkurse; Schuld; Obergericht; Aktionärs; Aktiengesellschaft; Eintrag; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; Publ; Nichtig; übergangene

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5993/2013Berufliche Vorsorge (Übriges)Klage; SchKG; Tungsgericht; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Zuständigkeit; Recht; Betreibung; Zuständig; Materiell; Feststellung; Konkurs; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfahren; Kreisgericht; Lungsklage; Verfügung; Beurteilung; BVGer; Feststellungsklage; Zivilrichter; Forderung; Zuständige; Gericht; Einzelrichter; Betreibungsrechtliche; Bundesverwaltungsgerichts; -rechtliche; Beilage
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