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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5993/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5993/2013
Datum:21.08.2015
Leitsatz/Stichwort:Berufliche Vorsorge (Übriges)
Schlagwörter : Klage; SchKG; Tungsgericht; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Zuständigkeit; Recht; Betreibung; Zuständig; Materiell; Feststellung; Konkurs; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfahren; Kreisgericht; Lungsklage; Verfügung; Beurteilung; BVGer; Feststellungsklage; Zivilrichter; Forderung; Zuständige; Gericht; Einzelrichter; Betreibungsrechtliche; Bundesverwaltungsgerichts; -rechtliche; Beilage
Rechtsnorm: Art. 173 KG ; Art. 20 KG ; Art. 207 KG ; Art. 60 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 85 KG ; Art. 85a KG ;
Referenz BGE:126 V 149; 127 III 41; 132 III 277; 132 III 89; 133 III 684; 134 III 115; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5993/2013

U r t e i l  v o m  2 1.  A u g u s t  2 0 1 5

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A. AG,

vertreten durch lic. iur. Flurin Turnes, Klägerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,

Beklagte,

Gegenstand Berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, Beiträge, Betreibungsverfahren, Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.

Sachverhalt:

A.

    1. Am 20. Juli 2007 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Beklagte) den zwangsweisen Anschluss der A. AG (nachfolgend: Klägerin) als Arbeitgeberin rückwirkend ab 1. Januar 1985 (BVGer act. 9, Beilage 1).

    2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 setzte die Klägerin beim Betreibungsamt Dienststelle B. nicht bezahlte Beiträge der Beruflichen Alters-

      , Hinterlassenenund Invalidenversicherung (BVG) in der Höhe von insgesamt Fr. 28'989.20 nebst Zinsen und Kosten in Betreibung. Als Forderungsurkunden führte sie drei Beitragsrechnungen auf (BVGer act. 9, Beilage 2).

    3. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1'111'966 vom 6. Juni 2011 wurde der Klägerin am 10. Juni 2011 zugestellt und blieb ohne Rechtsvorschlag (BVGer act. 9, Beilage 3). In der Folge setzte die Beklagte die Betreibung fort; die entsprechende Konkursandrohung vom 25. Juli 2011 wurde der Klägerin am 3. August 2011 zugestellt (BVGer act. 9, Beilage 4).

B.

    1. Am 24. Oktober 2011 erhob die Klägerin beim Kreisgericht C. eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (BVGer act. 1, Beilage 3). Da diese Klage noch vor der angesetzten Konkursverhandlung erfolgte, wurde der Entscheid über das Konkursbegehren sistiert (vgl. BVGer act. 1, Beilage 1, S. 2; vgl. auch act. 22, Beilage).

    2. Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 verneinte der Einzelrichter des Kreisgerichts C. seine Zuständigkeit mit der Begründung, die Klage nach Art. 85a SchKG stehe für öffentlich-rechtliche Forderungen nicht offen, und trat auf die Feststellungsklage nicht ein (BVGer act. 1, Beilage 1).

    3. Mit Eingabe vom 12. September 2013 gelangte die Klägerin in der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons D. . Dieses führte mit formlosen Schreiben vom 17. September 2013 aus, die Zuständigkeit lasse sich aufgrund der eingereichten Akten nicht abschliessend klären. Immerhin könne gesagt werden, dass das Verwaltungsgericht D. wohl nicht zuständig sei. Vertrete man die Auffassung, dass allein der Verwal-

tungsjustiz die materielle Beurteilung obliege, sei wohl das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Es liege an der Klägerin, die bezüglich der Zuständigkeit erforderlichen Abklärungen zu tätigen (BVGer act. 1, Beilage 2).

C.

    1. Am 21. Oktober 2013 erhob die Klägerin gestützt auf Art. 85a SchKG Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Konkret wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

      1. Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklagten (ZB Nr. 1111966 vom 06.06.2011, per Fr. 29'360.20, nebst Zins und Kosten) nicht besteht;

      2. Die Betreibung Nr. 1111966 vom 06.06.2011 für Fr. 29'360.20 nebst Zins und Kosten sei aufzuheben ev. einzustellen;

      3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls in Form einer superprovisorischen Verfügung) sei die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen;

      4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    2. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Klägerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, eine auf die Frage der prozessualen Zulässigkeit der Klage beschränkte Klageantwort samt Beweismitteln einzureichen.

    3. Nach zweimal erstreckter Frist stellte die Beklagte mit Klageantwort vom 21. Februar 2014 folgende Rechtsbegehren:

      1. Es sei die Klage vom 21. Oktober 2013 vollumfänglich abzuweisen, falls überhaupt darauf einzutreten ist;

      2. Falls das Gericht auf die Klage eintritt, sei der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsbegehren betreffend die Abweisung der Klage zu begründen;

      3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

    4. Nach ebenfalls zweimal erstreckter Frist hielt die Klägerin mit Replik vom 28. Mai 2014 an ihren Rechtsbegehren fest.

    5. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 25. Juli 2014 an den in der Klageantwort gestellten Anträgen fest.

D.

Am 22. April 2015 schrieb der Einzelrichter des Kreisgerichts C. das Konkursbegehren gegen die Klägerin als gegenstandslos geworden ab (BVGer act. 23, Beilage). Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am

4. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht D. . Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 hob der Einzelrichter für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts D. den Abschreibungsentscheid vom 22. April 2015 auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Konkurseröffnungsverfahrens an das Kreisgericht C. zurück. Dieses werde prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Konkurseröffnungsentscheids nach Art. 173 Abs. 1 SchKG tatsächlich immer noch gegeben seien (BVGer act. 22).

E.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Zu prüfen ist vorliegend, ob das Bundesverwaltungsgericht für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zuständig ist.

    1. Die Klägerin begründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen damit, dass die Praxis in den Kantonen bei Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG betreffend öffentliche-rechtliche Forderungen dahingehend sei, dass das Zivilgericht die Sache zur materiellen Beurteilung an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht überweise. Das Kreisgericht C. sei mit Entscheid vom 8. Juli 2013 auf die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten. In der Folge sei die Klägerin fristgemäss im Sinn von Art. 63 ZPO an das Verwaltungsgericht D. gelangt. Dieses habe seine Zuständigkeit ebenfalls verneint, ohne jedoch einen Rechtsmittelweg zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht

      D.

      habe ausgeführt, dass gegebenenfalls das Bundesverwal-

      tungsgericht zuständig sei, da die Stiftung Auffangeinrichtung BVG öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes im Sinn von Art. 33 Bst. b VGG erfülle und Verfügungen nach Art. 5 VwVG erlassen könne. Die Klageeingabe

      beim Bundesverwaltungsgericht sei wiederum innert Frist von Art. 63 ZPO erfolgt. Da sowohl das Kreisgericht C. als auch das Verwaltungsgericht D. ihre Zuständigkeit verneint hätten, sei ein anderes Gericht als das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht mehr denkbar. Das Bundesverwaltungsgericht müsse daher schon notgedrungen zuständig sein (BVGer act. 1 und 15).

    2. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht gegeben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, nach einem Teil der Lehre sei bei einer Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen, die Sache zur materiellen Beurteilung der Forderung an die nach öffentlichem Recht zuständige Behörde zu überweisen, wobei der Zivilrichter sachlich für den vollstreckungsrechtlichen Entscheid zuständig bleibe. Das Verfahren vor dem Zivilrichter werde dann bis zum Entscheid der zuständigen Behörde über die materiellrechtliche Frage sistiert. Nach Art. 74 BVG sei die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht sodann nur gegeben, wenn eine Verfügung angefochten werde. Die Verfügung über den Zwangsanschluss vom 20. Juli 2007 sei jedoch in Rechtskraft erwachsen und über die strittige Forderung sei keine Verfügung ergangen, da die Klägerin gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben habe (BVGer act. 9).

2.

    1. Zunächst ist zu prüfen, inwiefern sich der Entscheid des Einzelrichters für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts D. vom 30. Juni 2015 auf die Feststellungsklage auswirkt. Mit diesem Entscheid wurde der Einzelrichter des Kreisgerichts C. angewiesen, das Konkurseröffnungsverfahren durchzuführen. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Konkurseröffnungsentscheids nach Art. 173 Abs. 1 SchKG tatsächlich immer noch gegeben seien.

    2. Fällt die Klägerin in Konkurs, verliert sie das Prozessführungsrecht über die Klage nach Art. 85a SchKG, und die ihr zu Grunde liegende Betreibung wird aufgehoben, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird (BGE 132 III 89 E. 1.3 f.). Bis feststeht, ob das Verfahren durch die Konkursmasse oder durch einzelne Gläubiger, oder bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven von der Klägerin weitergeführt wird, ist das

      Klageverfahren nach Art. 85a SchKG gemäss Art. 207 SchKG zu sistieren (BGE 132 III 89 E. 1.5).

      Wird jedoch eine Klage nach Art. 85a SchKG noch vor Konkurseröffnung eingereicht, ist der Entscheid über den Konkurs in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 SchKG auszusetzen, bis das Gericht über die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG entschieden hat (BGE 133 III 684 E 3.2).

    3. Da der Einzelrichter des Kreisgerichts C.

      auf die Feststel-

      lungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten ist, könnte eine vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG wohl nur dann erfolgen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Feststellungsklage zuständig wäre. Insofern ist davon auszugehen, dass das Kreisgericht C. das Konkursverfahren - in Kenntnis der hängigen Klage nach Art. 85a SchKG - aussetzt, bis das Bundesverwaltungsgericht über seine Zuständigkeit befunden hat.

      Es ist jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass über die Klägerin in der Zwischenzeit rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden wäre (vgl. Handelsregister des Kantons D. , <www.zefix.c h>, abgerufen am 19. August 2015).

    4. Selbst wenn der Einzelrichter des Kreisgerichts C. , entgegen der vorstehenden Annahme, dennoch zur Konkurseröffnung schreiten würde, wäre das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach der hier vertretenen Auffassung im aktuellen Verfahrensstadium nicht zwingend in Anwendung von Art. 207 SchKG zu sistieren. Der zuständige Instruktionsrichter hat den Prozessgegenstand mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 zunächst auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt. Somit geht es vorliegend einzig um die Frage, ob auf die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG überhaupt eingetreten werden kann und nicht um die materielle Beurteilung der Klage. Eine Sistierung des Feststellungsprozesses könnte sodann nach Klärung der Eintretensfrage noch erfolgen. Daher und aufgrund dessen, dass die Sistierung von Verwaltungsverfahren nach Art. 207 Abs. 2 SchKG - worunter auch Rechtsmittelverfahren zu verstehen sind - nicht (mehr) zwingend ist, und ein Entschliessungsermessen der (Gerichts-)Behörde darüber besteht, ob das Verfahren zu sistieren ist und die zuständige (Gerichts-)Behörde, anders als bei Zivilprozessen, auch bei grundsätzlich einstellungsfähigen Verwaltungsverfahren von Fall zu Fall zu prüfen hat,

ob sich die Einstellung rechtfertigt (Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.3), wäre eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens wohl nicht zwingend erforderlich.

3.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

      Weiter beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin Streitigkeiten gemäss Art. 35 VGG. Darunter fallen nach Art. 35 Bst. a VGG - neben hier nicht interessierenden Fällen - namentlich Klagen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen nach Art. 33 Bst. h VGG. Weitere spezialgesetzlich begründete Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts sind im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Zuständigkeit sind zwingend (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 287 Rz. 817).

    2. Nach Art. 36 VGG ist die Klage nach Art. 35 VGG unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Art. 33 VGG erwähnten Behörde überträgt. Dies bedeutet, dass nicht geklagt werden kann, wenn verfügt werden darf (Subsidiarität des Klageverfahrens; Urteil des BVGer A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.5; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 420 Rz. 1212, ANDRÉ MOSER/MICHAEL

      BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 287 Rz. 5.2 f.).

    3. Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG Verfügungen erlassen. Sie ist somit befugt, über ausstehende Beiträge von zwangsweise angeschlossenen Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen (BGE 134 III 115 E. 3.2 in fine; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 60 Rz. 3 ff.). Entsteht aus dem zwangsweisen Anschluss eines Arbeitgebers eine Streitigkeit betreffend die Höhe der geschuldeten Beiträge, entscheidet die Auffangeinrichtung mit Verfügung, welche alsdann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG).

      Die Klage nach Art. 35 VGG im Zusammenhang mit geschuldeten Beiträgen an die Auffangeinrichtung ist somit aufgrund der Subsidiarität des Klageverfahrens unzulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann bereits aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich von Art. 35 Bst. a VGG fallen. Es kann daher offen gelassen werden, ob es sich bei einem Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung überhaupt um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinn von Art. 35 Bst. a VGG handelt.

    4. Da über die Beitragsforderung unbestrittenermassen keine Verfügung der Auffangeinrichtung nach Art. 5 VwVG vorliegt, kann eine materielle Beurteilung der Beitragsforderung auch nicht auf dem Weg einer Beschwerde erfolgen.

4.

Zu prüfen bleibt, ob das Bundesverwaltungsgericht im Sinn des Standpunkts der Klägerin dennoch für die Klage nach Art. 85a SchKG zuständig ist.

    1. Nach Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Die Klage nach Art. 85a SchKG entfaltet sowohl materiellals auch betreibungsrechtliche Wirkungen und hat damit eine Doppelnatur. In materiellrechtlicher Hinsicht führt ihre Gutheissung zur gerichtlichen Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht oder nicht mehr besteht bzw. noch nicht fällig ist, und ihre Abweisung zur Feststellung, dass die betreffende Forderung besteht bzw. fällig ist, wobei das Urteil diesbezüglich in materielle Rechtskraft erwachsen kann. In betreibungsrechtlicher Hinsicht hat die Gutheissung der Klage die gerichtliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung zur Folge (vgl. BGE 132 III 277; BERNHARD BODMER/JAN BANGERT, in: Adrian Staehlin/Thomas Bauer/Daniel Staehlin [Hrsg.], BSK-SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 85a Rz. 3; JÜRGEN BRÖNIMANN, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], KUKO SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 85a Rz. 2; ANDRÉ EQUEY/RETO VONZUN, Titel, Mittel und Wege zur Beseitigung der negativen Auswirkungen des Betreibungsregistereintrags grundloser Betreibungen, in AJP 2011 S. 1337 ff., 1339 f. mit weiteren Hinweisen).

      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Hauptziel der Klage nach Art. 85a SchKG darin, die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung zu erwirken, auch wenn sie eine Doppelnatur aufweist, d.h. nebst

      der Aufhebung oder Einstellung der Betreibung in materiellrechtlicher Hinsicht auf Feststellung der Nichtschuld bzw. Stundung lautet (BGE 127 III 41 E. 4a).

    2. Für die betreibungsrechtliche Wirkung der Klage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG ist örtlich das Gericht am Betreibungsort zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 3 f. ZPO). Im Zusammenhang mit Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur, über deren Bestand wie im vorliegenden Fall keine rechtskräftige Verfügung ergangen ist, herrschen jedoch unterschiedliche Auffassungen was die Zuständigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht betrifft.

      In solchen Fällen habe sich die Praxis in den Kantonen mitunter damit beholfen, den Zivilrichter über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage gemäss Art. 85a SchKG entscheiden zu lassen, die Sache aber zur materiellen Beurteilung über den der Klage zu Grunde liegenden öffentlichrechtlichen Anspruch an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen (vgl. BODMER/BANGERT, a.a.O., Art. 85a Rz. 11c mit Hinweisen). Ein Teil der Literatur befürwortet ebenfalls, dass - soweit über den Bestand der Forderung keine rechtskräftige öffentlich-rechtliche Verfügung vorliege - das betreibungsrechtliche Verfahren vor dem Zivilrichter zu sistieren und die Sache zur materiellrechtlichen Beurteilung grundsätzlich an das zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen sei. Hernach habe der Zivilrichter das betreibungsrechtliche Verfahren wieder aufzunehmen und je nach Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung die Betreibung nach Art. 85a Abs. 3 SchKG aufzuheben oder nicht (JÜRGEN BRÖNIMANN, a.a.O., Art. 85a Rz. 5; LUCA TENCHIO, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999 S. 160 f.).

      Andererseits wird die Meinung vertreten, dass Art. 85a SchKG im Hinblick auf privatrechtliche Verhältnisse erlassen worden sei. Dagegen habe der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 85a SchKG nicht ein neues, gar ausserordentliches Rechtsmittel in das öffentliche Prozessrecht einführen wollen. Mit Hinweis auf die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) wird sodann die ausschliessliche funktionale und sachliche Zuständigkeit des Zivilrichters postuliert. Diesem sei die Überprüfung materiell rechtskräftiger Verfügungen, Veranlagungen oder Urteilen von Verwaltungsgerichten und

      -behörden verwehrt. Mit der Klage nach Art. 85a SchKG könne damit in jenen Fällen, in denen die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet sei, richtigerweise nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids geltend gemacht werden, oder aber

      die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld (BODMER/BANGERT, a.a.O., Art. 85a Rz. 11c).

    3. Folgt man letztgenannter Lehrmeinung, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Klage nach Art. 85a SchKG ohne Weiteres zu verneinen. Die Klägerin leitet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der erstgenannten Lehrmeinung bzw. Praxis ab, wonach die Klage nach Art. 85a SchKG zwischen Zivilgericht und Verwaltungsgericht aufzuteilen ist.

    4. Die Teilung der Klage zwischen Zivilrichter und Verwaltungsgericht setzt voraus, dass der für die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage zuständige Zivilrichter die Klage anhand nimmt, das Verfahren sistiert und die Sache zur Beurteilung des materiellrechtlichen Aspekts der Klage an das zuständige Verwaltungsgericht überweist. Vorliegend ist der Einzelrichter des Kreisgerichts C. jedoch mit Entscheid vom 8. Juli 2013 auf die Klage nicht eingetreten und hat damit auch seine Zuständigkeit in betreibungsrechtlicher Hinsicht verneint. Folglich hat er die Sache auch nicht an das zur Beurteilung des materiellen Aspekts der Klage zuständige Verwaltungsgericht überwiesen. Ein Anwendungsfall der von der Klägerin zitierten Lehrmeinung bzw. Praxis liegt hier nicht vor. Es braucht daher auch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob Klagen nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen zwischen Zivilgericht und Verwaltungsgericht aufzuteilen sind, oder aber die funktionale und sachliche Zuständigkeit ausschliesslich dem Zivilrichter zukommt.

      Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch das kantonale Recht, welches nach Art. 3 ZPO die sachliche und funktionale Zuständigkeit regelt, keine Teilung der Klage vorsieht (vgl. das kant. Einführungsgesetz zum SchKG [sGS 971.1] sowie das kant. Einführungsgesetz zur ZPO [sGS 961.2]).

    5. Soweit sich die Klägerin dennoch darauf beruft, dass die Klage nach Art. 85a SchKG jeweils zwischen Zivilrichter und Verwaltungsjustizbehörde aufzuteilen sei, hätte es an ihr gelegen, den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts C. vom 8. Juli 2013 anzufechten und im Rechtsmittelverfahren die von ihr vertretene Lehrmeinung bzw. Praxis geltend zu machen. Die zuständige Rechtsmittelinstanz hätte dann zu beurteilen gehabt, ob der Einzelrichter des Kreisgerichts C. die Klage hätte anhand nehmen müssen und gegebenenfalls an das zuständige Verwaltungsgericht hätte überweisen müssen bzw. ob für die Klage ausschliesslich die Zuständigkeit des Zivilrichters gegeben gewesen wäre.

      Davon hat die Klägerin jedoch abgesehen und ist zunächst direkt an das Verwaltungsgericht D. gelangt, welches seine Zuständigkeit mit einem formlosen Schreiben verneinte. In der Folge reichte sie ihre Klage nach Art. 85a SchKG beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei sich ihre Rechtsbegehren sowohl auf die betreibungsrechtlichen als auch die materiellrechtlichen Aspekte der Klage beziehen. Die Klägerin geht somit faktisch von der alleinigen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Klagen nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen aus. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach beiden in vorstehender Erwägung 4.2 zitierten Lehrmeinungen fällt der Entscheid über die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage nach Art. 85a SchKG in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht den materiellrechtlichen Aspekt der Klage beurteilen könnte, wäre es mangels Zuständigkeit nicht in der Lage, über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage - die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung - zu befinden. Dies entspricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch gerade dem Hauptzweck der Klage nach Art. 85a SchKG (vgl. BGE 127 III 41 E. 4a). Daher und aufgrund dessen, dass die vorliegende Klage nicht in den Anwendungsbereich von Art. 35 Bst. a VGG fällt (vgl. vorstehende E. 3.2 f.), ist die alleinige bzw. direkte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine Klage nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit BVG-Beitragsforderungen der Beklagten zu verneinen.

    6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage nach Art. 85a SchKG offensichtlich nicht gegeben ist. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit auch nicht - wie die Klägerin geltend macht - "notgedrungen" aus dem Umstand, dass sowohl das Kreisgericht C. als auch das Verwaltungsgericht D. ihre Zuständigkeit verneint ha-

ben, zumal zumindest der Entscheid des Kreisgerichts C.

8. Juni 2013 direkt mit Berufung anfechtbar gewesen wäre.

vom

Auf die Klage nach Art. 85a SchKG kann somit im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht eingetreten werden.

5.

Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Gemäss Art. 44 Abs. 3 VGG richten sich die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung nach den Art. 63 bis 65 VwVG.

    2. Der Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Klägerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des Streitwerts und Umfang des Verfahrens auf Fr. 2'000.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

    3. Der obsiegenden Beklagten, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Klage nach Art. 85a SchKG wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Klägerin auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Klägerin (Gerichtsurkunde)

  • die Beklagte (Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • Kreisgericht C. (Verfahrensnummer: [ ]; Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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