HRegV Art. 173 - Anwendbares Recht

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 173 HRegV vom 2025

Art. 173 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 173 Übergangsbestimmungen Anwendbares Recht

1 Tatsachen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden, unterstehen neuem Recht.

2 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden, unterstehen altem Recht.

3 Tatsachen, die in Anwendung des neuen Rechts vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden, dürfen erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ins Handelsregister eingetragen werden.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2008.00261Die Beschwerdeführerin beantragte dem Handelsregisteramt die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in Liquidation. Sie ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, welcher angeblich Gläubiger der streitbetroffenen Aktiengesellschaft war. Das Handelsregisteramt und die Vorinstanz waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der betroffenen Gesellschaft nicht erfüllt waren, weil die Gläubigerstellung des Erblassers bzw. der Beschwerdeführerin nicht dargetan und damit die geltend gemachte Forderung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, das Handelsregisteramt und die Vorinstanz hätten die Voraussetzungen der Wiedereintragung zu streng gehandhabt, was - zu Unrecht - einer antizipierten materiellen Anspruchsprüfung gleichkomme. Wiedereintragung; Aktiengesellschaft; Handelsregister; Recht; Gesellschaft; Liquidation; Justiz; Auskunft; Handelsregisteramt; Justizdirektion; HRegV; Aktiven; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verfügung; Auskunftsanspruch; Kantons; Entscheid; Voraussetzungen; Gesellschaften; Vater; Verfahren; Zuständigkeit; Gericht; Beschluss; Ausführungen; Begehren; Forderung
BSVD.2021.14 (AG.2021.261)Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden RechtsdomizilsHandelsregister; Recht; Handelsregisteramt; Rechtsdomizil; Auflösung; HRegV; Frist; Anmeldung; Eintrag; Eintragung; Verfügung; Handelsregisteramts; Widerruf; Basel; Rechtsdomizils; Schweiz; Amtes; Verfahren; Schweizerische; Eingabe; Gericht; Über; Zustand; Aufforderung; Gesellschaft; Rechtseinheit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Handelsregister; Recht; Familie; Quot;; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Lebens; Verfügung; Familienstiftungen; BK-RIEMER; Nichtigkeit; Rechtsprechung; Gericht; GRÜNINGER; Lebensunterhalt; Urteil; Beiträge
B-1749/2020Handelsregister- und FirmenrechtFamilie; Stiftung; Familien; Handelsregister; Familienstiftung; Vorinstanz; Zweck; Recht; Urteil; Quot;; Verfügung; Bundes; Eintragung; IEMER; Handelsregisteramt; RIEMER; Destinatäre; Gallen; Tagesregistereintrag; Stiftungsurkunde; BK-RIEMER; Zwecke; Genehmigung; Familienstiftungen; Bundesverwaltungsgericht; HRegV; SchlT; Verfahren

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AutorKommentarJahr
- Zürich2020