Art. 172 LEF dal 2025

Art. 172 Reiezione della domanda di fallimento
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Art. 172 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230216 | Konkurseröffnung | Konkurs; Schuldnerin; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Konkursamt; Beschwerdeverfahren; Gericht; Entscheid; Urteil; Bezirksgerichtes; Konkursaufhebungsgr; Konkursamtes; Kantons; Konkursgerichtes; Konkursbegehren; Vorschuss; Gläubigerverzicht; Entscheidgebühr; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Betreibung; Frist; Kostenvorschuss; Akten |
ZH | PD230004 | Forderung / Sicherheit | Konkurs; Zahlung; Zahlungs; Betreibung; Vorinstanz; Zahlungsunfähigkeit; Parteien; Parteientschädigung; Beschwerde; Entscheid; Sicherheit; Konkurse; Unterlagen; Forderung; Verfügung; Frist; Konkurseröffnung; Pfändung; Gericht; Betreibungsregister; SchKG; Verfahren; Streitwert; Stellungnahme; Gefährdung; Betreibungsregisterauszug |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2010/14 | Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: | Schaden; Schadenersatz; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung; Quot; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Forderung; Verfahren; Forderungen; Zeitpunkt; Schadenersatzpflicht; Pfändung |
SG | AHV 2010/14 | Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: | Schaden; Schadenersatz; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung; Quot; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Forderung; Verfahren; Forderungen; Zeitpunkt; Schadenersatzpflicht; Pfändung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 687 (5A_86/2007) | Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung. Anfechtung von Entscheiden des Konkursrichters mit Beschwerde in Zivilsachen (E. 1.2). Anfechtung eines vor dem 1. Januar 2007 ergangenen Entscheides des oberen kantonalen Gerichts gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (E. 1.3 und 1.4). Unter die Kosten, welche der Schuldner gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zu tilgen hat, kann die Entschädigung an den Gläubiger für die Konkursverhandlung fallen (E. 2). | Konkurs; SchKG; Schuld; Schuldner; Recht; Gläubiger; Konkursbegehren; Betreibung; Entscheid; Parteien; Konkursrichter; Parteientschädigung; Kassationsgericht; Verfahren; Gericht; Gläubigerin; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Rechtsöffnung; Konkursverhandlung; Sitzung; Verfügung; Obergericht; Beschluss; Entscheide; Bundesgesetz; Betreibungskosten; Parteikosten; Tilgung |
132 II 382 | Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG [in der Fassung vom 3. Oktober 2003]; Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine bankenkonkursrechtliche Liquidationsverfügung prüft das Bundesgericht in der Regel nur die Unterstellungs- und Liquidationsfrage (E. 1.2.3). Begriff der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 6.3.1). Eine Buchungszentrale, die weder Gläubigerin noch Schuldnerin aus den auf den Teilnehmerkonten verrechneten Transaktionen wird, nimmt grundsätzlich nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen (E. 6.3.2); im konkreten Fall gingen die umstrittenen Aktivitäten hierüber hinaus, ohne dass eine der Ausnahmen von Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV gegeben war (E. 6.3.3-6.3.6). Da keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann (E. 7.1) und sich die betroffene Genossenschaft als überschuldet erweist (E. 7.3), ist sie nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses zu liquidieren (Bestätigung von BGE 131 II 306 ff.; E. 4.2 und 7.2). | Genossenschaft; Banken; BankG; BankV; Bankenkommission; Geschäft; Urteil; Konkurs; Liquidation; Genossenschafter; Verfügung; Publikums; WIN+WEG; Verrechnung; Leistung; Publikumseinlage; Verrechnungs; Publikumseinlagen; Kommentar; Bundes; EUROWEG; Depotkonto; Untersuchungsbeauftragte; Basler; önne |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Vock, Kostkiewicz | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2017 |
Kren Kostkiewicz, Vock | Kommentar SchKG | 2017 |