Zusammenfassung des Urteils PS230216: Obergericht des Kantons Zürich
Der Mann A______ hat gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 6. April 2020 Berufung eingelegt. Er fordert eine Änderung der Entscheidung bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 800 CHF und werden von A______ getragen. Die Entscheidung des Gerichts wird grösstenteils bestätigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230216 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 05.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Schuldnerin; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Konkursamt; Beschwerdeverfahren; Gericht; Entscheid; Urteil; Bezirksgerichtes; Konkursaufhebungsgr; Konkursamtes; Kantons; Konkursgerichtes; Konkursbegehren; Vorschuss; Gläubigerverzicht; Entscheidgebühr; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Betreibung; Frist; Kostenvorschuss; Akten |
Rechtsnorm: | Art. 172 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230216-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 5. Dezember 2023
in Sachen
GmbH,
Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
AG,
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend KonkursEröffnung
Erwägungen:
Am 3. November 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin aus der Betreibung Nr. ... ([act. 3 =] act. 6 [= act. 7/11]). Dagegen erhob die Schuldnerin mit am 13. November 2023 persönlich überbrachter Eingabe Beschwerde und macht geltend, die Gläubigerin habe bereits vor KonkursEröffnung erklärt, ihr Konkursbegehren zurückzuziehen (act. 2).
Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das vorliegende Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 8). Den Vorschuss leistete die Schuldnerin innert Frist (act. 9 u. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/115). Die Sache erweist sich als spruchreif.
Die KonkursEröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin innert Beschwerdefrist einen Konkursaufhebungsgrund nachweist (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) und (falls der Konkursaufhebungsgrund erst nach KonkursEröffnung eingetreten ist) die Zahlungsfühigkeit des Konkursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 4). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sind praxisgemäss ausser beim Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichtes (vgl. OGer ZH PS120091 vom 31. Mai 2012, E. 4)
? grundsätzlich ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer PS110095 vom 6. Juli 2011).
Die Schuldnerin reicht zum Beleg ihrer Behauptung, die Gläubigerin habe bereits vor der KonkursEröffnung den Verzicht auf die Durchführung des Konkurses erklärt, ein Schreiben der Gläubigerin vom 2. November 2023 und damit von vor der KonkursEröffnung ein, in welchem die Gläubigerin erklärt, ihr Konkursbegehren zurückzuziehen, nachdem vereinbart worden sei, die Schulden in Raten abzubezahlen und die erste Ratenzahlung eingegangen sei (act. 4/1). Damit belegt die Schuldnerin, dass bereits vor KonkursEröffnung durch die Vorinstanz der Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichts vorgelegen hat.
Auf die Zahlungsfühigkeit der Schuldnerin kommt es unter diesen Umst?n- den nicht an. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
5. grundsätzlich hat die Schuldnerin sowohl das vorinstanzliche als auch das Beschwerdeverfahren verursacht, indem sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Gläubigerin nicht nachkam. Die Schuldnerin macht zwar sinngemäss geltend, sich darauf verlassen zu haben, dass die Gläubigerin ihren Verzicht auf das Konkursverfahren der Vorinstanz mitteilen werde (act. 2). Indes durfte die Schuldnerin sollte diese Auskunft seitens der Gläubigerin tatsächlich so erfolgt sein nicht unbesehen darauf abstellen und sich darauf verlassen, dass die Teilnahme an der Konkursverhandlung nicht mehr notwendig sein würde, war die Vorladung doch bereits Ende September 2023 erfolgt (act. 8) und wurde die Schuldnerin durch das Gericht nie informiert, die Verhandlung finde nicht statt. Es wäre an ihr gewesen, selber beim Konkursgericht zumindest nachzufragen bzw. auf die erfolgte Abrede mit der Gläubigerin hinzuweisen. Letzteres insbesondere auch mit Blick auf Art. 172 SchKG, wonach es an der Schuldnerin ist, dem Gericht die Gründe, die gegen die KonkursEröffnung sprechen (insbesondere auch denjenigen der gewährten Stundung) mitzuteilen. Indem sie dies nicht tat, hat sie letztlich auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
Es wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. November 2023 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt, zudem wer- den die Kosten des Konkursamtes der Schuldnerin auferlegt.
Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'400 (Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin einen nach Abzug seiner Kosten Allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 400) und die Kosten des Konkursamtes zu ersetzen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am:
5. Dezember 2023
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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