Art. 167 VTS vom 2022
Art. 167 5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge1. Kapitel: Motoreinachser (1) Kontrollschild
Das Kontrollschild muss gut sichtbar angebracht sein.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2011 4939]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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