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Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV)

Art. 167 OETV dal 2022

Art. 167 Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) drucken

Art. 167 Titolo quinto: Altri veicoli a motoreCapitolo 1: Monoassi (1) Targa

La targa deve essere apposta in modo ben visibile.

(1) Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 12 ott. 2011, in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4939).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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