Art. 167 Undue preference to creditors
Any debtor who, in the knowledge of his inability to pay and with a view to showing preference to some of his creditors to the prejudice of others, acts in order to achieve such an aim, and in particular pays debts that are not due for payment, pays due debts in a way that differs from the normal methods, or provides security for a debt from his own means when he is not obliged to do so, shall be liable, if bankruptcy proceedings are commenced against him or a certificate of unsatisfied claims has been issued in his respect, to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PD180006 | Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit | Recht; Vorinstanz; Gesuch; Unentgeltliche; Beschwerde; Rechtspflege; Sicherheit; Verfügung; Frist; Partei; Entscheid; Unentgeltlichen; Antrag; Vermögens; Verfahren; Klägers; Sicherheitsleistung; Parteien; Beklagten; Steuererklärung; Kammer; Parteientschädigung; Erbschaft; Vermögenswert; Stellungnahme; Unterlagen; Beleg; Vermögenswerte; Urteil |
ZH | SB140131 | Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Privatklägerin; Überschuldung; Geschäft; Zahlung; Gläubiger; Forderung; Konkurs; Schuld; Berufung; Recht; Verteidigung; Rechnung; Urteil; Anklage; Zahlungs; Recht; Zivil; Verfahren; Zusammenhang; Gericht; Verrechnung; Schlussrechnung; Gesellschaft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
104 IV 77 | Art. 3, 6, 152, 167 StGB; Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Der Beschuldigte, der mit seiner Zustimmung vom Ausland bedingungslos an die Schweiz ausgeliefert wurde, kann seine Verurteilung in der Schweiz nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten (E. 2). 2. Zahlungsunfähig im Sinne des Art. 167 StGB ist eine Aktiengesellschaft, wenn ihre Aktiven die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr decken. Die Deckung muss auch Forderungen erfassen, die noch nicht fällig sind, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft fällig werden (E. 3). 3. Wer fortgesetzt Briefpapier mit unwahrem Briefkopf für Äusserungen unterschiedlichen Inhalts verwendet, macht keine öffentliche Mitteilung gemäss Art. 152 StGB (E. 5). 4. Die in der Schweiz begangene Teilnahme (Anstiftung) an einer im Ausland ausgeführten Haupttat (Fälschung von Ausweisen) gilt als im Ausland verübt. Der Teilnehmer ist in der Schweiz nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten (hier nach Art. 6 Ziff. 1 StGB) strafbar ist (E. 7). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Caropa; Auslieferung; Recht; Schweiz; Brief; Ausland; Forderung; Gesellschaft; Beschwerdeführers; Unwahr; Forderungen; Aktien; Mitteilung; Gläubiger; Schuld; Rechtlich; Französische; Vorinstanz; Aktiven; Grundsatz; Haupttat; Briefpapier; Konkurs; Spezialität; Teilnahme |