HRegV Art. 167 - Herausgabe von Akten in Papierform
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 167 HRegV vom 2023
Art. 167 Herausgabe von Akten in Papierform
1 Folgende Behörden können schriftlich verlangen, dass ihnen Originale von Aktenstücken der kantonalen Handelsregisterämter in Papierform herausgegeben werden:a. das Gericht;b. die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter;c. die Staatsanwaltschaft; d. die kantonale Aufsichtsbehörde;e. das EHRA;f. die eidgenössischen Aufsichtsbehörden im Bereich der Banken- und Finanzmarktaufsicht;g. (1) die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde.
2 Die Behörde bestätigt den Empfang. Sie gibt die Originale spätestens nach Abschluss des Verfahrens, für das sie benötigt werden, zurück.
3 Sind die Aktenstücke nicht elektronisch archiviert, so ist anstelle des Originals eine beglaubigte Kopie des herausgegebenen Aktenstücks zusammen mit der Empfangsbestätigung aufzubewahren.
4 Anstelle der Herausgabe von Originalen können die berechtigten Stellen die Zustellung von beglaubigten Kopien verlangen.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS 2014 4295]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.