Art. 161 HRegV vom 2023
Art. 161 Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
1 Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 308 SchKG (1) ) und reicht ihm folgende Belege ein:a. eine Kopie des Nachlassvertrags;b. das Dispositiv des Entscheides2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung vor.
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:a. das Datum der Bestätigung des Nachlassvertrages;b. die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Nachlassliquidation»;c. die Liquidatorin oder der Liquidator;d. die Löschung der Zeichnungsberechtigungen von Personen, die im Handelsregister eingetragen und zur Vertretung der Rechtseinheit befugt sind.
4 Wird die Liquidation beendet, so meldet die Liquidatorin oder der Liquidator die Löschung der Rechtseinheit an.
5 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund ins Handelsregister eingetragen werden.
(1) [SR 281.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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