HRegV Art. 161 - Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 161 HRegV vom 2023

Art. 161 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 161 Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

1 Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 308 SchKG (1) ) und reicht ihm folgende Belege ein:

  • a. eine Kopie des Nachlassvertrags;
  • b. das Dispositiv des Entscheides2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung vor.
  • 3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. das Datum der Bestätigung des Nachlassvertrages;
  • b. die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Nachlassliquidation»;
  • c. die Liquidatorin oder der Liquidator;
  • d. die Löschung der Zeichnungsberechtigungen von Personen, die im Handelsregister eingetragen und zur Vertretung der Rechtseinheit befugt sind.
  • 4 Wird die Liquidation beendet, so meldet die Liquidatorin oder der Liquidator die Löschung der Rechtseinheit an.

    5 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund ins Handelsregister eingetragen werden.

    (1) SR 281.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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