Art. 16 Inhalt, Form und Sprache
1 Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen.
2 Die Anmeldung kann auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden.
3 Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12b und 12c genügen. (1)
4 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Kantons abzufassen, in dem die Eintragung erfolgt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).