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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 16 HRegV vom 2023

Art. 16 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 16 Inhalt, Form und Sprache

1 Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen.

2 Die Anmeldung kann auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden.

3 Elektronische Anmeldungen müssen den Vorgaben der Artikel 12b und 12c genügen. (1)

4 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Kantons abzufassen, in dem die Eintragung erfolgt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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